Zum 1. Januar 2009 ist die Erbschaftssteuerreform in Kraft getreten. Die Reform betrifft sowohl die echte Erbschaft als auch lebzeitige Übertragungen beziehungsweise Schenkungen. Das wesentliche Kennzeichen der Reform war die Abkehr von den künstlich niedrigen Einheitswerten als Grundlage der Immobilienbewertung und im Gegenzug die steuerrechtliche Privilegierung des selbstgenutzten Wohneigentums sowie die Erhöhung der Freibeträge. Zwischenzeitlich ist durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 1.1.2010 eine weitere Novelle in Kraft getreten.
Deutlich höhere Freibeträge
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können jetzt bis zu 500.000 Euro voneinander steuerfrei erben, Kinder von ihren Eltern 400.000 Euro. Beim Anfall der Erbschaft an die Enkel sind 200.000 Euro steuerfrei. Wenn an Eltern oder gar die Großeltern, also in aufsteigender Linie vererbt wird, sind es seit dem 1. Januar 2009 100.000 Euro, die ohne Anfall von Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer übertragen werden können.
Der maßgebliche Steuertarif
Jenseits eines Freibetrages hängt die Höhe der Steuerbelastung von dem konkreten Steuertarif ab. Dieser bestimmt sich sowohl nach der Steuerklasse, § 15 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz, als auch dem schlussendlichen Steuersatz, § 19 Erbschaftssteuergesetz. Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1.der Ehegatte und der Lebenspartner,
2.die Kinder und Stiefkinder,
3.die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1.die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.die Geschwister,
3.die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.die Stiefeltern,
5.die Schwiegerkinder,
6.die Schwiegereltern,
7.der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Die Erbschaftsteuer wird sodann nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen, um den gültigen Freibetrag bereinigten
Erwerbs gemäß § 10 bis einschließlich
75 000 Euro 7, 15 oder 30 % je nach Steuerklasse I, II oder III
300 000 Euro 11, 20, 30 % ebenso
600 000 Euro 15, 25 oder 30 % ebenso
6 000 000 Euro 19, 30 oder 30 % ebenso
13 000 000 Euro 23, 35 oder 50 % ebenso
26 000 000 Euro 27, 40 oder 50 % ebenso
über 26 000 000 Euro 30, 43 oder 50 % ebenso.
Es handelt sich um einen Gesamtsummenstaffeltarif, d.h. für den Gesamtbetrag kommt nur die eine gültige Steuerquote zur Anwendung. Bei Beträgen knapp oberhalb eines Stufensprungs ist noch die Kappungsvorschrift des § 19 III ErbstG zu beachten. Ein näheres Eingehen hierauf würde den Rahmen dieses Überblicksartikels sprengen.
Abmilderung der Diskriminierung der Geschwister durch neue Steuertarife zum 1.1.2010
Eine relative Diskriminierung müssen sich hingegen Geschwister gefallen lassen, denn beim Anfall der Erbschaft oder Schenkungen zwischen Geschwistern sind nur 20.000 Euro steuerfrei. Allerdings wurde diese Diskriminierung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 1. Januar 2010 etwas abgemildert. Die für die Erbschaft an Geschwister geltende Steuerklasse II, die bislang Steuersätze von 30% bis 50% je nach Wert der Erbschaft vorsah, beträgt nunmehr nur noch 15 bis 43%. In der praktisch wichtigsten Tarifgruppe der steuerpflichtigen Erwerbe von mehr als 600.000 Euro und weniger als 6 Millionen Euro bleibt allerdings der Steuertarif von 30% gleich. Bei steuerpflichtigen Erwerben unter 600.000 Euro und über 6 Millionen Euro sollte allerdings aufgrund der sich jetzt ergebenden Differenz überlegt werden, ob zur nachträglichen – zulässigen – Steuervermeidung das im Falle einer lebzeitigen Zuwendung vor dem 31. Dezember 2009 bereits zugewandte Vermögen zurückgefordert werden kann. Dann würde die bisher bereits angefallene Steuer rückwirkend entfallen, § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz, und die Zuwendung kann zum reduzierten Steuertarif in 2010 oder später wiederholt werden.
Eigenheim bleibt steuerfrei
Die lebzeitige Übertragung des Eigenheims wie auch der Eigentumswechsel durch Erbfall ist erbschafts- und schenkungssteuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner oder die Kinder in dem zum Zeitpunkt der Übertragung bereits bewohnten Haus anschließend noch mindestens 10 Jahre lang wohnen bleiben. Die Steuerfreiheit gilt im Falle der Übertragung an die Kinder allerdings nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 m² beträgt. In Härtefällen kann ausnahmsweise die Übertragung der Immobilie auch dann steuerfrei sein, wenn das Haus nicht selbst genutzt wurde, obwohl es an und für sich als Familienheim bestimmt war. Die Anforderungen an einen Härtefall sind hoch.
Bewertung von Immobilien nach dem Bodenrichtwert oder Verkehrswert
Nachdem am 31. Januar 2007 das BVerfG die Bewertung von Immobilien durch die Steuerbehörden ausschließlich nach dem künstlich niedrigen Einheitswert für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Gesetzgeber neue Bewertungsgrundsätze schaffen. Durch die Erbschaftssteuerreform wird nunmehr auch das Immobilienvermögen mit dem realen Wert, steuerrechtlich gemeiner Wert genannt, bewertet. Auszugehen ist bei unbebauten Grundstücken von den Bodenrichtwerten. Diese können von den so genannten Gutachterausschüssen bei dem jeweiligen Grundbuchamt kostenlos oder gegen geringe Gebühr erfragt werden. Die Einholung eines kostspieligen separaten Gutachtens ist in aller Regel nicht erforderlich. Bei bebauten Grundstücken wird zur Ermittlung des Wertes entweder das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren, jeweils nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes, herangezogen. Bei dem Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus dem tatsächlich realisierten Verkaufspreisen von vergleichbaren Objekten abgeleitet. Der Ertragswert hingegen setzt an eine tatsächlich erzielte beziehungsweise fiktiv erzielbare Miete für ein Objekt an. Ergänzend werden der reine Bodenwert und der Gebäudewert ermittelt und gewissermaßen hineingerechnet. Das Sachwertverfahren greift schließlich allein auf den Gebäudewert, in der Regel zu Herstellungskosten, und auf den Bodenwert zurück. Ziel aller Bewertungsverfahren ist letztlich die Ermittlung eines Verkehrswertes im Sinne eines Marktwertes. In der Praxis setzt sich in Zweifelsfällen regelmäßig das an einer fiktiven Vermietung orientierte Ertragswertverfahren als Grundlage der Bewertung durch, weil Mietwerte am leichtesten ermittelt und objektivierbar gemacht werden können. Der Sachwert und der Vergleichswert werden meist nur zu Kontrollzwecken ergänzend herangezogen.
Sachverständigengutachten müssen überprüft werden
Regelmäßig wird zur Ermittlung des Immobilienwertes ein Sachverständigengutachten zu erstellen sein. Dieses ist ungeachtet der besonderen Sachkunde des Gutachters immer kritisch zu würdigen. gegebenfalls lohnt sich die Einholung eines Gegengutachtens. Erfahrungsgemäß schwanken die Wertermittlungen verschiedener Gutachter um bis zu 50%, ohne dass ein sachlicher Fehler auf der Ebene der reinen Objektdaten vorläge. Insoweit kommt es stets darauf an, gerade die abstrakte Technik der Wertermittlung auf die Einhaltung der Grundsätze des Bewertungsgesetzes und der öffentlich-rechtlichen Wertermittlungsrichtlinien zu überprüfen.
Steuerrechtliche Argumente für eine Adoption
Aus steuerlicher Sicht sollte bei nicht leiblichen Pflegekindern oder anderen liebgewonnenen, nicht verwandten Dritten zur Ausnutzung der für leibliche Kinder geltenden erheblichen Steuerfreibeträge an eine Adoption gedacht werden. Sie sollten vorher aber anwaltliche Beratung einholen, denn die Adoption eines volljährigen Kindes wird vom Gericht nur dann anerkannt, wenn das erklärte Hauptmotiv der Adoption familienbezogen ist. Eine wirtschaftliche oder gar steuerrechtliche Motivation darf nicht im Vordergrund stehen. Im Einzelfall entscheidet die richtig formulierte Antragsschrift.
Bestattungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung sind steuerlich abzugsfähig
Im Rahmen der Veranlagung zur Erbschaftsteuer sind bestimmte Positionen abzugsfähig, d.h. sie mindern die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Erbschaftsteuergesetz für die Steuererhebung. Namentlich handelt es sich um die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
Häufige Fehler des Finanzamts
Das Finanzamt veranschlagt oft zu Unrecht eine viel zu hohe Erbschaftssteuer für Immobilien. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erbanwärter in der Erwartung des künftigen Anfalls des Hauses wertsteigernde Investitionen in das Haus getätigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfen solche aus den Investitionen resultierende Wertsteigerungen der Immobilien nicht in die Berechnung der Erbschaftssteuer einbezogen werden. Viele Finanzämter übersehen dies.
Vermeidungsstrategie Erbverzicht
Oft ist es aus anwaltlicher Sicht empfehlenswert, zur Vermeidung unkontrollierbarer Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des Erblassers bereits zu seinen Lebzeiten Erbverzichtsvereinbarungen mit den jeweiligen Angehörigen abzuschließen. Die dann in der Regel vereinbarten Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für den Erbverzicht sind steuerrechtlich der Schenkungsteuer unterworfen. Dies sollte von vornherein bei den Verhandlungen über die Höhe der Abfindung mit berücksichtigt werden.
Bemessungsgrundlage bei Aktien und anderen Wertpapieren
Oft herrscht Unklarheit über die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, wenn sich im Nachlass Wertpapiere, insbesondere Aktien, befinden. Denn das Finanzamt geht streng von dem Todestag des Erblassers als Bewertungsstichtag aus. Danach eintretende Wertminderungen werden nicht berücksichtigt, auch wenn dies in vielen Fällen unbillig erscheint, weil die Nachlassabwicklung auch in günstig verlaufenden Fällen zumindest einige Monate in Anspruch nimmt, bis der einzelne Erbe über die ihm zugedachten Wertpapiere frei verfügen und diese etwa zur Vermeidung weiterer Kursverluste verkaufen kann. Das Finanzamt nimmt hierauf keine Rücksicht.
Mündliche Absprachen sind regelmäßig irrelevant
Zur Vermeidung von Schenkungsteuer werden oft gegenüber dem Finanzamt angebliche mündliche Vereinbarungen geltend gemacht, die der Entstehung der Schenkungsteuer entgegenstehen sollen. In derartigen Fällen wird eine solche mündliche Vereinbarung von dem Finanzamt in der Regel nicht akzeptiert, weil Vereinbarungen im Zusammenhang mit Schenkungen schriftlich geschlossen werden müssen. Mündliche Vereinbarungen sind daher formunwirksam. So führt der regelrecht klassisch zu nennende Einwand, dass der familienfremde Zuwendungsempfänger von dem Erblasser das Versprechen erhalten habe, die Schenkungsteuer selbst übernehmen zu wollen beziehungsweise dies nach seinem Tod durch seine Erben erledigen zu lassen, bereits wegen Formunwirksamkeit ins Leere. Ohne Vorlage eines schriftlichen Vertrages wird das Finanzamt eine solche angebliche Abrede ignorieren.
Keine Freibeträge für Verlobte
Die Steuerfreibeträge für Verheiratete gelten nicht für Verlobte. Beabsichtigte Zuwendungen sollten daher bis zur Heirat zurückgestellt werden.
Nachlassverbindlichkeit Steuerschulden
Wer ein Erbe übernimmt, übernimmt auch die Schulden. Wenn der Erblasser sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hatte, so treffen die Erben die Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes. Zwar ist die Steuerstraftat an sich an die Person gebunden und nicht “vererblich”, anderes gilt aber für den rein zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Fiskus. Ein kleiner Trost: Die Schulden mindern den Wert des Gesamtnachlasses und damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer.
Problem nachträglich bekannt werdender Verbindlichkeiten
Der Grundsatz der steuermindernden Berücksichtigungsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten gilt nur in den Grenzen des Steuerverwaltungsverfahrens nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Wenn Verbindlichkeiten erst nachträglich bekannt werden und zu diesem Zeitpunkt die Erbschaftssteuer bereits bestandskräftig festgesetzt worden war, steht einer nachträglichen Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten mit den Zielen der Herabsetzung der Erbschaftssteuer die Bestandskraft des Bescheides entgegen. Im eigenen Interesse sollten die Erben spätestens bei Anstehen der Steuerveranlagung die auf dem Nachlass ruhenden Verbindlichkeiten vollständig, ggf. auch durch selbständige Kontaktaufnahme mit den Gläubigern, recherchieren, um sie steuermindernd vollständig und rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können.
Kosten der Erbauseinandersetzung sind abzugsfähig
die Kosten der Erbauseinandersetzung sind nach § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz steuermindernde Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören insbesondere Anwaltskosten, Gerichtskosten, Notarkosten, aber auch die Kosten für Sachverständigengutachten. Einen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Einzelheiten finden Sie in dem Artikel → Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten der Erbauseinandersetzung.