Die Nutzungsentgeltverordnung regelt seit 1993 die Höhe der Grundstückspacht für Erholungs Grundstücke in den neuen Bundesländern. In ihr ist sowohl die Höhe der zulässigen Entgelte geregelt als auch das Verfahren der ordnungsgemäßen Erhöhung. Grundsätzlich ist maßgeblich die Ortsüblichkeit. Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsschutz finden sich weit gehend nicht in der Nutzungsentgeltverordnung, sondern in den Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.
Die Nutzungsentgeltverordnung im Volltext
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträgen nach § 312
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I
Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung angemessen gestaltet werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten,
2. für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nach
§ 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
3. für Überlassungsverträge.
§ 2 Abweichende Entgeltvereinbarungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgeltvereinbarungen vor, die vor dem 3.
Oktober 1990 getroffen worden sind.
(2) Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinbarungen
1. über Nutzungsentgelte oder
2. über den Ausschluss der Erhöhung des Nutzungsentgelts
bleiben unberührt. Solche Vereinbarungen sind auch weiterhin zulässig.
(3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach dieser Verordnung ist nicht
zulässig, soweit und solange eine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinbarung
ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.
§ 3 Schrittweise Entgelterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte
(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den §§ 4 und 5 etwas anderes ergibt,
schrittweise bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur angemessenen
Gestaltung der Nutzungsentgelte darf die Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen
werden:
1. ab dem 1.November 1993 auf das Doppelte der am 2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte,
jedoch mindestens auf 0,15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten Grundstücken auf
0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Bodenfläche im Jahr,
2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich nach Nummer 1 ergebenden
Entgelte,
3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich nach Nummer 2 ergebenden
Entgelte,
4. ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte der sich nach Nummer 3 ergebenden
Entgelte.
5. ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um ein Drittel der sich nach Nummer 3
ergebenden Entgelte.
(2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder
in vergleichbaren Gemeinden für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit
und Lage vereinbart worden sind. Für die Vergleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung
unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung der Grundstücke maßgebend.
(3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzinsung des Bodenwertes abgeleitet
werden, wenn es an Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren
Grundstücken mit nach dem 2. Oktober 1990 vereinbarten Entgelten fehlt. Der Bodenwert
ist auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln.
§ 4 Entgelterhöhung bei vertragwidriger Nutzung
(1) Im Falle einer vertragwidrigen Nutzung des Grundstücks dürfen die Entgelte ohne die
Beschränkung des § 3 Abs. 1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden.
(2) Vertragwidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312 und 313 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik nicht zulässig ist. Hat der Eigentümer die Nutzung
genehmigt oder wurde die Nutzung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen
Republik genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als vertragswidrig.
§ 5 Entgelterhöhung bei Garagenflächen
(1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind ab dem 1. November 1993 nach der
Anzahl der Stellplätze zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen
Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens 60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.
(2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die mit einer
oder mehreren Garagen oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut sind und
deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstellen von Kraftfahrzeugen ist.
§ 6 Erklärung über die Entgelterhöhung
(1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach dieser Verordnung erhöhen, so
hat er dem Nutzer das Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen.
Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht
überschritten werden. Zur Begründung kann der Überlassende insbesondere Bezug nehmen
auf
1. ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses über die ortsüblichen
Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke oder eine Auskunft des
Gutachterausschusses über die in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte nach
§ 7,
2. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über die
ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke,
3. entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner vergleichbarer Grundstücke;
hierbei genügt die Benennung von drei Grundstücken.
(2) Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Beginn des dritten auf die Erklärung
folgenden Monats das erhöhte Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten
Entgelts tritt. Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen sind anzurechnen.
(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Grenze der ortsüblichen Entgelte
einhält, so trifft die Beweislast den Überlassenden.
§ 7 Gutachten und Auskünfte über die ortsüblichen Entgelte
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete
und örtlich zuständige Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsüblichen
Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke zu erstatten. Auf Verlangen hat
er in anonymisierter Form Auskunft über die in seinem Geschäftsbereich vereinbarten
Entgelte unter Angabe der Gemarkung zu erteilen, in der die Grundstücke liegen.
(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gutachterausschuss Auskunft über die
vereinbarten Nutzungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen.
§ 8 Kündigung des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis bis zum Ablauf des Monats, der auf
den Zugang der Erklärung über die Entgelterhöhung folgt, für den Ablauf des letzten
Monats, bevor die Erhöhung wirksam wird, zu kündigen.
§ 9
(Inkrafttreten)