Die Unterhaltspflicht für volljährige Kinder in Ausbildung und Studium

Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder endet grundsätzlich mit Erreichen der Volljährigkeit. Danach muss Unterhalt allerdings dann gezahlt werden, wenn das Kind eine angemessene Ausbildung fortsetzt. Die klassischen Fälle sind die Aufnahme einer Lehre oder eines Studiums. Die Höhe des Unterhalts liegt grundsätzlich bei 640 Euro. Ausgangspunkt ist, dass das Kind bereits eine eigene Wohnung hat. Die Krankenversicherung erfolgt kostenlos über die gesetzliche Familienversicherung. Wohnt das Kind noch zuhause, reduziert sich der Unterhaltsanspruch. Die Studiengebühren sind extra geltend zu machen. Der Unterhaltsanspruch besteht auch während der Semesterferien und auch in den Monaten vor der erstmaligen Aufnahme des Studiums. Einkommen des Kindes ist auf den Unterhaltsanspruch grundsätzlich anzurechnen, allerdings nicht dann, wenn es in keiner Weise zu einer Einschränkung der Intesnität der Ausbildung kommt. So wird in der Regel der auf wenige Wochen beschränkte Job während der studentischen Semesterferien ebenso anrechnungsfrei bleiben wie das Einkommen auch während des Semesters aus Musikstunden der Musikstudentin oder auch der unregelmäßige Wochenendjob des Maurerlehrlings.

Unterhaltspflicht bei längeren Wartezeiten, Parkstudium oder Abbruch der Ausbildung

Nach Abschluss der Schulausbildung ist dem Kind eine mehrwöchige Erholungs- und Orientierungsphase zuzubilligen, in der noch keine Erwerbsobliegenheit einsetzt und demzufolge voller UnNterhalt zu zahlen ist, vgl. aus der Rechtsprechung OLG Hamm Urteil vom 21.12.2005 Az 11 UF 218/05 → hier nachzulesen im Volltext (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner-Niepmann, Unterhaltsrecht aa0 Rz. 161 sowie Wendl/Staudigl-Scholz, Unterhaltrecht § 2 Rz. 461). Allerdings sind absehbare mehrmonatige Wartezeiten und insbesondere ein Parkstudium durch eigene Erwserbstätigkeit zu finanzieren. Während dieser Zeit ruht in der Regel die Unterhaltspflicht.
Ein Ausbildungabbruch kann zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führen, wenn er grundlos erfolgt (Verletzung des sogenannten Gegenseitigkeitsprinzips) oder wenn bis zur Wiederaufnahme einer anderen Ausbildung mehrere Jahre vergehen, so dass die Eltern nicht mehr damit rechnen mussten, nach Abbruch der Ausbildung und Erlangung einer (temporär) wirtschaftlich selbständigen Lebenstellung in insoweit bereits fortgeschrittenem Alter des Kindes noch auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Die Höhe der Verpflichtung der einzelnen Elternteile

Was die Eltern letztlich – bei Getrenntleben anteilig – zu zahlen haben, hängt von ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit ab. Dies ist ein komplexes unterhaltsrechtliches Thema. Einzelheiten müssen mit einem Rechtsanwalt beraten werden.

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