Auch Einkünfte aus Schwarzarbeit sind unterhaltsrechtlich Einkommen. Entsprechende Einkünfte sind dann die Grundlage für ein in Zukunft erzielbares gesetzmäßiges Nettoeinkommen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. Juli 2012 (Aktenzeichen 9UF 292/11) Entsprechendes entschieden.
Beruflicher Werdegang
Für die Ermittlung erzielbarer Einkünfte ist auch der berufliche Werdegang von Bedeutung. Für die Frage der fiktiven Leistungsfähigkeit, also die Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen, ein Einkommen zu erzielen, obwohl dies aktuell nicht der Fall ist, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtiger über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte.
Zeiten der Erstausbildung sind immer anzuerkennen
Eine Erstausbildung gehört grundsätzlich zum Lebensbedarf auch eines Unterhaltspflichtigen, so dass das damit verbundene zeitweilige Zurückstellen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit anzusehen ist. Dies gilt erst recht, wenn die zurückgestellte Tätigkeit mangels beruflicher Qualifikation ohnehin nur niedrig vergütet wäre. Soweit der Unterhaltspflichtige für den Zeitraum der Erstausbildung gar keine Einkünfte erzielt, ist dies deshalb anzuerkennen.
Fiktives Erwerbsbeinkommen
Wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Abschluss einer Erstausbildung scheitert, insbesondere wenn er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, ist er zur umfassenden Arbeitssuche auch als ungelernte Hilfskraft verpflichtet. Allerdings ist auch dann ein Zeitraum zuzubilligen, welcher typischerweise benötigt wird, um einen Arbeitsplatz zu finden. Die Rechtsprechung geht hier von zumindest zwei Monaten aus, bei höher qualifizierten Tätigkeiten können dies auch sechs oder in Einzelfällen acht Monate sein.
Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt
Auch wenn der Unterhaltspflichtige nur Leistungen nach dem SGB II bezieht (Hartz IV), die unter dem notwendigen Selbstbehalt von 770 Euro liegen, kann er als leistungsfähig zur Zahlung von Kindesunterhalt behandelt werden.
Darlegungs-und Beweislast
Der Unterhaltspflichtige ist grundsätzlich in vollem Umfang darlegungs-und beweispflichtig dafür, dass er aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt tatsächlich nicht in der Lage ist. Grundsätzlich genügt der Unterhaltspflichtige dieser Darlegungs-und Beweislast, wenn er einen Bescheid vorlegt, wonach er Leistungen nach SGB II bezieht.
Sekundäre Darlegungslast
Der Unterhaltsberechtigte muss dann konkrete tatsächliche Umstände vortragen, die die Behauptung des Unterhaltspflichtigen, er verfüge nur über unzureichende Einkünfte, in Zweifel zu ziehen geeignet sind.
Herum prallen mit Schwarzeinkünften im Bekanntenkreis
Wenn der Unterhaltspflichtige in seinem Freundeskreis und der Familie damit herumprahlt, dass er neben seinen Hartz IV-Leistungen weitere Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt, so muss dies der Unterhaltsberechtigte vortragen. Er muss Personen benennen, die Entsprechendes bestätigen können. Ist dies der Fall, muss dann aber auch der Unterhaltspflichtige mit voller Beweislast widerlegen, dass tatsächlich keine Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt werden.
Internetrecherchen des Gerichtes
Die Gerichte greifen zur Überprüfung der Plausibilität von Parteivorbringen immer häufiger auch auf das Internet zurück. In der zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg vergewisserte sich der zuständige Senat über das Internet darüber, ob die von dem Unterhaltsberechtigten genannten Firmen, bei denen der Beklagte Kindesvater schwarz arbeiten sollte, tatsächlich existieren. Die Aussagen stellten sich als zutreffend heraus. Nicht zuletzt deshalb gab das Oberlandesgericht dann der Klage statt.
Berechnung des fiktiven Einkommens
Schwarzarbeit ist gesetzeswidrig. Die Bruttoeinkünfte können daher nicht zur Grundlage eines fiktiven erzielbaren Einkommens herangezogen werden, sondern sind um eine ordnungsgemäße Versteuerung und um Sozialversicherungsbeiträge zu bereinigen. Im konkreten Fall berechnete das Oberlandesgericht 2400 Euro an monatlichen Einkünften als Grundlage, zog hiervon die SGB II Leistungen in Höhe von 600 Euro ab. Es verblieben 1800 Euro. Da das Gericht nur über 109 Euro monatlichen Kindesunterhalt zu entscheiden hatte, musste es den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht im Einzelnen ermitteln, sondern konnte sich mit der Feststellung begnügen, dass jedenfalls 109 Euro monatlich aus einem ordentlich versteuerten Einkommen erzielt werden können.
Fazit
Einkünfte aus Schwarzarbeit sind Einkommen. Schwierig ist oft der Nachweis. Hilfreich sind insbesondere Zeugenaussagen. Gelingt der Nachweis, profitiert letztlich trotzdem der Unterhaltspflichtige bei Fortführung der Schwarzarbeit in Höhe der Differenz zwischen legal bereinigten Einkommen und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Der Unterhaltsberechtigte hat keinen Zugriff auf die dem Finanzamt und dem Sozialversicherungsträger vorenthaltenen Beträge.