In einem Erbvertrag können sich Lebenspartner ähnlich wechselseitig betreffend ihre erbrechtlichen Verhältnisse binden wie Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament. Die wechselseitige Bindung bedeutet, dass die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen in dem Erbvertrag nicht von einem der Beteiligten später durch ein abweichendes Einzeltestament unterlaufen werden können, und zwar insbesondere auch nicht nach dem Ableben des Partners.
Allerdings kann durch einen Erbvertrag die Testierfreiheit nicht unbeschränkt wechselseitig, also mit Bindungswirkung, beschnitten werden.
Nach § 2278 BGB können andere Verfügungen als Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Damit kann beispielsweise eine Enterbung, eine Teilungsanordnung oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auch Inhalt eines Erbvertrages sein, derartige Regelungen sind dann aber nicht vertragsmäßig, d.h. bleiben einseitig änderbar durch ein späteres Testament des jeweiligen Beteiligten. Wenn hiervon abweichend in Unkenntnis der Rechtslage die Vertragsmäßigkeit ausdrücklich festgeschrieben wurde, führte dies zwar zur Unwirksamkeit der vertragsmäßigen Verfügung, jedoch bleibt sie in der Regel nach § 140 BGB als einseitige testamentarische Verfügung bestehen.
Pflichtteilsrechte
Schließt der Erblasser einen Erbvertrag mit einem Vertragspartner, dem ein gesetzliches Erbrecht zusteht, dann ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung durch Auslegung zu ermitteln, ob der andere Vertragsschließenden durch die im Erbvertrag getroffene Vereinbarung auf sein Erbrecht oder Pflichtteil verzichtet. Beabsichtigen die Vertragsschließenden, mit dem Erbvertrag die künftige Erbfolge umfassend zu regeln, dann spricht dies für einen Verzicht auf weitere Ansprüche des anderen Vertragsschließenden gegen den Nachlass. Vorsichtshalber sollten entsprechende ausdrückliche Klarstellungen im Erbvertrag erfolgen.
Gestaltungsmöglichkeiten zwischen Ehegatten mit Kindern nur eines Ehegatten
nichteheliche oder erst eheliche Kinder eines Ehegatten haben kraft Gesetzes keinerlei Ansprüche gegen den Nachlass des mit Ihnen nicht verwandten anderen Ehegatten. Bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beider Ehegatten erweist sich diese Situation oftmals als Herausforderung, weil nicht nur die erbrechtlichen, sondern auch die leiblichen Bindungen an die mit zu bedenkenden Kinder asymmetrisch sind. Die erbrechtlichen Möglichkeiten eines Interessenausgleichs zwischen den Ehegatten und den nur einseitig leiblichen Kindern sind typischerweise:
Vermächtniszuwendung an die erstehelichen Kinder für den ersten Sterbefall, fällig jedoch erst mit dem Ableben des anderen Ehegatten,
Vermächtniszuwendung für den ersten Erbfall, jedoch belastet mit einem Nießbrauchsvermächtnis oder Vermächtnis für den überlebenden Ehegatten,
Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerben verbunden mit der Berufung der erstehelichen Kinder zu Nacherben,
Wechselbezügliche Einsetzung der Kinder aus erster Ehe als Schlusserben, gegebenenfalls nur mit einer Quote, insbesondere dann, wenn weitere gemeinsame Kinder vorhanden sind, Vorbehalt zu Gunsten des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Quotenverteilung,
Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker.
Die besondere Bedeutung der Erbschaftssteuer bei erbrechtlicher Gestaltung zwischen nichtehelichen Partnern
Bei nichtehelichen Partnern sind die Freibeträge im Rahmen der Erbschaftssteuer sehr niedrig (20.000 Euro), es sei denn, es handelt sich um eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft. Bei Nachlassvermögen ab einer mittleren Größe kann es empfehlenswert sein, mit Blick auf die Erbschaftssteuer den um ein Vielfaches höheren Freibetrag zu Gunsten leiblicher Kinder (400.000 Euro) auszunutzen, indem diese zu Erben eingesetzt werden und den nichtehelichen Lebenspartner in anderer Form, etwa durch ein Wohnungsrecht, einen Nießbrauch oder auch durch eine großzügig vergütete Testamentsvollstreckung mit ergänzender Versorgungsregelung zu bedenken. Ebenfalls kann die Anordnung von vor-und Nacherbfolge gemäß § 6 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz zweckmäßig sein.