Grundstückseigentümer von Agrarflächen unterschätzen oft die Planungs Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen. In einem exemplarischen Fall hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgrund Nachbarwiderspruch eine bereits erteilte Genehmigung noch nachträglich aufgehoben.
Das Gebot der Rücksichtnahme
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Dies schützt auch und insbesondere Grundstücksnachbarn. Von Windkraftanlagen geht nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung eine optisch verdrängende Wirkung für die nächste und nähere Umgebung aus. Dn dem von dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Aktenzeichen 8A2764/09 entschiedenen Fall hatte die Anlage eine Gesamthöhe von 149,38 m (Bautyp Enercon E-82) und einen Rotordurchmesser von 82 m. Da das Grundstück des widerspruchführenden Nachbarn nur 270 m entfernt war, konnte dieser sich auf die optisch verdrängende Wirkung der Anlage berufen und brachte so die Genehmigung zu Fall.
Wann liegt eine optisch verdrängende Wirkung vor?
Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlagen mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Knabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch verdrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist grundsätzlich von einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage auszugehen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage mehr als das Zweifache, aber weniger als das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, lassen sich nach der Rechtsprechung keine zuverlässigen Regeln aufstellen, sondern es entscheidet allein die Abwägung aller Umstände im Einzelfall.
Technischer Fortschritt durch immer größere Höhen und geringere Drehgeschwindigkeit
Es stellt sich die Frage, ob angesichts des rasanten technischen Fortschritts gerade auch im Bereich der erneuerbaren Energien und Windkraftanlagen die zum Teil mehr als zehn Jahre alte Rechtsprechung überhaupt noch Gültigkeit beanspruchen kann. In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Az A 2764/09 Beschluss vom 24. Juni 2010 sah der Senat noch keinen Anlass, die bestehende Rechtsprechung zur optisch verdrängende Wirkung einer grundsätzlichen Revision zu unterziehen, weil zwischenzeitlich Windkraftanlagen bereits knapp 200 m hoch gebaut werden und die Drehgeschwindigkeit durchschnittlich abgenommen hat.
Außenbereich oder Innenbereich
Im planungsrechtlichen Außenbereich, also außerhalb dichter besiedelter Gebiete, muss grundsätzlich mit der Errichtung privilegierter Vorhaben wie auch einer Windkraftanlage mit ihren typischen Begleiterscheinungen wie Lärm, Schattenwurf und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gerechnet werden. Nicht hinnehmbar ist aber die optisch bedrängende Wirkung. Es kommt somit im Ergebnis nicht darauf an, ob der Nachbar in Außenbereich oder im dichter besiedelten Innenbereich seinen Nachbarwiderspruch führt.
Die Rolle von Sichtsbeziehungsgutachten
Von Bedeutung ist im Rahmen der Abwägung regelmäßig auch die konkrete Sichtbeziehung des Nachbarn zur Windkraftanlage. Hierbei wird darauf abgestellt, inwieweit die Fenster der Nachbarbebauung eine direkte Sicht auf die Anlage provozieren. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Rotordurchmesser, welcher im vorliegenden Fall 5281 m² bestreicht. Hierdurch wird das regelmäßig vorhandene Unruheelement durch die Rotorbewegungen verstärkt.
Fazit
Windkraftanlagen können auch noch nach Erteilung der behördlichen Genehmigung zu Fall gebracht werden. Der oben beschriebene Fall stellt nur ein Beispiel dar. Aus Sicht des Grundstückseigentümers sind entsprechende Vorkehrungen im Pachtvertrag notwendig. Als Überblick empfehle ich Ihnen meinen weiteren Artikel → Der Grundstückspachtvertrag zum Betrieb einer Windkraftanlage.