Die Energieeinsparverordnung ist zum 1. Oktober 2009 deutlich verschärft worden. Dies bedeutet weitere erhebliche Mehrkosten für alle Hauseigentümer. Betroffen ist jeder, der größere Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten am Haus plant. Bestandsimmobilien droht ein Wertabschlag, je mehr die energetischen Eigenschaften des Gebäudes von den Anforderungen der Verordnung abweichen und je größer der Instandsetzungsrückstau ist. In Zweifelsfällen sollte ein im Immobilienrecht und Baurecht erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden.
Mehraufwand schon bei Erneuerung von mehr als 10 % des jeweiligen Bauteils
Die Bagatellgrenze der Bauteilflächenregelung wurde heraufgesetzt. Werden mehr als 10 % eines Bauteils ersetzt, müssen die Vorschriften der Energieeinsparverordnung beachtet werden. Wer Teile des Außenpuutzes erneuern möchte oder ein oder zwei Fenster auszutauschen beabsichtigt, läuft Gefahr, nicht nur hinsichtlich der schadhaften Bereiche, sondern insgesamt Erneuerungsarbeiten durchführen zu müssen.
Verschärfte Anforderungen an den Dämmwert von Dächern
Bis Ende 2011 muss die Geschossdecke der obersten beheizten Etage oder das Dach selbst mit geeigneten Materialien gegen Energieverluste geschützt werden. Direkt unter dem Dach muss ein Dämmwert, sogenannter U-Wert von 0,24 W/qmK erreicht werden. Ausgenommen sind nur selbstnutzende Eigentümer, die die Immobilie bereits vor 2002 bewohnt haben.
Maßstab: Verbesserung der Energiebilanz um 30 %
Jedes Bauteil muss nach Durchführung der Arbeiten mindestens um 30 % in der Energiebilanz besser abschneiden, als es vorher der Fall gewesen war. Da der Status quo ante aber in aller Regel kaum dokumentiert ist, wurde alternativ das sogenannte Referenzgebäude-Verfahren zugelassen. Danach gelten die Anforderungen der EnergieEV auch dann als erfüllt, wenn nach der Sanierung die Werte eines zum Vergleich herangezogenen Muster-(Vergleichs-)gebäudes nicht um mehr als 40 % überschritten werden.
Für die Anwendung beider Verfahren wird die Einschaltung eines Sachverständigen unumgänglich sein.
Anwendugnskonflikte mit dem Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien
In vielen Konstellationen kommt es zu sich überschneidenden Regelungen einerseits der EnEV 2009 und dem Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich andererseits. Hier sollte frühzeitig die Abstimmung mit der Baubehörde gesucht werden, da der Gesetzgeber einige Wechselwirkungen offensichtlich übersehen hat, so dass es allein Sache der Behördenpraxis ist, für eine vorhersehbare und nachvollziehbare Rechtsanwendung zu sorgen.
Kontrollen und Bußgelder
Anders als bisher soll die EnEvO 2009 kein Papiertiger mehr sein, sondern im Bedarfsfall wirklich “zubeißen”, d.h. die Baubehörde ist umfangreich ermächtigt worden, mit weitreichenden Kontrollen und erheblich ausgeweiteten Bußgeldermächtigungen den Vorschiften der Verordnung Geltung zu verschaffen.
Der Hauseigentümer tut gut daran, bei größeren Baumaßnahmen mit Hilfe eines im Immobilienrecht erfahrenen Rechtsanwaltes die geltenden Anforderungen für den Einzelfall genau zu überprüfen und ggf. im vorhinein wegen der vielfach mangels hinreichender Rechtsprechung noch vorhandenen Rechtsunklarheiten mit der Bauaufsichtsbehörde auszuhandeln.