Im Rahmen des Versorgungsausgleichs darf der Versorgungsträger wegen seines eigenen Verwaltungsaufwandes Kosten geltend machen und vom Kapitalkonto zulasten beider Ehegatten so genannte Teilungskosten abziehen. § 13 Versorgungsausgleichsgesetz erlaubt dem Versorgungsträger, grundsätzlich die gesamten Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten umzulegen. Die Berechnung dieser Kosten kann auch pauschaliert erfolgen, so ausdrücklich der BGH in seinem Beschluss vom 27. Juni 2012 (Aktenzeichen XII ZB 275/11)
Angemessenheitskontrolle
Allerdings hat das Familiengericht die Teilungskosten auf Angemessenheit zu überprüfen. Bei Betriebsrenten dürfen die einzelnen Bausteine in der betrieblichen Altersversorgung jeweils intern gesondert geteilt werden. Jeder Baustein ist dann letztlich wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und entsprechend separat auszugleichen, BGH Beschluss vom 1. Februar 2012 Aktenzeichen XII ZB 172/11. Eine solche separate Teilung der Anrechte führt in der Regel auch zu einer Vermehrung der Teilungskosten. Aufgrund des erwähnten BGH-Urteils muss man davon ausgehen, dass dies von den Ehegatten hinzunehmen ist.Die Teilungskosten erfassen insbesondere die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die im Rahmen der anschließenden Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. Allerdings ist stets zu berücksichtigen, dass sowohl die Einrichtung des Kontos als auch die laufende Verwaltung durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen. Bei pauschal angesetzten Teilungskosten fordert der Bundesgerichtshof die Begrenzung auf einen Höchstbetrag, wenn der pauschale Ansatz an eine prozentuale Ermittlung vom auszugleichenden Kapitalwert anknüpft. Bei Zweifeln an der Angemessenheit ist der Versorgungsträger aufzufordern, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Eine entsprechende Rechtsgrundlage sieht § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG vor. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten zu beauftragen.
Der praktische Tipp
Liegen im konkreten Fall die Teilungskosten bei mehr als 500 Euro, lohnt sich eine nähere Überprüfung.