OLG Hamm Az 11 UF 218/05 zum Ausbildungsunterhalt

Auch volljährige Kinder haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder eine solche anstreben. Allerdings kann sie während Wartezeiten auch eine Erwerbsobliegenheit treffen. Der Anspruch kann auch verwirkt werden, wenn das Kind jeden Kontakt mit dem unterhaltsverpflichteten Elternteil verweigert.

Das Urteil Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 218/05 vom 21.12.2005 im Volltext

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 11 UF 218/05
Vorinstanz: Amtsgericht Bottrop, 19a F 229/04
Tenor: Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung
der Klägerin wird das am 02. August 2005 verkündete Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in
folgender Höhe zu zahlen:
– insgesamt 1.225,45 Euro für die Zeit vom 01.06.2004 –
31.05.2005,
– 81,00 Euro für Juni 2005
– monatlich 84,00 Euro für die Zeit von Juli bis September 2005
– monatlich 162,00 Euro ab Oktober 2005,
abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende
Berufung wie auch die weitergehende Anschlussberufung
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden
gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63
% und dem
Beklagten zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand: 1
Die am 30.05.1986 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen
geschiedener Ehe mit der nicht berufstätigen und einkommenslosen
Kindesmutter, in deren Haushalt die Klägerin bis zur im Oktober 2005 erfolgten
Aufnahme eines Studiums lebte. Aus der Ehe ist eine weitere, am 01.02.1989
geborene Tochter hervorgegangen, die gleichfalls bei der wiederverheirateten
Kindesmutter lebt.
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Zwischen den Kindeseltern bestehen tiefgreifende Differenzen, die bezüglich der
beiden gemeinsamen Kinder dazu geführt haben, dass die Kindesmutter dem
Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 02.03.2004 untersagen ließ, mit den
Kindern über SMS in Kontakt zu treten. Die einstweilige Verfügung wurde später
durch einen weitgehend inhaltsgleichen gerichtlichen Vergleich vom 20.04.2004
ersetzt.
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Die Klägerin hat im Juli 2005 ihre Schulausbildung mit der erfolgreichen
Ablegung der Abiturprüfung beendet und im Oktober 2005 in C ein Studium der
Rechtswissenschaften aufgenommen. In der Zeit vom 12.07. – 31.12.2004 hat
sie Sozialhilfe bezogen. Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten nach
vorprozessualer Zahlungsaufforderung mit Schreiben des Jugendamtes des
Kreises C2 vom 17.05.2004 sowie Faxschreiben ihrer Bevollmächtigten vom
29.06.2004 für die Zeit ab Juli 2004 nach Maßgabe eines im vorliegenden
Verfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 03.06.2005 auf Kindesunterhalt
in Anspruch. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin war zuvor (u.a.) Gegenstand
einer zum Aktenzeichen 19a F 7/01 AG Bottrop erhobenen Klage, die im Termin
vom 21.12.2004 zurückgenommen wurde (Bl. 81 GA).
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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte verfüge unter Einbeziehung einer
erhaltenen Steuererstattung über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen
von 1.785,87 Euro. Sie hat gemeint, im Hinblick auf erbrachte
Betreuungsleistungen ihrer Mutter sei das Kindergeld auf ihren
Barunterhaltsanspruch gegen den Beklagten nur hälftig anzurechnen.
5
Der Beklagte hat eingewandt, sein unterhaltsrelevantes Einkommen betrage
lediglich monatlich 1.703,14 Euro netto, daneben hat er sich auf eine Verwirkung
bestehender Unterhaltsansprüche berufen. Er hat hierzu vorgetragen, die
Klägerin habe es -offen-sichtlich von ihrer Mutter gesteuert- seit längerem
grundlos abgelehnt, mit ihm -dem Beklagten- Kontakt aufzunehmen. Darüber
hinaus habe sie ihn wegen eines angeblichen Vorfalls vom 16.04.2005 zu
Unrecht der Nötigung bezichtigt und -insoweit unstreitig- am 21.05.2005 gestützt
hierauf auch eine Strafanzeige gegen ihn erstattet.
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Das Amtsgericht hat der Klage nach Zeugenvernehmung teilweise stattgegeben
und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt in
Höhe von 2.109,45 Euro und ab Juni 2005 monatlich 126,00 Euro abzüglich im
Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro, zu zahlen. Es hat aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Strafanzeige der Klägerin
gegen den Beklagten bewusst wahrheitswidrig erstatte wurde und ist daher für
die Zeit ab Juni 2005 von einer hälftigen Verwirkung bestehender
Unterhaltsansprüche der Klägerin ausgegangen.
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Gegen dieses Urteil wenden sich Klägerin und Beklagter mit ihren jeweiligen
Rechtsmitteln.
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Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung seinen Antrag auf vollständige
Klageabweisung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vortrags zur Anspruchsverwirkung weiter.
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Der Beklagte beantragt, 10
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen;
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2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. 12
Die Klägerin beantragt, 13
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen; 1.
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu
verurteilen, an sie für Juni 2005 Kindesunterhalt von 319,00 Euro, für den
Zeitraum Juli bis September 2005 Unterhalt von monatlich 329,00 Euro
und ab Oktober 2005 Unterhalt von monatlich 486,00 Euro zu zahlen.
2.
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17
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Mit ihrer Anschlussberufung
wendet sie sich zudem gegen die Annahme einer teilweisen
Anspruchsverwirkung, überdies fordert sie für die Zeit ab Oktober 2005 unter
Hinweis auf ihr aufgenommenes Studium mit auswärtiger Unterbringung
erhöhten Unterhalt. Zur ergänzenden Begründung verweist sie insoweit darauf,
dass sie sich bislang vergeblich um die Bewilligung von BAföG-Leistungen
bemüht habe, da es noch an der hierfür erforderlichen Mitwirkung des Beklagten
fehle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die
tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Urteil
sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 02.12.2005 Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe: 20
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, ebenso wie
auch die Anschlussberufung der Klägerin.
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1. 22
Zwischen den Parteien steht dem Grunde nach außer Streit, dass der Beklagte
der Klägerin vorbehaltlich einer -teilweisen oder gänzlichen- Verwirkung
bestehender Ansprüche nach §§ 1601 ff, 1603 II 2, 1610 II BGB Kindesunterhalt
schuldet, da die Klägerin außerstande ist, ihren vollen Bedarf durch eigenes
Einkommen zu decken (§ 1602 I BGB).
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2. 24
Trotz der mit dem Eintritt der Volljährigkeit einsetzenden Barunterhaltspflicht
auch der Kindesmutter kann die Klägerin von dem Beklagten entsprechend dem
Rechtsgedanken des § 1607 II 1 BGB ihren vollen, allerdings allein nach seinem
Einkommen berechneten Bedarf fordern, da die Kindesmutter einkommenslos
und daher tatsächlich nicht leistungsfähig ist (Wendl/Staudigl-Scholz, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 2 Rz. 388; Ziffer
13.3.3 HLL). Auf etwaige ihrer Mutter fiktiv zuzurechende Einkünfte muss sich
die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht verweisen lassen (OLG
Brandenburg FamRZ 2004, 396; Senat, Beschluss vom 17.06.2005 -11 WF
128/05-; Wendl/Staudigl-Scholz, aa0. § 2 Rz. 440, 451; Palandt-Diederichsen,
BGB, 64. Aufl. § 1607 Rz. 11 a.E.). Dem Beklagten ist es dagegen
unbenommen, seinerseits gegen die Kindesmutter vorzugehen und bei ihr
Regress zu nehmen.
25
3. Höhe des Unterhalts: 26
a) 27
Für die Zeit ab Aufnahme ihres Studiums mit auswärtiger Unterbringung im
Oktober 2005 ist von einem Bedarf der Klägerin von monatlich 640,00 Euro
auszugehen (Nr. 13.1.2 HLL), während ihr Unterhaltsbedarf für den
vorangegangenen streitbefangenen Zeitraum von Juni 2004 bis einschließlich
September 2005 der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist,
da die Klägerin in dieser Zeit noch im Haushalt der Kindesmutter gelebt hat.
28
b) 29
Für die Unterhaltsbemessung im letztgenannten Zeitraum ist im übrigen -wie
bereits angesprochen- allein auf das Einkommen des Beklagten abzustellen, das
sich im Jahr 2004 -aktuellere Einkommensnachweise fehlen- nach den in der
vorgelegten Verdienstabrechnungen für Dezember 2004 (Bl. 95 GA)
aufsummierten Jahreszahlen bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 1/1,0 auf
monatsdurchschnittlich 1.725,01 Euro netto belief und im einzelnen wie folgt
berechnet:
30
Gesamtbrutto 35.471,35
Euro
./. Lohnsteuer – 6.977,00
Euro
./. Kirchensteuer – 0,00 Euro
./. SolZ. – 277,47 Euro
zzgl. SolZ-Erstattung Lohnsteuerjahresausgleich 5,31 Euro
31
./. Krankenversicherung (13,1 %) – 2.354,83
Euro
./. Pflegeversicherung – 305,63 Euro
./. Rentenversicherung – 3.505,25
Euro
./. Arbeitslosenversicherung – 1.168,46
Euro
Nettoeinkommen 20.888,02
Euro
d.h. monatsdurchschnittlich (Nettoquote 58,89 %) 1.740,67
Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen (mtl.
26,59 Euro) netto
– 15,66 Euro
1.725,01
Euro
Der etwas höhere Betrag von 1.735,87 Euro im Senatsbeschluss vom
03.06.2005 (Bl. 121R GA) basiert auf den dort übernommenen Berechnungen
des Amtsgerichts, führt allerdings im Ergebnis zu keiner nennenswerten
Abweichung.
32
Mit einem Einkommen in vorstehend errechneter Höhe fällt der Beklagte in die
Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensspanne 1.700,00 –
1.900,00 Euro), was zu Tabellenbeträgen von 396,00 Euro bis 30.06.2005 und
406,00 Euro ab 01.07.2005 führt.
33
c) 34
Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin ist das für sie gezahlte Kindergeld
angesichts der alleinigen Inanspruchnahme des Beklagten auf Barunterhalt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.10.2005 -XII ZR
34/03-), der der Senat insoweit folgt, analog § 1612b III BGB in voller Höhe
anzurechnen.
35
Für eine zusätzliche Anrechnung von Naturalleistungen, die der Klägerin bis zur
Aufnahme ihres Studiums im Haushalt der Kindesmutter gewährt worden sind,
bleibt daneben dann allerdings kein Raum.
36
d) 37
Entgegen der Auffassung des Beklagten traf die Klägerin in der Zeit zwischen
Abitur und Studienbeginn keine Erwerbsobliegenheit. Nach Ende des
tatsächlichen Schulbesuchs war der Klägerin vielmehr eine gewisse
Erholungsphase zuzubilligen (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner-Niepmann,
aa0 Rz. 161 sowie Wendl/Staudigl-Scholz, aa0. § 2 Rz. 461), daneben war ihr
aber auch eine angemessene Orientierungs- und Vorbereitungszeit
einzuräumen, um sich zunächst einmal darüber klar zu werden, welchen
Ausbildungsbildungsweg sie weiter einschlagen wollte und wo dies geschehen
38
sollte, bevor sie sich anschließend um eine Umsetzung ihrer gefassten
Entschlüsse bemühen konnte bzw. musste.
4. 39
Bereits das Amtsgericht ist allerdings mit Recht zu der Einschätzung gelangt,
dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten teilweise
verwirkt hat.
40
a) 41
Eine Anspruchsverwirkung lässt sich dabei jedoch entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht allein schon aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin in
der Vergangenheit -wie er meint grundlos- jeden Kontakt mit ihm gemieden hat.
42
Zwar kommt nach § 1611 I BGB eine Beschränkung oder gar der vollständige
Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. dann in Betracht, wenn der
Unterhaltsberechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
Unterhaltspflichtigen schuldig macht. Der Verpflichtete braucht dann nur einen
Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, der der Billigkeit entspricht, seine
Unterhaltsverpflichtung entfällt ganz, wenn seine Inanspruchnahme grob unbillig
wäre. Wegen der tiefgreifenden Rechtsfolgen der Verwirkung ist die Annahme
einer Anspruchsverwirkung nach anerkannter Auffassung indes auch bei
volljährigen Kindern auf besonders schwere Ausnahmefälle zu beschränken, zu
deren Feststellung überdies eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene,
umfassende Abwägung unter Einbeziehung der Umstände von Trennung und
Scheidung der Kindeseltern und der sich hieraus ergebenden Eltern-Kind-Beziehung
zu erfolgen hat (Kalthoener/Büttner-Niepmann, aa0. Rz. 1053; vgl.
hierzu auch BGH FamRZ 1995, 475; KG FamRZ 2001, 1164; OLG Frankfurt/M
NJW-RR 1996, 708).
43
In Ansehung dieser -zu Recht strengen- Anforderungen an eine auf § 1611 BGB
gestützte Anspruchsverwirkung rechtfertigt die fehlende Bereitschaft der Klägerin
zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit dem Beklagten es allein noch
nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch als -und sei es auch nur teilweise
– verwirkt anzusehen, zumal das Verhalten der Klägerin hier nicht isoliert,
sondern vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeseltern
zu sehen ist, die ersichtlich auf das Eltern-Kinder-Verhältnis ausstrahlt.
44
b) 45
Anders verhält es sich dagegen mit der Strafanzeige, die die Klägerin unter dem
21.05.2005 gestützt auf den Vorwurf der Nötigung (im Straßenverkehr) gegen
den Beklagten gestellt hat. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat wie das Amtsgericht kein Zweifel
daran, dass die Klägerin hierin eine völlig harmlose und zudem zufällige
Begegnung mit dem Beklagten bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und
den Beklagten so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren
ausgesetzt hat. Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter ist durch den
bestehenden Konflikt auf Elternebene allein weder zu erklären noch gar zu
entschuldigen und kann nur als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 I BGB
46
bewertet werden, die für die Folgezeit -d.h. aus Gründen der Praktikabilität ab
01.06.2005- zu einer Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs führen muss.
Der Senat hält es dabei im Rahmen der Gesamtabwägung für angemessen und
i.S.d. § 1611 I 1 BGB der Billigkeit entsprechend, den sich nach Anrechnung des
Kindergeldes ergebenden Zahlbetrag um 2/3 zu kürzen. Es verbleiben dann für
die Zeit ab Juni 2005 noch Zahlbeträge von (gerundet)
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81,00 Euro für Juni 2005 (396,00 Euro ./. 154,00 Euro = 242,00 Euro x 1/3) •
84,00 Euro für die Monaten Juli – September 2005 (406,00 Euro ./. 77 Euro
= 252,00 Euro x 1/3)

162,00 Euro ab Oktober 2005 (640,00 Euro ./. 154,00 Euro = 486,00 Euro
x 1/3)

48
49
Auf den für die Zeit ab Oktober 2005 errechneten Unterhaltsanspruch wären
dabei im Falle noch erfolgender Gewährung etwaige BAföG-Leistungen, die als
Einkommen der Klägerin zu behandeln wären (vgl. nur Wendl/Staudigl-Scholz,
aa0. § 2 Rz. 349 m.w.N.), anzurechnen.
50
Für den Unterhaltszeitraum 01.06. – 31.12.2004 ergibt sich dagegen,
ausgehend von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin von monatlich 396,00 Euro
(EG 4, ASt. 4. der DT), auf den neben dem vollen Kindergeld von monatlich
154,00 Euro (s.o.) nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 29.06.2005
vorgenommenen Forderungsberechnung der Klägerin bezogene
Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 468,55 Euro abzusetzen sind -eine
Rückabtretung der insoweit nach § 91 I BSHG übergegangener Ansprüche ist
unstreitig nicht erfolgt-, noch ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe
von (396,00 Euro ./. 154,00 Euro = 242,00 Euro x 7 = 1.694,00 Euro ./. 468,55
Euro =) 1.225,45 Euro.
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In der Zeit vom 01.01. – 31.05.2005 sind bestehende Unterhaltsansprüche der
Klägerin von monatlich (396,00 Euro ./. 154,00 Euro =) 242,00 Euro dagegen
durch die in dieser Zeit erbrachten Unterhaltszahlungen des Beklagten von
monatlich 250,00 Euro erfüllt, § 362 BGB.
52
5. 53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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