Bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen, kommt jedoch unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn nicht nur der Unterhaltsberechtigte, sondern auch der unterhaltsverpflichtete ehebedingte Nachteile hat. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn er die nacheheliche Betreuung der gemeinsamen Kinder zumindest teilweise übernommen hat. Auf diese Weise wirkt sich ein praktiziertes Wechselmodell und auch jede andere Variante der gemeinsamen Kinderbetreuung auch auf der Ebene des Ehegattenunterhalts aus. Zu den Auswirkungen auf den Kindesunterhalt vergleichen Sie auch den Beitrag → Das umgangsrechtliche Wechselmodell und seine Auswirkungen auf den Kindesunterhalt.
Der Fall des OLG Düsseldorf, BGH NJW 2012, Seite 3382
Aus der Ehe waren drei Kinder hervorgegangen. Beide Eheleute waren Akademiker. Die Ehefrau widmete sich jahrelang der Kinderbetreuung und Haushaltsführung und war insoweit nicht berufstätig. Dies galt 14 Jahre lang. Ab 2010 nahm sie eine Halbtagsbeschäftigung auf. Der Ehemann hat durchgehend im erlernten Beruf als Diplom-Ingenieur für Maschinenbau gearbeitet. Das Familiengericht hatte die im Jahre 1997 geschlossene Ehe im April 2012 geschieden. Der Ehemann war zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt bis einschließlich März 2015 verurteilt worden. Hiergegen hat er Beschwerde eingelegt.
Kinderbetreuung beim Ehemann
Der Ehemann hat in der nachehelichen Zeit die Betreuung zweier Kinder übernommen, während die Ehefrau nach der Scheidung nur noch ein Kind betreut. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass sie verpflichtet ist, einer Ganztagstätigkeit nachzugehen.
Haushaltsführung gegen den Willen des Ehemannes
Der Ehemann hatte geltend gemacht, dass er sich immer eine Fortsetzung der Berufstätigkeit der Ehefrau gewünscht habe. Dass sie sich dennoch auf die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung konzentriert habe, sei gegen seinen Willen erfolgt. Das OLG Düsseldorf hat diese Argumentation als irrelevant abgelehnt. Tatsächlich geht auch der Bundesgerichtshof davon aus (so in der Entscheidung BGH NJW 2010, Seite 3653), dass allein die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung maßgeblich ist, denn der Wortlaut des Gesetzes stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Die Wünsche der Ehegatten spielen insoweit keine Rolle.
Tatsächliche Erwerbsnachteile
Arbeitet der betreuende Elternteil während der Ehezeit nicht, muss der unterhaltspflichtige Elternteil beweisen, dass trotzdem keine ehebedingten Nachteile in die nacheheliche Zeit fortwirken. Im vorliegenden Fall ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass solche ehebedingten Nachteile fortwirken und dem Ehemann der Gegenbeweis nicht gelungen war. Trotzdem war die vom Familiengericht erstinstanzlich ausgesprochene Befristung angemessen. Allerdings konnte sich der Ehemann nicht mit seinem Begehren durchsetzen, die Befristung weiter abzukürzen.
Der entscheidende Punkt der gerichtlichen Entscheidung: Befristung trotz fortwirkender ehebedingter Nachteile
Die Übernahme der Kinderbetreuung hinsichtlich zweier gemeinsamer Kinder und ein sehr ausgedehntes Umgangsrecht, eine so genannte Montagsbetreuung, waren die entscheidenden Argumente, die zur Befristung des nachehelichen Unterhalts geführt haben. Die Befristung ist auch mit insgesamt rund drei Jahren moderat ausgefallen, wenn man in Rechnung stellt, dass die Ehe insgesamt 15 Jahre bestanden hat. Das eheliche Zusammenleben erstreckte sich auf immerhin noch knapp zwölf Jahre (Jahr der Trennung 2009).
Fazit
Der Ehemann hat sich im Berufungsverfahren nicht mit seinem Wunsch durchsetzen können, die Unterhaltsbefristung auf drei Jahre noch weiter abzukürzen. Umgekehrt hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass die ihm gewährte Befristung bereits ein Ausnahmefall gewesen ist. Im Ergebnis wurde die Entscheidung des erstinstanzlichen Familiengerichts bestätigt. Mit der Entscheidung setzt sich die Linie in der obergerichtlichen Rechtsprechung fort, wonach die vollständige Versagung des nachehelichen Unterhalts bei einer Ehedauer von rund zehn Jahren und der Existenz gemeinsamer Kinder die seltene Ausnahme darstellt. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss hier realistisch sein. Im Rechtsstreit kommt es darauf an, vollständig vorzutragen, wie sich die Lebensverhältnisse beider Ehegatten bzw. Elternteile gestalten. Auch wenn in der Rechtsprechung vorwiegend auf die ehebedingten Nachteile auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person abgestellt wird, sind doch sämtliche Umstände des gesamten Falles maßgeblich. Hierzu zählen auch die ehebedingten Nachteile auf Seiten der unterhaltsverpflichteten Person. Auch derjenige, der während der Ehe durchgehend gearbeitet hat, kann ehebedingte Nachteile geltend machen, insbesondere dann, wenn er selbst einen Teil der Kinderbetreuung über die Wahrnehmung eines üblichen Umgangsrechtes hinaus übernommen hat oder auch dann, wenn er geltend machen kann, dass ohne die Ehe die Karriere “noch steiler” verlaufen wäre.