Das Recht des Zugewinnausgleichs ist einfach und kompliziert zugleich. Nach dem Halbteilungsgrundsatz müssen Ehegatten im Zuge von Trennung und Scheidung ihr Vermögen untereinander so aufteilen, dass der während des Bestands der Ehe erzielte Vermögenszuwachs im Ergebnis hälftig beiden zugute kommt. Für die Grundzüge des Zugewinnausgleichsrechts verweise ich auf meinen Artikel → Überblick zum Recht des Zugewinnausgleichs.
Wenig bekannt ist die Vorschrift des § 1381 BGB, weil bei der Regelung des Zugewinnausgleichs oftmals viel zu schematisch vorgegangen wird. Entgegen der landläufigen Meinung ist der Zugewinnausgleich nämlich kein Automatismus, welcher nur durch einen Ehevertrag verhindert werden kann. Oft wird übersehen, dass nach der erwähnten Vorschrift der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen einschließlich Haushaltsführung
Die wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hiermit angesprochen werden, können zahlreich sein. Es kann sich auch um die Pflicht zur Haushaltsführung handeln. Entsprechendes wurde beispielsweise – auch heute noch aktuell – 1987 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (FamRZ 1987, 821). Es kann sich auch um wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber gemeinsamen Kindern handeln, ebenso wurde bereits in der Rechtsprechung entschieden, dass die unberechtigte Nutzung gemeinschaftlichen Wohnraums die Verletzung wirtschaftlicher Pflichten darstellt, welche bei entsprechender Intensität und Dauer den Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinnausgleich begründen kann. Der Begriff der wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis ist denkbar weit gefasst. Auch die Schädigung des Ehegatten durch den Bruch der innerehelichen Verschwiegenheit, zum Beispiel durch Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, stellt eine grundsätzlich geeignete Pflichtverletzung dar, die sich zugewinnausgleichsrechtlich auswirken kann.
Ehebruch, Misshandlungen, Beleidigungen
Auch persönliches Fehlverhalten des später den Zugewinn fordernden Ehegatten kann ihm in geeigneten Fällen entgegengehalten werden. Ehewidrige Beziehungen, jahrelange verbale Herabsetzungen, erst recht körperliche Misshandlungen sind ein solches persönliches Fehlverhalten, das gemäß § 1381 BGB zum Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinn führen kann. Stets sind die gesamten Umstände des Einzelfalles umfassend zusammenzutragen, auf ihre Beweisbarkeit hin zu überprüfen und gegeneinander abzuwägen, und insbesondere sind objektive Umstände gegen subjektive Empfindungen abzugleichen. Die zahlreiche Rechtsprechung ist jeweils auszuwerten, um Vergleichsfälle, die möglicherweise bereits entschieden worden sind, zu ermitteln.