Eheverträge zwischen Ehegatten dienen dazu, eine Alternative zu den gesetzlichen Rechtsfolgen der Ehe zu finden und außerdem die Rechtssicherheit zu erhöhen. Denn beide Ehegatten wissen nach Abschluss eines Ehevertrages in der Regel genauer, was auf sie im Falle einer Scheidung zukäme. Das deutsche Eherecht geht vom Grundsatz der Halbteilung bezogen auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten sowohl auf der Ebene des Unterhalts, der Altersversorgung (Versorgungsausgleich) als auch der Vermögensbildung (Zugewinn) aus. Im Rahmen eines Ehevertrages sind sinnvolle Konkretisierungen, Ausgestaltungen und Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz regelbar. Die Grenze der Vertragsfreiheit ist aber dann erreicht, wenn einer der Ehegatten den Ehevertrag nur aufgrund einer Zwangslage (klassischer Fall Schwangerschaft der künftigen Ehefrau) abgeschlossen hat oder oder durch die Ausgestaltungen des Ehevertrages so stark wirtschaftlich gegenüber der gesetzlichen Regelung benachteiligt wird, dass sein Lebensunterhalt im Falle der Scheidung auch mit Blick auf die zu erwartende zukünftige weitere Entwicklung (voraussichtliche weitere Erwerbsbiografie, hinreichende Altersversorgung) gefährdet ist.
Zugewinnausgleich als gesetzliches Regelmodell
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Hierbei bleibt jeder Ehegatte Eigentümer der von ihm erworbenen Vermögenswerte. Im Falle der Scheidung wird allerdings der eigene Vermögenszuwachs (Vergleich des Vermögens bei Beginn des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Tag der Eheschließung) mit demjenigen bei dem anderen Ehegatten verglichen und die sich ergebende Differenz ausgeglichen. Rechnerisch erfolgt dies durch Zuweisung eines Zahlungsanspruchs in Höhe der Hälfte der ermittelten Differenz zu Gunsten des während der Ehezeit weniger reich gewordenen Ehegatten.
Ohne irgendwelche Beschränkungen kann Gütertrennung vereinbart werden. Diese wirkt sich während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt nicht aus, sondern sorgt nur dafür, dass bei Scheitern der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfinden soll. Außerdem wird die gesetzliche Erhöhung des Erbteils des Ehegatten bei Gütertrennung ausgeschlossen. Nicht immer ist dies erwünscht. Auch soll eine Beteiligung des anderen Ehegatten am erzielten Zugewinn nicht immer generell ausgeschlossen sein. Hierfür bietet sich ein Ehevertrag an, in welchem eine so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. Hierbei werden bestimmte Formen des Vermögens oder der künftigen Vermögensbildung aus dem Zugewinn herausgenommen. Auch können denkbare Bewertungsprobleme gelöst werden, indem ehevertraglich bestimmte Vermögenswerte mit bestimmten wertmäßigen Ans%