Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind die so genannten Endvermögen der Ehegatten im Monat der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags miteinander zu vergleichen. Verbindlichkeiten beider Eheleute sind jeweils abzuziehen, sie mindern also das Endvermögen. Die Verbindlichkeiten müssen nicht fällig, sie müssen aber bereits entstanden sein.
Die persönliche Mithaftung für Darlehen
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften oder die Übernahme der persönlichen Haftung für ein Darlehen ist noch nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Verbindlichkeit. Diese feine Differenzierung zwischen Haftung und Verbindlichkeit ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Urteil vom 31. Januar 1991 Aktenzeichen IX ZR 38/90
In einem im Jahre 1991 von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarben die Eheleute ein Grundstück zu je einem halben Miteigentumsanteil. Mithilfe von Darlehen, die zunächst von beiden Eheleuten aufgenommen worden waren, wurde ein Familienheim errichtet. Im Zuge einer später vorgenommenen Umschuldung war nur noch der Ehemann Darlehensnehmer. Sämtliche Darlehen waren durch Grundschulden an dem Hausgrundstück gesichert. In den Grundschuldbestellungsurkunden übernahmen beide Eheleute als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe ersteigerte der Ehemann das Grundstück die Darlehen valutierten noch mit rund 180.000 Deutsche Mark.
Der Bundesgerichtshof hatte über die Zuordnung der Darlehensverbindlichkeiten zu entscheiden. Zwar war allein der Ehemann Darlehensnehmer und damit nur er gegenüber der Bank zurück Zahlung der im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet. Die Ehefrau war deshalb nicht neben dem Ehemann Gesamtschuldner des Hausbaukredites geworden. Eine Verpflichtung der Ehefrau zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten begründete die reine Haftungsübernahme nicht. Im Ergebnis ordnete der Bundesgerichtshof dennoch die restlichen Darlehensverbindlichkeiten jeweils zur Hälfte bei den Eheleuten als Verbindlichkeiten zu. Denn ohne die Umschuldung hätte die gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute angedauert und die Ehefrau gemäß § 426 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis die Hälfte der noch ausstehenden Verbindlichkeiten tragen müssen, so auch BGH Urteil vom 5. Oktober 1988 Aktenzeichen IV ZR 52/87. Durch die Umschuldung hat sich hieran nichts geändert. Denn die Umschuldung sollte allein im Verhältnis zur Bank günstigere zukünftige Finanzierungskonditionen absichern, nicht jedoch das Innenverhältnis der Eheleute ändern.
Innenverhältnis und Gesamtschuld
Im Ergebnis gründet sich deshalb die hälftige Aufnahme der Verbindlichkeiten in das Endvermögen der Ehefrau nicht auf die Darlehensforderungen selbst, sondern auf den hälftigen Erstattungsanspruch des Ehemannes gegenüber der Ehefrau, welcher zwar vor Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten noch nicht fällig, aber nach dem Recht der Gesamtschuld §§ 421 ff. BGB entstanden war.
Fazit
Die Mithaftung beider Ehegatten für Darlehen ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Bei Scheitern der Ehe kommt es im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens darauf an, im Detail herauszuarbeiten, was im Innenverhältnis der Eheleute hinsichtlich des jeweiligen Darlehens gelten sollte. Das Außenverhältnis zur Bank ist nicht entscheidend. Da regelmäßig schriftliche Absprachen über das Innenverhältnis fehlen, muss aus den äußeren Umständen geschlossen werden, was der Interessenlage der Eheleute entsprach.