Ungewissheiten über die Zusammensetzung des Nachlasses nach einem Erbfall werden durch ein sorgfältig erstelltes Nachlassverzeichnis beseitigt. Regelmäßig fordert das Nachlassgericht spätestens im Erbscheinsverfahren ein Nachlassverzeichnis an. Dies dient dem Gericht zunächst in erster Linie der Ermittlung der zu erhebenden Kosten im Erbscheinsverfahren, da diese von dem Nachlasswert abhängen.
Keine Verpflichtung zur Inventarerrichtung
Den Erben trifft keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (auch Inventar genannt). Nach § 1993 BGB ist der Erbe nur berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses bei dem Nachlassgericht einzureichen. Miterben können untereinander nicht die Inventarerrichtung verlangen. Bei Ehegatten wird das Inventar grundsätzlich nur von demjenigen errichtet, der Erbe ist. Der Hauptzweck der Inventarerrichtung im Erbrecht besteht im Verhältnis zwischen Erben und Nachlassgläubigern in der hieraus resultierenden Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
Die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung
Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das Nachlassgericht dem Erben zur Errichtung des Inventars einer Frist zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Wird das Inventar fristgerecht eingereicht, so beschränkt sich die Haftung des Erben gegenüber sämtlichen Nachlassgläubigern nur noch auf den Bestand des Nachlasses zum Todestag. Der Bestand wird durch den Inhalt des Inventars wiedergegeben. Es gilt dann die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit des Inventars hinsichtlich der Haftungsmasse für die Nachlassverbindlichkeiten.
Formvorschriften
Um in den Genuss der Haftungsbeschränkung zukommen, müssen die bei dem Eintritt des Erbfall vorhandene Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. Außerdem sollte das Inventar eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Zeitwertes erforderlich ist, enthalten und auch Angaben zum geschätzten Zeitwert selbst enthalten.
§ 2002 BGB stellt eine weitere wichtige Formvorschrift dar. Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zu ziehen. In unserem Büro ist Rechtsanwalt und Notar Klaus vom Brocke für die notarielle Inventarerrichtung gemäß § § 36,37 Beurkundungsgesetz zuständig.
Haftung des Erben bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit
Fehler des Inventars führen zum Wegfall der Haftungsbeschränkung durch den Erben. Eine nachträgliche Berichtigung eines absichtlich falschen Inventars oder unvollständige Angaben nach Abschluss der Einreichung des Inventars beim Nachlassgericht heilen den Fehler insoweit nicht mehr. Allerdings muss es sich um Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit handeln, während einfache Fahrlässigkeit in der Regel unschädlich bleibt.
Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung
auf verlangen eines Nachlassgläubigers hat der Erbe die Richtigkeit des von ihm errichteten Inventars an Eides statt zu versichern. Verweigert der Erbe dies, so verliert er die Haftungsbeschränkung. Allerdings gibt das Gesetz dem Erben in § 2006 BGB die Möglichkeit, vor der Abgabe der Eide stattlichen Versicherung das Inventar noch einmal zu berichtigen und zu vervollständigen.
Ausblick: Unter den Erben nur allgemeine Auskunftsansprüche
Innerhalb der Erbengemeinschaft bildet das Nachlassverzeichnis in der Regel die geeignete Grundlage für die Verhandlungen über die Nachlassteilung. Wurde allerdings kein Inventar errichtet und im Nachlassgericht eingereicht, besteht unter den Miterben kein Anspruch hierauf. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Auskunftsansprüche zwischen den Erben bzw. gegenüber dem Erbschaftsbesitzer.