Ratgeber effektiver Rechtsschutz vor Nachstellungen und Stalking

Der Gesetzgeber hat mit dem so genannten Gewaltsschutzgesetz den Betroffenen eine effektive zivilrechtliche Rechtschutzmöglichkeit an die Hand gegeben, um sich vor belästigenden Anrufen, widerrechtlichen Drohungen und sonstigen Belästigungen zu schützen. Praktische Bedeutung hat dies vor allen Dingen nach dem Scheitern temporärer Lebenspartnerschaften. Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist nicht das allgemeine Zivilgericht, sondern ausschließlich das Familiengericht für gerichtliche Auseinandersetzungen nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig. Einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz bieten für den Betroffenen eine größere Hilfe als die oftmals reflexartig gestellte Strafanzeige, die von der Polizei nur langsam bearbeitet wird.

Familiengerichtliche Maßnahmen

Auf Antrag ordnet das Familiengericht an, dass der Täter es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen hat, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, näher zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel, aufzunehmen sowie ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen. Diese Fälle sind in § 1 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes ausdrücklich aufgeführt.

Voraussetzungen

Die betroffene Person muss geltend machen können, dass sie am Körper oder an der Gesundheit oder auch der persönlichen Freiheit widerrechtlich verletzt worden ist oder sie entsprechend bedroht wurde. Es reicht auch aus, wenn die nachstellende Person in die Wohnung oder auf das eigene Grundstück widerrechtlich eingedrungen ist, schließlich genügt es, wenn eine unzumutbare Belästigung durch das so genannte Nachstellen vorliegt, also das beharrliche Verfolgen, Beobachten oder auch Anrufen.

Kein Anspruch bei Wahrnehmung berechtigter Interessen

Der Anspruch besteht nicht und eine dennoch ergangene einstweilige Anordnung ist auf Antrag wieder aufzuheben, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Dies kann der Fall sein bei gemeinsamen Mitbenutzungsrechten von Gegenständen, bei einem Umgangsrecht gemeinsame Kinder betreffend oder bei Vorliegen sonstiger Konstellationen, aufgrund derer ein Kontaktverbot oder Näherungsverbot wiederum den Täter von eigenen existenziellen Rechten abschneiden würde.

Stalking in der gemeinsam genutzten Wohnung

Bei gemeinsamem Haushalt kann ein Näherungsverbot und ein effektiver Schutz vor weiteren Nachstellungen und Belästigungen nur erreicht werden, indem die verletzte Person jedenfalls zeitweilig die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung erhält. Das angerufene Gericht hat aufgrund der besonderen Härte für die Besitzrechte des Täters deshalb die Dauer der Überlassung zu befristen.

Ausschlussfrist von drei Monaten

Wegen der besonderen Schwere des Eingriffs bei Ausschluss von dem eigenen Nutzungsrecht an der Wohnung sieht das Gewaltsschutzgesetz in § 2 eine Ausschlussfrist von drei Monaten vor. Die verletzte Person muss also innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangen. Verstreicht diese Frist, ist der Überlassungsanspruch ausgeschlossen.

Nutzungsentgelt

Die ausgeschlossene Person kann unabhängig von der Schwere ihrer persönlichen Schuld in der Regel eine Nutzungsvergütung von der verletzten Person verlangen.

Strafvorschrift

Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz löst nicht nur ein Ordnungsgeld aus, sondern ist sogar strafbar nach § 4 Gewaltschutzgesetz sowie darüber hinaus nach § 238 StGB. Wenn die verletzte Person einen Verstoß feststellt, kann sie also unmittelbar die Polizei mit der Strafverfolgung beauftragen. Das Strafgericht kann im Extremfall eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraphen 238 StGB sogar bis zu drei Jahren verhängen.

Fazit

Das Gewaltschutzgesetz hat effektive Möglichkeiten des Schutzes gegen Belästigungen durch Nachstellungen und Stalking geschaffen. Gerichte entscheiden in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Stellung des Antrages. Aus der Sicht der (angeblichen) Täter ist genau zu prüfen, ob im Rahmen der Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutz wichtige Tatsachen möglicherweise vom Antragsteller verschwiegen worden sind. Ist dies der Fall, spricht einiges dafür, durch geeignete Anträge vor dem Familiengericht (Antrag auf Anordnung der mündlichen Verhandlung, Anordnung auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens, Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung ) die Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Gegenstandswert von Gewaltschutzverfahren ist nach dem FamGKG § 49 mit 2000 Euro relativ hoch angesetzt. Für die reine einstweilige Anordnung wird in der Regel die Hälfte angesetzt. Praktisch schwierig ist die Überschreitung der Schwelle zum echten Nachstellen. Der Begriff Stalking meint eine besondere Hartnäckigkeit bei der Beobachtung des Opfers und eine besondere Aufdringlichkeit bei den Kontaktaufnahmen. Es muss sich um Wiederholungsfälle handeln, wobei nach der Rechtsprechung im Extremfall bereits insgesamt zwei Fälle genügen können, um einen Anspruch auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz auszulösen. Aus Opfersicht sollte vorsorglich der Täter zumindest einmal nachweislich schriftlich zur künftigen Unterlassung unter Androhung gerichtlicher Schritte aufgefordert worden sein. Lässt der Täter von seinem tun anschließend nicht ab und handelt nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen, ist der Weg zum Familiengericht meistens offen.

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