Ausschluss des Unterhaltsanspruchs bei Verschweigen von Einkünften

Die erstinstanzlichen Familiengerichte tun sich oft schwer damit, aus wahrheitswidrigem Sachvortrag einer der Parteien die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Immer wieder kommt es vor, dass im Prozess eine Seite Einkünfte verschweigt. Kann dies nachgewiesen werden, liegt regelmäßig ein Prozessbetrug nach § 263 StGB vor. Vom erforderlichen Vorsatz wird regelmäßig auszugehen sein. Wenn die Einkünfte von derjenigen Person verschwiegen werden, die einen eigenen Unterhaltsanspruch behauptet, führt der Prozessbetrug zum Ausschluss dieses Anspruchs über das Rechtsinstitut der so genannten Verwirkung gemäß § 1579 BGB.

Bestätigung der Rechtsprechung Du durch das Oberlandesgericht Düsseldorf

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf lag im Jahre 2010 nach eingelegter Berufung der Fall vor, dass die Unterhalt fordernde Ehefrau einen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 162 € monatlich im Prozess verschwiegen hatte. Dies tat sie, obwohl der Ehemann außergerichtlich über seinen Anwalt danach gefragt hatte. Im gerichtlichen Schriftsatz war auf diese Anfrage dann nochmals hingewiesen worden. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Familiengericht gab die Ehefrau zu, den Krankengeldzuschuss zu beziehen. Das Amtsgericht verweigerte, nachdem der Ehemann die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht hatte, dem weiter nachzugehen, weil es sich um eine Geringfügigkeit handele.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 Aktenzeichen 8UF 14/10 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Unterhaltsanspruch der Ehefrau versagt. In der Entscheidung wird klargestellt, dass auch in vermeintlich geringfügigen Fällen der versuchte Prozessbetrug als Straftat grundsätzlich die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss. Allerdings, wie so oft im Familienrecht, muss eine umfassende Interessenabwägung stattfinden, ob das hierdurch erzielte Ergebnis nicht im Einzelfall unbillig sein kann. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass im Rechtsstreit an die Wahrheitspflicht beider Parteien besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, weil ohne diese der richtige Unterhalt schlichtweg nicht berechnet werden kann.

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