Das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien, Teil 2

Fortsetzung der Wiedergabe des Volltextes des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG).
Den 1. Teil (§§ 1 bis 33 finden Sie → hier.
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.
§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem
Netzbetreiber nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33
verpflichtet.
(2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom
8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
ermittelten vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die
Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen unverzüglich untereinander vorläufig
auszugleichen sowie die Strommengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz
2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die
Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und
nach § 16 oder § 35 vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den
Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucher geliefert haben.
(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem
durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese
Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen
nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind
verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig
bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit
§ 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. Dies gilt nicht für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte
Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass
jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der
Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 insgesamt vergüteten Stroms zu
dem insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom.
(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen
Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in
dem vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen
Netzentgelte.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach §
36 entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu
machen. Der tatsächliche Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen erfolgt im
Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.
(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten
Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als
diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gleich.
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren
oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36
Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder
Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu
berücksichtigen.
§ 39 Abschlagszahlungen
Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in angemessenem
Umfang zu leisten.
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive
Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag
für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen
des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind,
weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu
senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten,
soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit
den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die
Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist für alle
Antragsteller einheitlich so zu bestimmen, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und
der Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwartenden Vergütung nach § 37 Abs.
3 und den für das Folgejahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugskosten 0,05
Cent je Kilowattstunde beträgt. Als durchschnittlich zu erwartende Stromkosten gelten
insbesondere die durchschnittlichen Strombezugskosten auf dem Terminmarkt.
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur,
soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und
selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der
Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007*) ,
15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem
selbst verbraucht worden ist und
4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale
zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die
Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines
Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers
auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
nachzuweisen. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der
Zertifizierungsstelle nachzuweisen.
(2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können
abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen. Absatz 2 gilt
entsprechend. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung
entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig
Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
(3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 unter 100
Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter
20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10
Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle
bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entsprechender
Anwendung des Absatzes 2 zu führen. Wird das Unternehmen im Begünstigungszeitraum
von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Begrenzung nach
§ 40 Abs. 2 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß dem
Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das
Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des
Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit
dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.
*) A mtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.
§ 42 Schienenbahnen
Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2, 2a und 3 entsprechend mit
folgender Maßgabe:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden
lag.
3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im
Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich
der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres
zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber
der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres
mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene
Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der
Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.
(2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a können den Antrag abweichend
von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen. Satz 1 gilt für
Schienenbahnunternehmen entsprechend.
(3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers aus § 37 gegenüber den betreffenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese
Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.
§ 44 Auskunftspflicht
Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über
alle Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des §
40 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den
bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere
die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38
gilt entsprechend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 einzurichtenden
Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 zu übermitteln.
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2
mitzuteilen,
2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und
Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4
Nr. 1 und 3 mitzuteilen und
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 47 Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach
§ 46, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen
für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst
mitzuteilen und
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der
Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in
elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne
Anlage als auch zusammengefasst vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach
Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten
Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer
3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die unmittelbar oder
mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen sind.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind,
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich
geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden
Energiemengen mitzuteilen und
2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis
zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. § 47 Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder
Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai
die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
§ 50 Testierung
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die
Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen
vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die sie nach § 46 von den
Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs.
2 Nr. 1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 48 Abs. 2 Nr.
2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der
jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzulegen; für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach § 49 und,
soweit sie Differenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen, der jeweils in
Ansatz zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für Strom aus Erneuerbaren Energien keine
Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, sondern ihn an Dritte
veräußern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses
Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet,
die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit
Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der
Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die
Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.
§ 52 Information der Öffentlichkeit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren
Internetseiten
1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten
Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und
Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten
Abrechnungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro
Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.
(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer
Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas für die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die
Berechnung der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen
nachvollziehbar ist.
(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen
nicht als Differenzkosten angezeigt werden.
§ 54 Abrechnung
(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen
diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des
folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde
legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen
den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten
Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres
an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig*) zu Grunde gelegt werden.
Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem
betrachteten Jahr vorangegangenen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende
Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche
Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
*) A mtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren
Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter mit einer Zulassung
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus
Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft
einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen
Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus
Erneuerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S.
33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November
2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414),
2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um
Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt,
3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2
erforderlichen Angaben verwendet werden.
(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5
Abs. 3 der Richtlinie genannten Punkte.
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz
eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach
verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine
dritte Person veräußert werden.
(2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für
diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber
einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für
diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-
Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fassung für
die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können,
darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden.
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle
errichten.
§ 58 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen
die §§ 16 bis 33 entsprechend.
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die
Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin
oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu
erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren,
zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und
gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940
der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend
machen, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer
unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen
abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden und
3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden.
Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei
der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8
des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91,
92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den
Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des
Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen
nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
§ 62 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt oder
entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1
oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§ 63 Fachaufsicht
Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies
gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht,
Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu regeln:
1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an
Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung
(Systemdienstleistungs-Bonus). Die Verordnung nach Satz 1 soll insbesondere
folgende Anforderungen enthalten, soweit die Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
a) für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4
– an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
– an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
– an die Frequenzhaltung,
– an das Nachweisverfahren,
– an den Versorgungswiederaufbau und
– bei der Erweiterung bestehender Windparks,
b) für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6
– an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
– an die Frequenzhaltung,
– an das Nachweisverfahren,
– an den Versorgungswiederaufbau und
– bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks;
2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche
technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche
Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind;
3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf den
Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur
innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten
einschließlich der technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des
Gasnetzes und der Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist,
als Deponie-, Klär- und Biogas;
4. ergänzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen;
5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung
des Referenzertrages;
6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneuerbaren Energien insbesondere:
a) finanzielle Anreize einschließlich deren Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung
und Abrechnungsmodalitäten, insbesondere für die Verstetigung, bedarfsgerechte
Einspeisung sowie für die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus
Erneuerbaren Energien und
b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt;
7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung der zu
liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich
nachvollziehbar zu machen;
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH –
www.juris.de
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8. technische Anforderungen an Anlagen, um die technische Sicherheit und die
Systemstabilität zu gewährleisten;
9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Vereinfachung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus, insbesondere
a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu
registrieren sind (Anlagenregister),
b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu übermittelnden Informationen, die
zu der Übermittlung Verpflichteten,
c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhebung von Gebühren, die
gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze.
Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung des Deutschen
Bundestages.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und
ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn
nachweislich
a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz
natürlicher Lebensräume beachtet worden sind,
b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte
Treibhausgasminderung erreicht wird,
einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben
zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der
erforderlichen Nachweise;
2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht
als solche gelten, oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten
einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu erlassen:
1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom
nach § 36 Abs. 4 an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen
durchzuleiten.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, den Strom effizient zu
vermarkten.
3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung der
Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen, ein
gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen.
4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1 Satz 1 anteilig
abzunehmen und zu vergüten.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam auf Grundlage
der prognostizierten Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas für
das folgende Kalenderjahr, der voraussichtlichen Kosten und Erlöse für das
folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das
folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und zu
veröffentlichen.
6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
werden verpflichtet, die jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei sind
Abschläge zu leisten.
7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber auf Dritte; Regelungen
für das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich der Ausschreibung
der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs
erbrachten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vorgaben für die Vermarktung
einschließlich der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten
durch finanzielle Anreize abzugelten, die Überwachung der Vermarktung,
Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage
einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und
Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließlich der Ermächtigung
der Bundesnetzagentur, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie die entsprechenden Festlegungen zu treffen.
8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung
sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für
stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen
Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Mitteilungsund
Veröffentlichungspflichten sowie der Differenzkostenregelungen an den
weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.

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