Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Regelung zum Nachbarrecht getroffen. Nach § 1004 BGB kann jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich verlangen, dass jede Beeinträchtigung seines Grundstücks beseitigt wird und zukünftig unterbleibt. Im Einzelfall kann er jedoch durch spezielle gesetzliche Regelung zur Duldung verpflichtet sein. Hierzu sieht die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden eine Duldungspflicht für Anschlussnehmer vor.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April Aktenzeichen VIII ZR 223/09 entschieden, dass diese Bestimmung mit dem Grundgesetz vereinbar ist und der Grundstückseigentümer das Versorgungsunternehmen auch nicht darauf verweisen kann, dass die Verlegung einer Stromleitung ebenso gut auch auf öffentlichen Straßenland möglich ist. Das Stromversorgungsunternehmen sei insoweit in seinem Auswahlermessen frei.
Der im Nachbarrecht beratende Rechtsanwalt muss diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs kennen, wenn der Mandant die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verlegungspläne eines Stromversorgungsunternehmen sein Grundstück betreffend in Auftrag gibt.