Das Amtsgericht Brandenburg/havel hat jetzt entschieden, dass aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot die Verpflichtung des Vermieters folgt, im Rahmen der Kosten der Entwässerung auf einen Abzug für Gartensprengwasser hinzuwirken. Hierzu ist das Wasserversorgungsunternehmen entsprechend anzuschreiben bzw. ein Zähler für Gartensprengwasser einzubauen und der insoweit erfasste Wasserverbrauch von den Entwässeerungskosten abzuziehen. Das Amtsgericht Brandenburg stellt in seiner Entschedung Grundeigentum 2010, Seite 1716 (Urteil vom 8. November 2010, Az 34 C 16/10) fest, dass der Vermieter alle naheliegenden Einsparmöglichkeiten zur Reduzierung von Betriebskosten zu nutzen habe. Versäume er dies, müsse der Mieter anteilig die hierdurch entstandenen, tatsächlich aber vermeidbaren, Betriebskosten (hier Kosten der Entwässerung) nicht tragen.