Wer als Verbraucher Anteile an einem Immobilienfonds erworben hat, hat in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht kann unter Umständen noch Jahre nach der Beitrittserklärung wirksam geltend gemacht werden. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung hin (BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 Aktenzeichen II ZR 292/06,nachzulesen unter → BGH zur Rückabwicklung einer Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds nach WiderrufAllerdings muss vor Geltendmachung des Widerrufs genau überprüft werden, welche Ansprüche sich hieraus konkret ergeben. Da es sich bei einem Immobilienfonds juristisch um eine Gesellschaft handelt, kann das Ausscheiden durch Widerruf grundsätzlich auch dazu führen, dass nicht die einmal geleistete Einlage zurückerstattet wird, sondern der ausscheidende Gesellschafter die Verluste der Gesellschaft mit tragen muss.
Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Widerruf erst in dem Augenblick wirksam wird, in dem er tatsächlich erklärt worden ist. Ist die Fondsgesellschaft in diesem Augenblick bereits notleidend, ist die Einlage trotz des Widerrufs endgültig verloren. Der Bundesgerichtshof wählt die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft zur näheren Begründung seiner Argumentation.
Der den geschädigten Verbraucher beratende Rechtsanwalt muss die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsmöglichkeiten genau kennen, um das effektive Ziel des Mandanten, möglichst viel des eingezahlten Geldes auch tatsächlich zurückzuerhalten, tatsächlich erreichen zu können. In vielen Fällen ist statt des Widerrufs die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zielführender.