Vor allen Dingen im ländlichen Bereich vor allen Dingen im ländlichen Bereich bedarf es oftmals der Neuordnung der Grundstücksgrenzen bzw. der Eigentumsverhältnisse, um Grund und Boden einer besseren und gemeinverträglichen Nutzung zuzuführen. Das Verfahren hier zu ist seit dem Jahr 1953 anstelle der früheren landesrechtlichen Vorschriften im Flurbereinigungsgesetz geregelt. Seit 1990 gilt es auch in den neuen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen. Als schwerpunktmäßig im Immobilienrecht und Landpachtrecht tätiges Büro bieten wir Ihnen einen kostenlosen Überblick über die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durch Abdruck des nachfolgenden Volltextes.
“Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Erster Teil
Grundlagen der Flurbereinigung
§ 1
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung
der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach
diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
§ 2
(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes
(Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger
öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgeführt.
(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders vordringliche Maßnahme zu
betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden
sind und setzen ihre Dienstbezirke fest.
(3) Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen obersten
Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Befugnisse, die
nach diesem Gesetz der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen;
dies gilt nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3 und § 58 Abs. 3.
(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen,
auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen.
§ 3
(1) Für die Flurbereinigung ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das
Flurbereinigungsgebiet liegt. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann ausnahmsweise eine andere als die örtlich
zuständige Flurbereinigungsbehörde beauftragen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem Bezirk einer anderen
oberen Flurbereinigungsbehörde, so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die
zuständige Flurbereinigungsbehörde und die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde.
(2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so wird die
zuständige Flurbereinigungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
(3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden,
so wird die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde
bestimmt. Sind die Flurbereinigungsbehörden verschiedener Länder zuständig, so bestimmen die
für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde in
gegenseitigem Einvernehmen.
§ 4
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet
feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält
(Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.
§ 5
(1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in
geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich
entstehenden Kosten aufzuklären.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der
Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu
bestimmenden Organisationen und Behörden sollen gehört werden.
(3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften
des öffentlichen Rechts sollen über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden; sie haben der
Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet
berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.
§ 6
(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft
(§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen
über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses
aufgenommen werden.
(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen
(Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei
Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der
Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 7
(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist
so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.
(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
§ 8
(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der
Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in
mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 9
(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann
die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter
Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der
entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.
Zweiter Teil
Die Beteiligten und ihre Rechte
Erster Abschnitt
Die einzelnen Beteiligten
§ 10
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):
1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den
Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2. als Nebenbeteiligte:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren
betroffen werden;
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen
erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt
und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von
Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher
Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61
Satz 2);
f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den
Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung
fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).
§ 11
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.
§ 12
(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die
Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als
nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde
glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer
besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an,
so gilt § 13.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren
einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des
Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die
Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).
(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des
Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen
werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die
Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden
Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu
diesem Zweck mitgeteilt hat.
(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen
Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die
Benachrichtigung verzichtet.
§ 13
(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
(2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten
einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist. § 119 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Flurbereinigungsbehörde kann die für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen
Festsetzungen über den Streitgegenstand treffen. Die Festsetzungen sind den Beteiligten bekanntzumachen
und für diese im Flurbereinigungsverfahren bindend. Wird der Flurbereinigungsbehörde eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen. § 64 findet Anwendung.
(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der oberen Flurbereinigungsbehörde und dem
Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei ihnen erhobener Widerspruch oder eine Klage von dem Streit
berührt wird.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz oder zur
Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder dessen Benutzung beschränken. Dies gilt auch dann, wenn diese
Rechte zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung
nicht bedürfen.
§ 14
(1) Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §§ 12 und 13 ermittelt werden, sind durch öffentliche Bekanntmachung
aufzufordern, innerhalb von drei Monaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Auf
Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu
setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
(2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so
kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 15
Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch
oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für
denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.
Zweiter Abschnitt
Die Teilnehmergemeinschaft
§ 16
Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem
Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 17
(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Durch die Aufsicht ist
sicherzustellen, daß die Teilnehmergemeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses Gesetzes handelt.
(2) Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Sie kann die
Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermächtigen, jedoch nicht
zum Aufnehmen von Darlehen. Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Flurbereinigungsbehörde geleistet
werden, soweit diese nichts anderes anordnet.
§ 18
(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat
insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen
Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die
Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden.
Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht
der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung
erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige
Personen beauftragen.
(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde
zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung
der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der
Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung
bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.
§ 19
(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen,
Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105)
dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes
ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der
Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen
Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen
außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der
Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer
ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
§ 20
Die Beitrags- und Vorschußpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden
Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der
berechneten Beiträge und Vorschüsse. Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungspflicht in den Fällen des
§ 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.
§ 21
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die
Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und
leitet die Wahl.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder
Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche
Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann
die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung
bestellen.
(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.
(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde,
ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.
(7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden
einführen.
§ 22
(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel
der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde ist zu den
Versammlungen einzuladen.
(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung
nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde
mitzuteilen. Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und
über den Stand des Verfahrens zu geben.
§ 23
(1) Die Versammlung der Teilnehmer kann Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch abberufen, daß
sie an deren Stelle mit der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder Stellvertreter wählt. In der
Versammlung muß mindestens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein.
(2) Die Länder können bei Anwendung des § 18 Abs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder deren
Stellvertretern von der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde abhängig machen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Mitglieder des
Vorstandes oder Stellvertreter, die ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, ablehnen oder abberufen. In
diesem Falle steht auch dem Vorstand der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.
(4) Abgelehnte oder abberufene Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter können nicht wiedergewählt
werden.
(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlußfähig (§ 26 Abs.
2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeignete
Personen beauftragen, die Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl
neuer Mitglieder wahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich durchzuführen.
§ 24
Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde
bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die
Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.
§ 25
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben,
die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen worden sind.
(2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend
zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.
§ 26
(1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des
Vorsitzenden, soweit nicht nach § 21 Abs. 7 eine abweichende Regelung erfolgt ist.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungsbehörde
einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. Er faßt seine
Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und
außergerichtlich.
Dritter Abschnitt
Verband der Teilnehmergemeinschaften
§ 26a
(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die
gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt
nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen.
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere
Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt
die Satzung fest.
(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden
Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die
Satzung.
§ 26b
(1) Der Verband hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die obere Flurbereinigungsbehörde
bestimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die obere
Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung
bestellen.
(2) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmergemeinschaften
zu Beiträgen heranziehen; ihm kann durch die Satzung das Recht übertragen werden, die nach § 19
beitragspflichtigen einzelnen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der Beiträge heranzuziehen. In diesem Falle ist
dem Verband durch die Satzung die Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung zu übertragen.
(3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.
§ 26c
(1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durchführung einer Flurbereinigung zu erwarten, so kann die obere
Flurbereinigungsbehörde einen Verband oder, soweit ein solcher nicht besteht, eine andere geeignete Stelle
beauftragen, bereits vor der Anordnung der Flurbereinigung Vorarbeiten zu übernehmen sowie für Zwecke der
Flurbereinigung Grundstücke zu erwerben oder zu pachten.
(2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht durchgeführt, so sorgt die Aufsichtsbehörde für eine
ordnungsgemäße Abwicklung der vom Verband vorgenommenen Geschäfte. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 26d
Der Verband untersteht der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bildenden
Teilnehmergemeinschaften über den Bezirk mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die obere
Flurbereinigungsbehörde die für die Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den
Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden,
so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die für die Aufsicht zuständige
Flurbereinigungsbehörde. Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über
verschiedene Länder, so bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die
zuständige Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen. § 17 gilt im übrigen entsprechend.
§ 26e
(1) Mehrere Verbände können sich zur Erfüllung der ihnen nach den §§ 26a bis 26c obliegenden Aufgaben zu
einem Gesamtverband zusammenschließen. Der Gesamtverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die
Stelle der einzelnen Verbände. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die für die
Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung des Gesamtverbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen.
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Flurbereinigung zuständigen
obersten Landesbehörde.
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die für die Flurbereinigung
zuständige oberste Landesbehörde die Satzung auf und setzt sie fest.
(5) § 26a Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der oberen
Flurbereinigungsbehörde die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(6) Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die für die Flurbereinigung
zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer
Wahltermin keinen Erfolg, so kann die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde Mitglieder des
Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 17 gilt im übrigen entsprechend.
Vierter Abschnitt
Wertermittlungsverfahren
§ 27
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu
ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im
Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.
§ 28
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu
ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre
Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse
einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der
jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49
Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.
§ 29
(1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grundlage des
Verkehrswertes zu erfolgen.
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertänderungen
an baulichen Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben
außer Betracht.
(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu ermitteln,
wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist; die Verkehrswerte sind gesondert anzugeben.
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn die
baulichen Anlagen einem neuen Eigentümer zugeteilt werden.
§ 30
Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.
§ 31
(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die
Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und
leitet die Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.
(2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde
hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.
§ 32
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten
auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter
Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die
Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 33
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der
Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
Fünfter Abschnitt
Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
§ 34
(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes
gelten folgende Einschränkungen:
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen
vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze
dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt
werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben
unberührt.
(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen
hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die
Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der
Flurbereinigung dienlich ist.
(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die
Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.
(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des
Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3
erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.
§ 35
(1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung
der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen
vorzunehmen.
(2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die
Flurbereinigungsbehörde eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Die Entschädigung trägt die
Teilnehmergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht angeordnet wird, trägt sie das Land.
§ 36
(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur
Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken
oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung
erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene
Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.
(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der
Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von
Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.
Dritter Teil
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
§ 37
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten,
wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die
Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu
gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende
sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen
zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert
und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden;
durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht
ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen
Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der
landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer
Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus
vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
§ 38
Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den
beteiligten Behörden und Organisationen, insbesondere den von der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde
bestellten Fachberatern für Flurbereinigung, allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung
des Flurbereinigungsgebietes auf. Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes
über die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” vom 3.
September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über
die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), und Vorplanungen der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu erörtern und in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen. Die Erfordernisse der
Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten.
Erster Abschnitt
Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
§ 39
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder
einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung
erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
§ 40
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche
Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen
Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-,
Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen,
Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen,
kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch
den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit eine Anlage nicht
zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der Eigentümer der Anlage für das Land und
entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.
§ 41
(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan
auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder
Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und
landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).
(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in
einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses
in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die
Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen
enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.
(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen
Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen
nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und
Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen
besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden.
(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen
Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt;
neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche
Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des
Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§
44, 58 und 59 bleiben unberührt.
(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 42
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau
übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit
nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des
Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem
Begleitplan für sie festgestellt ist.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu
Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche
Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder
können eine abweichende Regelung treffen.
(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen
wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den
Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen
zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
§ 43
Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz)
vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Flurbereinigungsverfahren ausgeführt werden, so kann die
Flurbereinigungsbehörde zur Ausführung und Unterhaltung dieser Anlagen einen Wasser- und Bodenverband
nach den Vorschriften über Wasser- und Bodenverbände gründen. Während des Flurbereinigungsverfahrens
sind die Flurbereinigungsbehörde die Aufsichtsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde die obere
Aufsichtsbehörde des Verbandes.
Zweiter Abschnitt
Grundsätze für die Abfindung
§ 44
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge
mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33
ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle
des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in
dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander
abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der
Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehroder
Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich
gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom
Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen
Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf
sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet
ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen
Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen
Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen
werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde
(Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet
gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach
Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn
der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem
Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
§ 45
(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
1. Hof- und Gebäudeflächen;
2. Parkanlagen;
3. Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte
Landschaftsbestandteile;
4. Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5. Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6. Sportanlagen;
7. Gärtnereien;
8. Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und
Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10. Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11. Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und
Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der
Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im
Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr.
1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den
Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung
der beteiligten Kirchen erforderlich.
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten
Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den
Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
§ 46
Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen Mitteln im
Flurbereinigungsverfahren verbessert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden, so kann
der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer der erhöhte Wert zugrunde gelegt werden. Der erhöhte Wert
ist nötigenfalls durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den
Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen. Der Erlös des zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten
Landes ist zur Deckung der Kosten der Verbesserung zu verwenden.
§ 47
(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund
und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert
aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung
vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich
ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist
ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende
Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an
Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten
der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt
werden.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer
ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz
oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
§ 48
(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem
Eigentum stehen, können geteilt werden.
(2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches
Eigentum an Grundstücken auch in anderen Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden.
§ 49
(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte
an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks
berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden. Für Rechte, die durch
die Flurbereinigung entbehrlich werden, wird eine Abfindung nicht gewährt. Werden in Satz 1 genannte Rechte,
die nicht entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten entweder in Land, durch gleichartige Rechte
oder mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte gilt §
44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Abfindung in Land
oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht vereinbar ist, sind die
Berechtigten in Geld abzufinden.
(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es bei Übergang
auf die Landabfindung an dieser nicht mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden könnte. Absatz 1 Satz
3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des alten Grundstücks ist
bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.
§ 50
(1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume,
Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus
anderen Gründen geboten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu übernehmen.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen Eigentümer
in Geld abzufinden; sie kann von dem Empfänger der Landabfindung angemessene Erstattung verlangen.
Mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde können die Teilnehmer anderes vereinbaren. Für unfruchtbare,
unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher,
Rebstöcke, Hopfenstöcke und für andere als die in Absatz 1 genannten Bäume wird keine Geldabfindung
gegeben; der bisherige Eigentümer kann sie entfernen. Als abgängig gelten auch Rebstöcke und Hopfenstöcke,
die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen sind; die Vorschriften über die Entschädigung nach
diesen Gesetzen bleiben unberührt.
(3) Die Länder können bestimmen, daß Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen sind, wenn
Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen, z.B. Rebenneuaufbau, sonst nicht zweckmäßig
durchgeführt werden können.
(4) Für andere nicht unter Absatz 1 fallende wesentliche Bestandteile von Grundstücken, insbesondere für
Gebäude, ist, soweit erforderlich, der bisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte gesondert abzufinden.
§ 51
(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der
Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen
Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art
auszugleichen.
(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch
Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.
§ 52
(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.
(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden;
wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131)
aufgenommen worden ist.
(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld
abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung
zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot
nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück
oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen,
wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot
nur für diesen Teil einzutragen.
§ 53
(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in Geld abgefunden und ist er mit der Höhe der Geldabfindung
einverstanden, so kann diese schon vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden, sobald das
Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3) im Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszahlung der Geldabfindung kann ihre
Änderung nicht mehr verlangt werden.
(2) Ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so ist die Abfindung dem Eigentümer nach Abzug des Wertes
dieser Rechte auszuzahlen. Eine diesen Rechten zugrunde liegende persönliche Schuld des Eigentümers kann
die Teilnehmergemeinschaft oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen übernehmen, ohne daß es der
Genehmigung des Gläubigers bedarf. Die Übernahme wird mit der Anzeige an den Gläubiger wirksam. Bis zu
diesem Zeitpunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das Siedlungsunternehmen dem Eigentümer gegenüber
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.
§ 54
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter
Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29
festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in
einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch
den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55
entsprechend.
§ 55
(1) Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so kann das ihm zustehende Abfindungsland mit seiner
Zustimmung durch den Flurbereinigungsplan einem oder in Teilen mehreren Siedlern zu Eigentum zugeteilt
werden.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann im Flurbereinigungsplan eine Hypothek, mit der die Grundstücke des
Siedlungsunternehmens belastet sind, auf die einzelnen Teile des Abfindungslandes, soweit diese verschiedenen
Siedlern zugeteilt werden, entsprechend ihrem im Flurbereinigungsverfahren ermittelten Wert verteilen. Der
Gläubiger kann der Verteilung nicht widersprechen.
(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes haftet der Siedler für die persönliche Forderung, die der verteilten
Hypothek zugrunde liegt, insoweit, als sie der Belastung seines Grundstücks mit der Hypothek entspricht. Die
Rechte des Gläubigers gegen den bisherigen Schuldner erlöschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sinngemäß;
doch gilt Absatz 2 für Altenteile nur, soweit der Unterhalt des Berechtigten durch die Verteilung nicht gefährdet
wird.
Dritter Abschnitt
Flurbereinigungsplan
§ 56
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes hat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforderlich, die
Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen. Sie hat erforderliche
Grenzanerkennungen durch die Eigentümer der an das Gebiet grenzenden Grundstücke aufzunehmen. Die
Grenzanerkennungen können durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes ersetzt werden, durch die die
Grenze des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.
§ 57
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu
hören.
§ 58
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen.
In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen
der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im
Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu
bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter
behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der
Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen,
wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen
beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf
der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen
beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung
bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder
im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des
Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch
Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
§ 59
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch
an Ort und Stelle zu erläutern.
(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung
des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke
nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist.
Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung
geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.
(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.
(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen
Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.
§ 60
(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen
des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die
Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.
(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß
der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.
Vierter Abschnitt
Ausführung des Flurbereinigungsplanes
§ 61
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung
an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im
Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
§ 62
(1) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2) sind
öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzuweisen.
(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören ist, regelt
die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des
Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.
(3) Die Überleitungsbestimmungen sind bei den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden oder bei
dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Auslegung ist
öffentlich bekanntzumachen.
§ 63
(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die
Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde
vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen
würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).
(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in
rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung
der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den
Beteiligten bekanntzugeben.
§ 64
Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und
63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche
Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird.
Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des
Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.
Fünfter Abschnitt
Vorläufige Besitzeinweisung
§ 65
(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren
Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen
Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten
feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu
erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz
3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 66
(1) Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und
die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Soweit an
Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger
als Eigentümer der neuen Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in
rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Die Flurbereinigungsbehörde kann
Abweichendes bestimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des
Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63).
§ 67
(1) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 Abs. 2 zu
leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind.
(2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzungen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder von anderen
Beteiligten zu zahlen sind, sind nach Ausführung des Flurbereinigungsplanes auszugleichen.
Sechster Abschnitt
Wahrung der Rechte Dritter
§ 68
(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke
betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die
örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher
Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch
verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche
neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder
Berechtigungen treten.
(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach
Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile
von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.
§ 69
Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19) zu
leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu
verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch
unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat.
§ 70
(1) Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch
Erhöhung oder Minderung der Pacht oder in anderer Weise auszugleichen.
(2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, daß dem Pächter die Bewirtschaftung
wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlaß der Ausführungsanordnung
laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende Regelung
getroffen haben.
§ 71
Über die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach
§ 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des
§ 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlaß der
Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.
§ 72
(1) Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind die Inhaber von Hypotheken, Grundschulden,
Rentenschulden und Reallasten an den alten Grundstücken sowie die Gläubiger von Rückständen öffentlicher
Lasten oder als öffentliche Last auf den alten Grundstücken ruhender Renten auf die Geldabfindung angewiesen.
(2) Wird eine Geldabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die verschiedenen
Rechtsverhältnissen unterliegen, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche Teilbeträge der
Geldabfindung an die Stelle der alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.
§ 73
Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Erwerbsrechten
an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung
dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden. Die
Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
§ 74
Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind die Rechte nach § 72 Abs. 1, soweit sie aus dem Grundbuch
ersichtlich oder sonst bekannt sind, nach folgenden Vorschriften zu wahren:
1. Sind die Rechte nicht streitig, Teilnehmer und Berechtigte über die Auszahlung einig und macht kein
Dritter dingliche Rechte an der Geldabfindung geltend, so weist die Flurbereinigungsbehörde die
Teilnehmergemeinschaft an, das Geld den Berechtigten auszuzahlen.
2. Sind die Rechte streitig oder Teilnehmer und Berechtigte über die Auszahlung nicht einig oder macht
ein Dritter dingliche Rechte an der Geldabfindung geltend, so weist die Flurbereinigungsbehörde die
Teilnehmergemeinschaft an, das Geld zugunsten des in Geld abgefundenen Teilnehmers, der Berechtigten
und des Dritten bei dem nach Nummer 3 für die Verteilung zuständigen Amtsgericht unter Verzicht auf das
Recht der Rücknahme zu hinterlegen. Nach der Hinterlegung können Ansprüche wegen der Geldabfindung
im Flurbereinigungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Das Amtsgericht hat den hinterlegten
Betrag nach Maßgabe des § 75 zu verteilen. § 108 ist nicht anzuwenden.
3. Für die Verteilung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die mit den Rechten belasteten
Grundstücke liegen. Liegen die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte,
so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die größere Fläche der belasteten Grundstücke liegt.
In Zweifelsfällen gilt § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 713), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), entsprechend.
4. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die aus der Geldabfindung nicht befriedigt
werden, erlöschen.
§ 75
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes kann jeder Hinterlegungsbeteiligte sein Recht an der hinterlegten
Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen
oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen.
2. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des §
13 des Zwangsversteigerungsgesetzes. Ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder
Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden.
3. Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in §
19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte
Abschrift des Grundbuchblattes sind die im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes vorhandenen
Eintragungen über Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sowie die später
eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen.
4. Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen sind nur bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung zu
berücksichtigen.
§ 76
(1) Erhält ein Teilnehmer neben einer Landabfindung eine Geldabfindung und übersteigt diese den Betrag von
tausend Deutsche Mark oder den zwanzigsten Teil des Wertes (§§ 28 und 29) der belasteten alten Grundstücke,
so hat die Flurbereinigungsbehörde die Abfindung den in § 74 bezeichneten Berechtigten mit dem Hinweis
bekanntzugeben, daß ihre Rechte an der Geldabfindung im Flurbereinigungsverfahren nur gewahrt werden, wenn
sie dies innerhalb eines Monats beantragen.
(2) Wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, so hat die Flurbereinigungsbehörde das Recht des Antragstellers,
soweit es unter Berücksichtigung der im Range vorgehenden Rechte durch den Wert der Landabfindung
für die belasteten alten Grundstücke nicht gesichert ist, und die im Range nachstehenden Rechte
entsprechend den Vorschriften des § 74 zu wahren. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer innerhalb einer von
der Flurbereinigungsbehörde zu bestimmenden Frist die geschmälerte Sicherheit dadurch wiederherstellt, daß
er im Range vorgehende Rechte beseitigt, andere Grundstücke den Abfindungsgrundstücken als Bestandteile
zuschreiben läßt oder das Abfindungsgrundstück dauerhaft verbessert.
§ 77
Die Vorschriften der §§ 74 bis 76 gelten entsprechend, wenn Rechte Dritter an den Rechten bestehen, die nach §
74 zu wahren sind oder deren Inhaber nach den §§ 49 oder 73 in Geld abgefunden werden.
§ 78
Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberechtigten auf
Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.
Siebenter Abschnitt
Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 79
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der
Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.
(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das
Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
§ 80
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen
Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
1. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
2. die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
3. die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
§ 81
(1) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der
Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung).
(2) Hat die Flurbereinigungsbehörde die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde abgegeben, so ist für die Fortführung der Unterlagen
auch vor Abschluß der Berichtigung diese Behörde zuständig.
§ 82
Solange die Flurbereinigungsbehörde die Berichtigung des Grundbuches noch nicht veranlaßt hat, kann ein
Teilnehmer, dessen Rechte durch Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht berührt
werden, beantragen, daß die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt sogleich ersucht, das Grundbuch
durch Eintragung seiner neuen Grundstücke zu berichtigen. Dem Ersuchen sind außer der Bescheinigung
über den Eintritt des neuen Rechtszustandes nur die Nachweise über die alten und neuen Grundstücke des
Antragstellers beizufügen.
§ 83
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132)
werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.
Vierter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Waldgrundstücke
§ 84
Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes sind auch Waldgrundstücke.
§ 85
Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende
Sondervorschriften:
1. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung
entsprechend zu beteiligen.
2. Zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die Zustimmung der
Forstaufsichtsbehörde erforderlich.
3. Für größere Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen und von der Flurbereinigung
keinen wesentlichen Vorteil haben, sind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.
4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln, sind die Grundsätze der Waldwertrechnung anzuwenden.
5. Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen
Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung
der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde
erteilt werden.
6. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nummer 5 vorgenommen worden, so kann die
Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete
Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat.
7. Eine geschlossene Waldfläche von mehr als drei Hektar Größe darf nur mit Zustimmung des Eigentümers
oder der Forstaufsichtsbehörde wesentlich verändert werden.
8. Wird eine Waldfläche einem anderen zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, soweit möglich, Abfindung in
Holzwerten zu geben.
9. Die Teilung von Waldgrundstücken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48 Abs. 1), und die
Aufhebung von Dienstbarkeiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde.
10. § 31 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung
§ 86
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung,
der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen
Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Ortsund
Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2. Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung
von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3. Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4. eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges,
Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
1. Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die
Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des
Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen
nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3. Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des
Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5. Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann
abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58)
aufzunehmen.
6. Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des
Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen
und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7. Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in
Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8. § 95 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten
Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan
aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten
entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen
auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen
Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von
fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme
Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.
Dritter Abschnitt
Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen
§ 87
(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange
in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren
eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von
Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen,
vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.
(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren
oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt
werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung
der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die
Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für
vollziehbar erklärt worden ist.
(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das
Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen,
daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen
ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für
gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein
Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 88
Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften:
1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1)
ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen des § 1 brauchen nicht
vorzuliegen.
2. Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
3. Auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde kann die Flurbereinigungsbehörde eine
vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von
Bedingungen, insbesondere von der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Der Träger
des Unternehmens hat für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen
Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit die entstandenen Nachteile durch die
vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die Entschädigung ist in der von der
Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.
4. Die für das Unternehmen benötigten Flächen sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes
ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen; § 45
findet insoweit keine Anwendung. Zu der Aufbringung sind landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe
nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet wird. Die Flächen werden
durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens zu Eigentum zugeteilt. Für die von einem
Teilnehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger des Unternehmens Geldentschädigung zu leisten.
5. Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu
beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht
zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten.
6. Die vom Träger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbringenden
Leistungen und die Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach dem für
das Unternehmen geltenden Gesetz. Sie werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens
von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt. Die Geldentschädigungen sind zu Händen der
Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden. Eine Verrechnung
von Geldentschädigungen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange statt, in dem sie nicht zur
Behebung der den Teilnehmern durch das Unternehmen entstandenen Nachteile verwendet worden
sind. Der Träger des Unternehmens hat auf die von ihm zu zahlenden Geldentschädigungen in der von
der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft Vorschüsse zu
leisten.
7. Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die Geldentschädigung für
die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die
Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung
des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde
dem Entschädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß die
Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar sind.
8. Der Träger des Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten
(§ 105) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch
das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die obere
Flurbereinigungsbehörde setzt den Anteil nach Anhörung des Trägers des Unternehmens fest. Dem Träger
des Unternehmens kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Sie
werden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
9. Der Träger des Unternehmens hat den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten zu zahlen.
Der Anteil wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens
festgesetzt.
10. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§
91 bis 103) sind nicht anzuwenden.
§ 89
(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen Anspruch
auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren
in Geld zu entschädigen ist. Die Anfechtung der Entscheidung richtet sich nach dem für das Unternehmen
geltenden Gesetz.
(2) Über die Höhe der Geldentschädigung entscheidet die Flurbereinigungsbehörde, nachdem die Entscheidung
nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Abweichend von § 88 Nr. 7 kann die Entscheidung über die Höhe der
Geldentschädigung bereits angefochten werden, sobald sie ergangen ist. Die Geldentschädigung kann schon vor
der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden; § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 90
Wenn für ländliche Grundstücke eine Grundabtretung nach berggesetzlichen Vorschriften in großem Umfange
durchgeführt oder zulässig ist und die Grundstückseigentümer den begründeten Anspruch erheben, daß der
Bergwerksunternehmer das Eigentum an den Grundstücken erwirbt, kann der den Betroffenen entstehende
Landverlust im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt
werden. In diesem Falle erwirbt der Bergwerksunternehmer das Eigentum durch den Flurbereinigungsplan. Die
Vorschriften des § 88 sind sinngemäß anzuwenden.
Fünfter Teil
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 91
Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landund
Forstwirtschaft möglichst rasch herbeizuführen oder um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu ermöglichen, kann in Gemarkungen, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes
und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind, eine Zusammenlegung nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften stattfinden.
§ 92
(1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem innerhalb eines
bestimmten Gebietes (Zusammenlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz unter Mitwirkung der Gesamtheit der
beteiligten Grundstückseigentümer wirtschaftlich zusammengelegt, zweckmäßig gestaltet oder neu geordnet
wird. Sie kann auf den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes bestimmter Eigentümer beschränkt werden.
(2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich
nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93 bis 103 Abweichungen ergeben.
§ 93
(1) Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn mehrere Grundstückseigentümer oder die landwirtschaftliche
Berufsvertretung sie beantragen. Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann sie auch
eingeleitet werden, wenn die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde sie beantragt und die
Zusammenlegung zugleich dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer dient.
(2) Für die Anordnung der Zusammenlegung (Zusammenlegungsbeschluß) gelten § 6 Abs. 1 und § 86 Abs.
2 Nr. 1 entsprechend. Vor der Anordnung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer, die
landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Gemeinde und der Gemeindeverband zu hören.
§ 94
(1) Nachträgliche Änderungen des Zusammenlegungsgebietes bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der
Teilnehmergemeinschaft.
(2) Die Einstellung des Verfahrens kann nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von der Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der oberen
Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden, wenn seine Durchführung unzweckmäßig erscheint. § 93 Abs. 2 ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 95
Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann unterbleiben. In diesem Falle unterliegen die
Aufgaben des Vorstandes der Versammlung der Teilnehmer. Den Vorsitz in dieser führt der von den Teilnehmern
gewählte Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26 gelten sinngemäß.
§ 96
Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse
kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.
§ 97
Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze
Flurstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie
Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan mit
landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt. Wird die Zusammenlegung durchgeführt,
um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind die entsprechenden
Maßnahmen im Zusammenlegungsplan darzustellen.
§ 98
Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 aufgeführten
Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
§ 99
(1) Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen. Die
Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit genügt die
schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete Stellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufsvertretung
oder Dienststellen der landwirtschaftlichen Verwaltung, mit deren Zustimmung oder sachkundige Personen
beauftragen, die Verhandlungen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Beteiligten zu führen und einen
Zusammenlegungsplan vorzulegen. Der Auftrag kann zurückgezogen werden.
(3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so werden die Abfindungen von Amts wegen durch die
Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), Vorplanungen der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege in dem möglichen Umfange
zu berücksichtigen, die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten; die übrigen Vorschriften der §§ 38 und 56 sind nicht anzuwenden.
§ 100
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§
58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.
§ 101
Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die
Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.
§ 102
Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
§ 103
Das Bayerische Gesetz über die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken (Arrondierungsgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 169)
und die Zweite Verordnung des Staatsministeriums des Landes Württemberg-Hohenzollern zur Durchführung
des Bodenreformgesetzes (Agrarreformverordnung) vom 16. Dezember 1949 (Regierungsblatt für das Land
Württemberg-Hohenzollern 1950 S. 7), geändert durch das Landesjustizkostengesetz vom 30. März 1971
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 96), bleiben unberührt.
Sechster Teil
Freiwilliger Landtausch
§ 103a
(1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren
neu zu ordnen, kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden.
(2) Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt
werden.
§ 103b
(1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im
Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf den freiwilligen
Landtausch finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem
Zweck des freiwilligen Landtausches und den §§ 103c bis 103i Abweichungen ergeben.
(2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis
33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie
über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht.
§ 103c
(1) Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. Der Antrag soll zurückgewiesen werden, wenn die
Antragsteller nicht glaubhaft dartun, daß die Durchführung des freiwilligen Landtausches sich verwirklichen läßt.
Die Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie ist den Antragstellern bekanntzumachen.
(2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
§ 103d
Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1
gelten entsprechend.
§ 103e
Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke
getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
§ 103f
(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan. Die Flurbereinigungsbehörde hat die
Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Bestehen keine Bedenken gegen
die Durchführung des freiwilligen Landtausches, faßt die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über die
zu tauschenden Grundstücke und über geldliche Leistungen, sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene
Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in einem Tauschplan zusammen.
(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. Die
Flurbereinigungsbehörde verschafft sich Gewißheit über die Person der Tauschpartner. Der Tauschplan ist den
Tauschpartnern abschließend vorzulesen sowie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen. Ist eine
Einigung über den Tauschplan nicht zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht zustande und ordnet die
Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens an; § 103d ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst betroffenen
Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. Nach der Unanfechtbarkeit des
Tauschplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an. Die Ausführungsanordnung ist den
betroffenen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Einverständniserklärung eines Tauschpartners oder sonstigen betroffenen Rechtsinhabers kann von
demjenigen, der das Grundstück oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung
erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Ausführungsanordnung ihm gegenüber
unanfechtbar wird; dies gilt sinngemäß, wenn für einen Dritten ein Recht an dem Grundstück oder an dem Recht
begründet wird. Im Falle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Erklärungen, die zur Durchführung des freiwilligen Landtausches abgegeben werden, bedürfen der
Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung, soweit für entsprechende
rechtsgeschäftliche Erklärungen eine solche Zustimmung oder Genehmigung erforderlich wäre.
§ 103g
Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den Tauschpartnern nach
Maßgabe des Tauschplanes zur Last.
§ 103h
Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher
berichtigt sind.
§ 103i
Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten
Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
Siebenter Teil
Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem
Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
§ 103j
Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes
Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
§ 103k
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als
freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
Achter Teil
Kosten
§ 104
Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das Land.
§ 105
Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last
(Ausführungskosten).
§ 106
Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung
wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu
den Ausführungskosten aufzuerlegen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er
festgesetzt ist.
§ 107
(1) Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich, so
trägt der Antragsteller die Kosten. Die Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden Kostenbetrag unter
Berücksichtigung der wirklich erwachsenen Kosten fest. Sie kann von dem Kostenpflichtigen einen Vorschuß
erheben, der nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu bemessen ist; wird der Vorschuß nicht
innerhalb der von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Frist bezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen
werden.
(2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen oder anderen zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen
Maßnahmen sowie durch Versäumung (§ 134) verursacht werden, können dem zur Last gelegt werden, der sie
verschuldet hat.
§ 108
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der
Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt
bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung
anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der
Durchführung der Flurbereinigung dient.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.
Neunter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 109
Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiligen ist, ist die Landwirtschaftskammer. In den Ländern, in denen eine
Landwirtschaftskammer nicht besteht oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht befugt ist, bestimmt die für
die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Organisation und deren Organ, das im Einzelfall zu
beteiligen ist.
§ 110
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den
Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter,
Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von
Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts
und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft sollen Abschriften der Bekanntmachungen erhalten.
§ 111
(1) Ladungen und andere Mitteilungen können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in jeder Form
bekanntgegeben werden. Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden
Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Lauf setzt oder
Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknüpft werden sollen.
(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen außerdem schriftlich erfolgen.
§ 112
Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Daneben gilt die in §
113 geregelte Sonderart der Zustellung.
§ 113
Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden. Dabei gilt folgendes:
1. Das zuzustellende Schriftstück ist zur Kenntnisnahme vorzulegen. Eine beglaubigte Abschrift ist bei
der Gemeinde des Zustellungsortes oder bei einem der Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet ist,
niederzulegen. Die Niederlegung ist in dem Schriftstück zu vermerken.
2. In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes
eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu
übergeben oder zurückzulassen. Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.
3. Widerspruchsbescheide dürfen nicht durch Umlauf zugestellt werden.
§ 114
(1) In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens
hingewiesen werden.
(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, eine Frist von einer Woche liegen. Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekanntmachung, so beträgt
die Ladungsfrist zwei Wochen.
(3) Die Beteiligten können auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen und der anderen Vorschriften
für die Ladung verzichten. Als Verzicht gilt es, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint und nicht vor der
Verhandlung über seine Sache den Mangel rügt.
§ 115
(1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Bekanntgabe (Zustellung), wenn öffentliche Bekanntmachung
erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung.
(2) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende einer Frist
auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
§ 116
(1) Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde können das persönliche Erscheinen der
Beteiligten anordnen, Sachverständige und Zeugen vernehmen und den nach ihrem Ermessen erforderlichen
Beweis in vollem Umfange erheben. Sie können anordnen, daß Beteiligte die in ihrem Besitz befindlichen zur
Aufklärung notwendigen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz
befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
(2) Nur das Flurbereinigungsgericht oder das Amtsgericht kann im Wege der Amtshilfe Zeugen und
Sachverständige eidlich vernehmen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß Anwendung. §
135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 117
(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der Verhandlungsleiter.
(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhandlungsort
entfernen lassen.
(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen oder seine Anordnungen zur Wahrung der
Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld festsetzen.
(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ihr Anlaß sind in die
Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.
§ 118
Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner
Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.
§ 119
(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2
zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner
Angelegenheiten verhindert ist;
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der
Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4. bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das
Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der
Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten
zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die
Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch
auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem
Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und
Aufwendungen fest.
(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft
entsprechend.
§ 120
(1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem Beistand
erscheinen.
(2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser nicht
unverzüglich in der Verhandlung widerruft oder berichtigt.
§ 121
Bevollmächtigte und Beistände, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähigkeit zum
geeigneten Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden.
§ 122
Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der zuständigen
Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2 bis 4 und § 121 nicht anzuwenden.
§ 123
(1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der
Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.
(2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die Unterschrift
öffentlich oder amtlich beglaubigt werden.
§ 124
Handelt jemand für einen Beteiligten als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer formgültigen Vollmacht,
so kann er zu Erklärungen einstweilen zugelassen werden. Sie werden unwirksam, wenn nicht innerhalb der
dafür gesetzten Frist die Vollmacht beigebracht wird oder der Vertretene die für ihn abgegebenen Erklärungen
genehmigt.
§ 125
(1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden Handlungen,
zur Bestellung eines Vertreters für einzelne Handlungen, zum Abschluß von Vereinbarungen, zur Übernahme von Verpflichtungen,
zum Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts
anderes ergibt.
(2) Die nach den §§ 13 oder 119 bestellten Vertreter sind zu allen Handlungen nach Absatz 1 ermächtigt.
§ 126
(1) Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung in seiner
Geschäftsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung.
(2) Widerruft der zum Widerruf Berechtigte die Vollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht erst durch Anzeige
an die Flurbereinigungsbehörde rechtswirksam.
(3) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den
Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§ 127
(1) Wohnen Beteiligte außerhalb des Gebietes der Flurbereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden und
haben sie keinen in diesen Gemeinden wohnenden Bevollmächtigten bestellt, so müssen sie auf Anordnung
der Flurbereinigungsbehörde innerhalb angemessener Frist eine im Gebiet der Flurbereinigungs- oder der
angrenzenden Gemeinden wohnende Person zum Empfang der für sie bestimmten Ladungen und anderen
Mitteilungen bevollmächtigen und der Flurbereinigungsbehörde benennen (Empfangsbevollmächtigter). In der
Anordnung ist auf die Folgen der unterbliebenen Benennung (Absatz 2) hinzuweisen.
(2) Solange der Anordnung nicht entsprochen wird, kann die Flurbereinigungsbehörde Ladungen und andere
Mitteilungen durch Aufgabe zur Post zustellen. Die Zustellung wird mit Ablauf einer Woche nach der Aufgabe zur
Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
§ 128
Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb
angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. § 14
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 129
(1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der
Verhandlungen enthalten.
(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage
beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.
§ 130
(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist
zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.
(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder
Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.
(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.
§ 131
Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die
Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig.
§ 132
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im
Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt
werden. Dies gilt auch für solche unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen
Vermessungsunterlagen beruhen.
§ 133
Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten Abschriften aus
Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsnachweisen sowie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in
beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 134
(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den
Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist;
hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung
zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des
Hindernisses nachgeholt werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung
einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.
(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen
gleich.
§ 135
(1) Die Gerichte und die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gewähren den Flurbereinigungsbehörden die erforderliche
Rechts- und Amtshilfe, insbesondere bei der Ermittlung der Beteiligten, bei Bekanntmachungen und
Zustellungen, bei der Vollstreckung und bei der Anwendung von Zwang, und erteilen Auskünfte. Die
Vermessungsbehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde Abdrucke oder Lichtpausen
von Karten und Zusammendrucke in einheitlichem Maßstab unverzüglich anzufertigen und Bücher, Karten und
andere Dokumente vorübergehend zu überlassen.
(2) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten,
es sei denn, daß in landesrechtlichen Vorschriften eine Erstattung vorgesehen ist oder wird. Auslagen hat sie
der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen.
Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(3) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so
stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu.
§ 136
(1) Für die Vollstreckung von Geldforderungen sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
(VwVG) vom 27. April 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 157), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), sinngemäß anzuwenden. Geldforderungen der
Teilnehmergemeinschaft werden im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt.
(2) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flurbereinigungsbehörde.
§ 137
(1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden:
1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der
Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26a und 26e);
2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder des Verbandes (§§ 26a
und 26e) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen.
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die
Flurbereinigungsbehörde.
(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 17 Abs. 1, §§ 26d
und 26e Abs. 7) getroffenen Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so können gegen sie die in den §§ 10
und 12 VwVG genannten Zwangsmittel angewendet werden.
Zehnter Teil
Rechtsbehelfsverfahren
§ 138
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung
(Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über
die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In
den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht
übertragen werden.
§ 139
(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und
Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen
Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.
(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher
Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen
mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis
kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die
Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von von fünf Jahren ernannt.
(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen
Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits
an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen
Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu
bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.
§ 140
Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses
Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes
und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg
gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
§ 141
(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:
1. Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen
Flurbereinigungsbehörde;
2. Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3. Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach
den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der
Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung
§ 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die
den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen
gewonnenen Überzeugung.
§ 142
(1)
(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist
von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die
Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren
drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu
sein.
§ 143
Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die er zur
Vorbereitung der Entscheidung für erforderlich hält. Er kann einem Mitglied des Gerichts als beauftragtem Richter
diese Aufgabe übertragen. Der Vorsitzende kann auch eine Flurbereinigungsbehörde sowie mit Zustimmung der
zuständigen Dienststelle einen höheren Beamten einer oberen Flurbereinigungsbehörde oder einen höheren
staatlichen kulturbautechnischen Beamten mit Erhebungen und Verhandlungen beauftragen und von ihnen
gutachtliche Äußerungen fordern, die Vorschläge für Änderungen des Flurbereinigungsplanes enthalten können.
Die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sowie Beamte, die bei diesem Verwaltungsakt
oder dem angefochtenen Bescheid tätig waren, können nicht beauftragt werden.
§ 144
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt
durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen
Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid
aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere
Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 145
(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche
Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis
genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.
(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche
Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so
gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
§ 146
In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:
1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere
Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.
§ 147
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter
Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine
Gebühr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil
der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen
auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur
Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen
Flurbereinigungsbehörde.
§ 148
Für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereinigungsgerichts gelten die §§ 136 und 137 entsprechend.
Elfter Teil
Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens
§ 149
(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die
Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen,
die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der
Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen
die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere
Flurbereinigungsbehörde zu.
(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist
und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche
gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.
(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten
Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.
(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt
sind.
§ 150
(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden:
1. eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte;
2. ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit
Kartenbezeichnung und Größe;
3. eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner
Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;
4. eine Abschrift der Schlußfeststellung.
Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die
Gemeinde.
(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten
Unterlagen einsehen.
Zwölfter Teil
Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des
Flurbereinigungsverfahrens
§ 151
Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die
Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere
Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung
gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten
durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der
Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.
§ 152
Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet nur
insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft benötigt
werden oder die Verteilung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig
erscheint.
§ 153
(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt
sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der
Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung ist öffentlich
bekanntzumachen.
(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des
Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165), noch
bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn
das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.
Dreizehnter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 154
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des § 85 Nr. 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
§ 155
(1)
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder auf Vorschriften des Umlegungsgesetzes,
der Reichsumlegungsordnung sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichsumlegungsordnung sowie
sonstiger nach Absatz 1 aufgehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies als Verweisung auf die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 156
Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleichstehenden
Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes
bestimmt. Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begonnenen Verfahren können
nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden. Im übrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen,
Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren gehen auf die nach
diesem Gesetz zuständigen Stellen über.
§ 157
Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten Landes
einbezogen (§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes ergangenen
Vorschriften des Landes auch für die genannten Grundstücke.