Wahlrechte im Pflichtteilsrecht des Ehegatten

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlende Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und wie die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung sowie ein Vermächtnis und eine Auflage außer Betracht. Diese Einschränkung zugunsten des Pflichtteilsberechtigten wurde 2010 im Rahmen einer kleinen Erbrechtsreform in das Gesetz eingefügt.

Der Anspruch auf den so genannten Zusatzpflichtteil, § 2305 BGB, ist ein besonderer Pflichtteilsanspruch und insbesondere vom Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB zu unterscheiden. Er ist vom Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung geltend zu machen. Anders als beim Pflichtteilsergänzungsanspruch geht es nicht um den Pflichtteil schmälernde Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, sondern um die Schmälerung des Pflichtteils aufgrund der testamentarischen Anordnung des Erblassers, in deren Folge der Erbe weniger erhalten soll, als ihm nach Pflichtteilsrecht ohne Testament zustünde. Dieser Merksatz ist ggf. mehrfach zu lesen.

Die besondere Situation beim Ehegatten

Der mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft bis zuletzt verheiratete Ehegatte kann entweder den sogenannten kleinen oder den sogenannten großen Pflichtteil wählen. Er kann als eingesetzter Erbe den Zusatzpflichtteil zum großen Pflichtteil verlangen, da er als Miterbe keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat. Hierzu Näheres noch weiter unten.

Verjährung

Der Anspruch auf den Zusatzpflichtteil verjährt in drei Jahren seit dem Erbfall. Hierbei ist § 199 BGB zu beachten, wonach sich die Verjährungsfrist verschiebt, solange der Berechtigte noch keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat.

Voraussetzung für das Zusatzpflichtteil

Die Voraussetzung für das Zusatzpflichtteil, auch Pflichtteilsrestanspruch genannt, ist das Zurückbleiben des testamentarisch hinterlassenen Erbteils in wertmäßiger Hinsicht hinter denjenigen Erdteil, der sich in Höhe eines Pflichtteils ergeben würde. Vermächtnisse sind hierbei zu berücksichtigen, BGHZ 80, Seite 263. Sind bei Berechnung des Pflichtteils lebzeitig erhaltene Schenkungen oder dergleichen zu berücksichtigen, so gilt dies auch für die Berechnung des Zusatzpflichtteils.

Nicht zu berücksichtigende testamentarische Regelungen

Die Beschränkungen, welche vom Erblasser im Testament verfügt worden sind, bleiben in den Grenzen des § 2306 BGB unberücksichtigt. Die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, Teilungsanordnungen, Beschwörungen mit Vermächtnisse oder Auflagen zu Gunsten Dritter, oder auch die Einsetzung als Nacherbe bleiben also außen vor.

Erbausschlagung und Pflichtteilsrestanspruch

Wird das Erbe ausgeschlagen, obwohl kein Fall des § 2306 BGB vorliegt, wird kein voller Pflichtteilsanspruch erworben, sondern nur der Anspruch auf das Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB. An die Stelle des ausgeschlagenen Erbteils tritt also kein anteiliger Pflichtteilsanspruch.

Ausnahme Ehegatte: Großer oder kleiner Pflichtteil

Der überlebende Ehegatte kann trotz Ausschlagung des Erbes über den Zusatzpflichtteil hinaus den so genannten kleinen Pflichtteil beanspruchen und hat zusätzlich noch die Rechte aus dem Zugewinnausgleich, § 1371 Abs. 3 BGB. Der kleine Pflichtteil steht demjenigen Ehegatten zu, der weder Erbe geworden noch mit einem Vermächtnis bedacht ist. Die Pflichtteilsquote errechnet sich durch Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils. Daneben hat der Ehegatte noch Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Beide Ansprüche müssen separat geltend gemacht werden und unterliegen separat der Verjährung. Der große Pflichtteil gilt, wenn der Ehegatte, egal in welcher Höhe, Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist. Der große Pflichtteil besteht aus dem pauschal um ein Viertel erhöhten gesetzlichen Erbteil. Bei dem großen Pflichtteil handelt es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel des § 2303 BGB, wonach kein Pflichtteil verlangt werden kann, wenn der gesetzliche Erbe auch testamentarisch, wenn auch ungünstig, mit einer echten Erbberechtigung bedacht worden ist. Die Einzelheiten für Ehegatten regelt § 1371 BGB.

Das gleiche gilt für den eingetragenen Lebenspartner. Wie bereits erwähnt, kann der überlebende Ehegatte im übrigen in den Fällen des § 2306 BGB faktisch ein Wahlrecht ausüben, also entweder den großen Pflichtteil verlangen oder den kleinen Pflichtteil zuzüglich Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 3 BGB. Der große Pflichtteil ist der pauschal um ein Viertel erhöhte gesetzliche Erbteil, setzt sich faktisch also aus dem ungekürzten Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1371 BGB Der überlebende Ehegatte kann hiernach neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach der erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt allerdings nicht, wenn er in notarieller Urkunde auf sein Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

Argumente pro und contra

Der vor die Wahlmöglichkeit gestellte Ehegatte hat insbesondere abzuwägen, ob er nach § 1383 BGB im Rahmen des Zugewinnausgleichs Sachwerte an sich übertragen verlangen könnte, ob die Berechnung des Zugewinns nach dem Tode des Ehegatten besondere Schwierigkeiten mit sich bringen würde, inwieweit lebzeitige Zuwendungen entweder nach § 1380 oder nach § 2315 BGB für ihn günstiger zur Anrechnung kämen und ob möglicherweise Zuwendungen an Dritte nach § 1375 Abs. 2 BGB bei Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs negativ zu berücksichtigen wären.

Fazit

Das Pflichtteilsrecht ist ausgesprochen kompliziert. Wenn es um nicht ganz unbedeutende Vermögenswerte geht und die testamentarische Regelung des Erblassers Anlass für Überlegungen gibt, eine Ausschlagung zu erklären, sollte im Zweifel anwaltlicher Rat eingeholt werden. Zu beachten ist die gesetzliche Sechswochenfrist, die nicht vom Nachlassgericht verlängert werden kann. Allgemeine Informationen zum Thema Pflichtteilsrecht finden Sie in dem Artikel → Überblick Pflichtteilsrecht.

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