Nach § 33 Grundsteuergesetz hat der Eigentümer Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn er unverschuldet erhebliche Mietausfälle hat. Wenn die Ertragsausfälle entweder mindestens 50 % des Rohertrags betragen, wird die Grundsteuer zu 25 % erlassen, bei vollständigem Wegfall zu 50 %.
Fehlendes Verschulden des Eigentümers
Ein Erlass ist bereits dann möglich, wenn die Mietausfälle ihre Ursache in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder sonstiger marktbedingter Nichtvermietbarkeit haben. Diese externen Ursachen werden vom Vermieter dargelegt, indem er ernsthafte eigene Vermittlungsbemühungen dokumentiert. Der Vermieter ist nicht gezwungen, seine Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Preisniveaus anzubieten. Allerdings ist bei überzogenen Mietforderungen Vorsicht geboten. Eine sorgfältige Dokumentation der Bemühungen ist unabdingbar.
Baubedingte Mietausfälle
Auch nach unverschuldeten Wasserschäden oder Brandschäden ist in der Regel ein Grundsteuererlass möglich, wenn infolgedessen Mietausfälle zu beklagen waren.
Anhebung der Mindestgrenzen
Bis zum Jahr 2008 reichte einer Minderung von 20 % aus, um bereits teilweise einen Grundsteuererlass zu erreichen. Nach der aktuellen Gesetzeslage muss die Minderung wie dargelegt mindestens 50 % betragen. Hiergegen wird aktuell vor dem Bundesfinanzhof ein Klageverfahren geführt, so dass gegen ablehnende Bescheide Einspruch erhoben werden sollte, um diese nicht bestandskräftig werden zu lassen, damit für den Fall einer positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Abänderung noch möglich ist.