Zusätzliche Altersvorsorge kann beim Kindesunterhalt in der Regel nicht berücksichtigt werden

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine freie Sparrücklage als Abzugsposten beim Kindesunterhalt unter bestimmten Umständen trotz Qualifizierung als Altersvorsorge nicht anerkannt werden kann, OLG Brandenburg NJW 2014, S.324.

Freie Sparrücklage grundsätzlich kein Einwand

Problematisch ist nicht die Tatsache, dass es sich um eine freie Sparrücklage handelt und nicht um eine institutionalisierte Form der Altersvorsorge wie Lebensversicherung oder Riesterrente. Das gilt erst recht, soweit es um Vorsorgeaufwendungen für die primäre Altersversorgung geht, etwa bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne gesetzliche Rentenversicherung.

Begründung neuer Verbindlichkeiten in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung

Allerdings ist eine einschränkende Anwendung dieses Grundsatzes geboten, wenn eine zusätzliche Altersvorsorge erst in dem Augenblick erstmals begründet wird, in welchem bereits Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern bestehen. Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn in der Vergangenheit überhaupt keine Altersvorsorge betrieben worden ist.

Allgemeine Sparrücklage

In der erwähnten Entscheidung des OLG Brandenburg wurde dem GmbH-Geschäftsführer des Jahrganges 1973 zum Verhängnis, dass er ein Sparguthaben in Höhe von rund 37.500 Euro hatte und ansonsten bis zur erstmaligen Titulierung von Kindesunterhalt zu seinen Lasten keine weitere Altersvorsorge getroffen hatte. Das OLG Brandenburg hielt ihm vor, dass er hier zu aufgrund seiner regelmäßigen Einkünfte in der Lage gewesen wäre. Weiterhin machte das Oberlandesgericht geltend, dass die freie Sparücklage schlechte Zinskonditionen habe, die als langfristige Vermögensanlage ungeeignet sei, die jedenfalls ein wirtschaftlich vernünftig Denkender so nicht vorgenommen hätte.

Manipulationsvorwurf

Das OLG Brandenburg hielt es daher nicht für erwiesen, dass das Barvermögen tatsächlich der Alterssicherung des Unterhaltsverpflichteten Vaters diente. Die bloße Absichtserklärung genügte nicht. Im konkreten Fall hielt es das OLG Brandenburg für erforderlich, dass die freie Rücklage umgewandelt wird in eine feste Rücklage in Form eines nicht ohne weiteres kündbaren Sparplans oder dergleichen, OLG Brandenburg NJW 2014, Seite 324.

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