Fortsetzung des Artikels → Heranziehung der Kinder zum Unterhalt ihrer Eltern
Vorrang anderer Unterhaltsverpflichtungen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern und dem Ehegatten sind vorrangig zu berücksichtigen. Zur Berechnung dieser Ansprüche wird auf die entsprechenden Abhandlungen verwiesen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BGH, wonach die ehelichen Lebensverhältnisse von dem elterlichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht geprägt werden. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn das Kind bereits bei Heirat mit dem elterlichen Unterhaltsanspruch rechnen musste oder dieser sogar bereits bei Eingehung der Ehe bestand, BGH NJW 2003, S. 1660. In der Praxis wird dies die seltene Ausnahme sein.
Berechnung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Das Zusammenleben mit einem nichtehelichen Lebenspartner begründet zwar im rechtlichen Sinne keine wechselseitigen Unterpflichten. Dennoch führt die Lebensgemeinschaft nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dazu, dass das unterhaltspflichtige Kind einem Alleinstehenden nicht gleichgestellt werden kann. Zum einen unterstellt die Rechtsprechung eine Ersparnis bei den eigenen Lebenshaltungskosten (BGH FamRZ 1989, S. 487, OLG Koblenz FamRZ 1991, s. 1469f, anders aber OLG Celle FamRZ 1993, S. 352!). Zum anderen wird bei fehlender oder nur teilweiser eigener Berufstätigkeit die persönliche Arbeit im Haushalt oftmals mit einem fiktiven Einkommen bewertet, insbesondere wenn der Lebenspartner in Vollzeit tätig ist und deutlich mehr verdient. Die Betrachtung enstpricht insoweit derjenigen beim Ehegattenunterhalt nach Trennung der Eheleute und Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des einen Ehegatten mit einem neuen Partner, (Wendl/Dose-Scholz, Unterhaltsrecht 8. A. § 2 rn. 111). In anderen Fällen unterstellt das Familiengericht mitunter, dass der besserverdienende Lebenspartner das elternunterhaltspflichtige Kind finanziell pauschal durch rechnerisch angenommene Pauschalzahlungen wirtschaftlich entlastet, zB hinsichtlich Kreditverbindlichkeiten auf der gemeinsam bewohnten Immobilie. Eine generell gültige Unterhaltsberechnung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat sich noch nicht durchgesetzt.
Abzug von Werbungskosten
Der Unterhaltspflichtige darf berufsbedingte Aufwendungen bzw. Werbungskosten abziehen. Dazu gehören u.a. Gewerkschaftsbeiträge, Essensmehrbedarf, Fahrtkosten (bei PKW-Fahrten pro gefahrenem km 0,30 Euro bei 220 Arbeitstagen pro Jahr, vgl. so ausdrücklich das Urteil des BGH vom 30. August 2006, Az. XII ZR 98/04 unter Bezugnahme auf § 5 Abs.2 Nr. 2 JVEG).
Abzug von Zusatzkosten wegen chronischer Krankheiten
Mehrkosten des Unterhaltspflichtigen z.B. für Diäten, Fahrten zum Arzt, Medikamente, ggf. auch für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung können abzugsfähig sein.
Abzug von Fahrtkosten und Besuchskosten
Fahrtkosten und andere Besuchskosten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Familienlebens auch nach Umzug des bedürftigen Elternteils in ein Pflegeheim sind in den Grenzen des Angemessenen abzugsfähig, so ausdrücklich der BGH in seinem Urteil vom 17. Oktober 2012 Aktenzeichen XII ZR 17/11 (Näheres in dem Beitrag → Bundesgerichtshof zu Besuchskosten und Fahrtkosten beim Elternunterhalt.
Schulden
Schulden sind generell berücksichtigungsfähig und vom Einkommen abzuziehen, soweit diese Verbindlichkeiten vor der Entstehung des Unterhaltsanspruchs entstanden sind. Bei Konsumkrediten wird zwar teilweise in der Rechtsprechung eine abweichende Auffassung vertreten, weil der kreditfinanzierte Kauf nicht gegenüber dem Bargeschäft privilegiert werden solle (OLG Hamm FamRZ 1990, S. 999), allerdings folgen die meisten Gerichte dieser Auffassung zu Recht nicht.
Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Zugang der so genannten Rechtswahrungsmitteilung des Sozialamtes beziehungsweise bei von den Eltern selbst geltend gemachten Ansprüchen der Tag, an welchem zum ersten Mal mündlich oder schriftlich an das Kind herangetreten wird. Für danach entstandene Verbindlichkeiten kommt es darauf an, ob ein vernünftiger Grund hierfür dargelegt und die Verbindlichkeit in Einklang mit dem bisherigen Lebenszuschnitt des Unterhaltspflichtigen gebracht werden kann. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium soll Manipulationsversuche des Unterhaltspflichtigen, sich durch gezielte Verschuldung weniger leistungsfähig zu machen, unterbinden.
Zugriffsfreies Schonvermögen: die selbstgenutzte Immobilie
Grundsätzlich muss ein unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts auch den Stamm seines Vermögens einsetzen, eine allgemeine Billigkeitsgrenze nach oben enthält das Gesetz anders als im Bereich des nachehelichen Ehegattenunterhalts (dort §§ 1577 Abs. 3 und 1581 Abs. 2 BGB) nicht. Alleiniger Maßstab ist § 1603 Abs. 1 BGB, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Zu diesem eigenen Unterhalt gehören auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst. Ist dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die sogenannten geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung geschützt sein, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das nach diesem zunächst allgemeinen Maßstab ermittelte Schonvermögen bleibt bei der Unterhaltsberechnung unangetastet und kann nicht zu Unterhaltszwecken herangezogen werden.
Schonvermögen für die Altersvorsorge
Geschützt ist auch die eigene ergänzende Vorsorge für das Alter, und zwar über die von dem Gesetzgeber vorgesehene Vorsorge entsprechend dem Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung hinaus. Diese Mindestvorsorge ist ohnehin stets geschützt, entsprechend dem aktuellen Rentensatz sind dies rund 19% des laufenden regelmäßigen Bruttoeinkommens. Zur stets und ohne Höchstgrenze geschützten Mindestvorsorge ist auch ein Riestersparvertrag oder eine Förderung nach dem Rürup-Modell zu rechnen, sofern zu der jeweiligen Anlageform die ergänzende Riester-Förderung auch tatsächlich beantragt und bewilligt worden ist. Der Schutz der Altersvorsorge gilt nicht nur für selbstständige Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer, die gesetzlich rentenversichert sind.
Das noch über die Mindestvorsorge hinaus anzuerkennende Altersvorsorgevermögen darf insgesamt bis zu 5 % des Lebensbruttoeinkommens aufgezinst mit einem Zinssatz von 4 – 5 % betragen (Bundesgerichtshof, NJW 2006, S. 3344). Prognostische Einkommenssteigerungen im Zuge einer naheliegenden und typischen Karriereentwicklung bis zum Renteneintritt sind zu berücksichtigen, vgl. hierzu den Aufsatz von Koritz, NJW 2007, S. 270.
Diese Formel kann alternativ oder auch kombiniert entweder auf das laufende Einkommen oder auch das daneben bestehende Vermögen angewendet werden. Ein Beispiel: Wer 40.000 Euro jährlich verdient, kann sich grob geschätzt bei einer Lebensarbeitszeit von 35-40 Jahren auf ein Schonvermögen von 1, 6 Millionen Euro zuzüglich Aufzinsungszuschlag, hiervon wiederum 5 %, dh. rund 150.000 Euro berufen. Wer bereits 150.000 Euro zur Seite gelegt hat, kann dieses Vermögen entweder unter Berufung auf die vorgenannte Formel vollständig behalten, muss dann aber von seinem laufenden Einkommen mit Ausnahme der gesetzlichen Rentenversicherung und staatlich geförderter ergänzender Altersvorsorge auf weitere Freibeträge, etwa zum Schutz weiterer ergänzender Sparverträge, verzichten. Er kann aber auch von dem vorhandenen Vermögen einen Teil freigeben und dann unter Berufung auf den noch nicht ausgeschöpften Maximalbetrag laufende Kapitalanlagen, Sparverträge, Lebensversicherungen oder dergleichen vor dem Zugriff bewahren.
Einen ergänzenden Überblick über die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung des geschützten Schonvermögens gibt mein Spezial-Artikel → Das Schonvermögen beim Elternunterhalt</
Zusätzliche Altersvorsorge kurz vor oder nach Renteneintritt
Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein. Entsprechendes hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Juli 2010, Aktenzeichen XII ZR 140/07 entschieden.
Verhältnis zwischen Ansparrücklagen und Schonvermögen
noch nicht restlos geklärt ist die Frage, inwieweit die bereits angesprochene 5%-Regel zugleich laufende ergänzende Altersvorsorge aus dem Einkommen einerseits und zur Rechtfertigung bereits existierenden Schonvermögens andererseits herangezogen werden kann. Tatsache ist, dass in demjenigen Umfang, in welchem bereits Vermögen vorhanden ist, der objektive Altersvorsorgebedarf bereits gedeckt ist und insoweit laufende Ansparrücklagen jedenfalls unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Vermögens gerechtfertigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt das Schonvermögen der Ansparrücklage, Zitat: Der Unterhaltsschuldner ist berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5 Prozent seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus diesen Beiträgen gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB entzogen (BGH Urteil vom 30. August 2006, Az. XII ZR 98/04, Rz. 43).
5-Prozentregel ist nur Faustregel
Die konkrete Ermittlung des Schonvermögens nach der 5 % Regel beruht regelmäßig auf freien Schätzungen. Dies gilt sowohl für die anzusetzende Lebensarbeitszeit, die Gehaltsentwicklung und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Karrieresprüngen bzw Karrierebrüchen. Eine Untergrenze sieht der Bundesgerichtshof derzeit bei zumindest 75.000 Euro und bezieht sich hierbei auf Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, BGH a.a.O. Rz. 44. Hinzuzurechnen sind diesem Betrag jeweils konkret veranlasste zusätzliche Rücklagen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen.
Kontrollrechnung Selbstbehalt
Zu wenig beachtet wird das Urteil Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. August 2013 Aktenzeichen XII ZB 269/12, wo das Gericht eine interessante Kontrollrechnung aufmacht. Hiernach kann sich das unterhaltspflichtige Kind doppelt auf den Grund-Selbstbehalt berufen. Einerseits zur Verteidigung des laufenden Einkommens, andererseits auch für das Rentenalter, konkret: Laufende Rücklagen und ein vorhandenes Vermögen sind jedenfalls insoweit geschützt, als sie notwendig sind, auch für das Rentenalter ein laufendes Einkommen (gegebenenfalls unter Hinzurechnung des Vorteils mietfreien Wohnens) in Höhe des Selbstbehaltes zu sichern, BGH a.a.O. Rn. 41.. Derzeit sind dies immerhin 1800 Euro (Stand 1. Januar 2018). Noch ungeklärt ist die Frage, wohl aber zu bejahen, inwieweit vom aktuellen Selbstbehalt ausgehend noch eine angemessene Berücksichtigung der allgemeinen Teuerungsrate bis zum voraussichtlichen Renteneintritt hinzuzurechnen ist.
Privilegierter Schutz des Eigenheims
Praktisch immer geschützt ist das selbstgenutzte Eigenheim, soweit es der Größe und dem Wert nach mit dem individuell erworbenen Lebensstandard noch gerechtfertigt werden kann.
Hieran anknüpfend kann einkommensmindernd die Ansparung von Reparaturrücklagen geltend gemacht werden. Sinnvollerweise sollte konkret vorgetragen werden, um welche voraussichtlichen zukünftigen Reparaturen es sich handelt. Wenn dies nicht möglich ist, kann oft eine pauschale Rücklage geltend gemacht werden unter Hinweis auf das übliche und generelle unterhaltsrechtlich anzuerkennende Wohngeld in Wohnungseigentumsgemeinschaften.
Ferienhäuser und Zweitwohnsitze fallen unter die Privilegierung nicht, BGH NJW-RR 1986, S. 66 = FamRZ 1986, S. 48(50).
Wenn die Voraussetzungen für eine Rückforderung des von den Eltern geschenkten Eigenheims vorliegen, kann zu dessen Abwendung zumindest die Aufnahme eines Kredites und Verwertung der Immobilie als Kreditunterlage (Sicherheit) durch Beleihung zumutbar sein, OLG München FamRZ 2000, S. 1177.
Noch höhere Freibeträge denkbar
Von der 5 Prozent-Regel kann im Einzelfall zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen nach oben abgewichen werden, wenn ein außergewöhnlicher Vorsorgebedarf vorliegt. Ein denkbarer Fall wäre eine gesteigerte eigene Unterhaltspflicht aufgrund voraussichtlicher weiterbestehender Unterhaltsabhängigkeit der eigenen Kinder über deren Volljährigkeit hinaus.
Notgroschen
Unabhängig von der 5-Prozent-Regel ist auch ein Notgroschen geschützt, über dessen Höhe allerdings keine Einigkeit besteht. Über die sozialhilferechtlichen Sätze hinaus tendiert der Bundesgerichtshof derzeit jedenfalls zu einer Untergrenze von 10.000 Euro bzw. drei Netto-Monatsgehältern, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der so ermittelte Notgroschen ist dem allgemeinen Schonvermögen nach der 5-Prozent-Regel noch hinzuzurechnen.
Reservevermögen für Ersatzbeschaffungen
Von der Rechtsprechung wurde auch eine besondere Rücklage anerkannt, die eine bevorstehende Ersatzbeschaffung, etwa für einen Pkw, finanzieren solle. Ein solcher Betrag kann entsprechend durchaus mehr als 20.000 Euro an zusätzlichem Schonvermögen ausmachen, vgl. BGH Urteil vom 30. August 2006, Az. XII ZR 98/04, Rz. 36 für eine zusätzliche Rücklage in Höhe von 21.700 Euro zur Ersatzbeschaffung eines PKW, weil der aktuelle Wagen des leiblichen Kindes bereits zwölf Jahre alt war und eine Laufleistung von mehr als 215.000 km hatte.
Ausbildung der Kinder
In angemessenem Umfang sollten auch Rücklagen zur Finanzierung einer künftigen Ausbildung der Kinder als Schonvermögen anerkannt werden. In vielen Fällen sicherer ist es allerdings, derartiges ohnehin für die Kinder bestimmtes Vermögen von vornherein auf sie bereits im minderjährigen Alter zu übertragen. Dann verbietet sich bereits im Ansatzpunkt der Zugriff im Rahmen des Elternunterhalts. Allenfalls im krassen Missbrauchsfall (so genannte illoyale Vermögensverlagerung) können solche Übertragungen angegriffen und durch fiktive Rückzurechnung berücksichtigt werden.
Problem Selbstbehalt bei erheblichem Mehrverdienst des Schwiegerkindes
Bei nur geringem Einkommen des in Anspruch genommenen erwachsenen Kindes stellt sich oft die Frage nach dem richtigen Ansatz eines in jedem Falle dem Kind zu belassenen Selbstbehaltes. Hier kann sich die scheinbar paradoxe Situation ergeben, dass rechnerisch bei Heranziehung zum Elternunterhalt nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Kosten der noch verbleibende Selbstbehalt unter dem Existenzminimum nach SGB II bzw. SGB XII (ALG II) liegt. Wenn das in Anspruch genommene Kind mit einem in sehr guten Einkommensverhältnissen lebenden Partner verheiratet ist, hat der BGH eine solche Herabsetzung des Selbstbehaltes unter das Existenzminimum mit dem Argument gerechtfertigt, dass aufgrund der Ehe der Lebensunterhalt des pflichtigen Kindes je nach Einzelfall bereits ganz oder zumindest teilweise durch das Einkommen des Ehegatten gedeckt sei, BGH Urteil v. 15.10.2003, FamRZ 2004, 366ff.. In solchen denkbaren Ausnahmefällen muss besonders kritisch überprüft werden, ob die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil formuliert hat, im konkreten Einzelfall tatsächlich erfüllt sind.
Praxistipp bei Eheleuten: Trennung der Vermögenssphären
Insbesondere bei verheirateten Ehepartnern findet man häufig eine über viele Jahre gewachsene Verflechtung von Ein- und Ausgaben. Zur sinnvollen Einkommensorganisation gehört es im Bereich des Elternunterhaltes, die vom Unterhaltspflichtigen zu finanzierenden Positionen auch tatsächlich von diesem und nicht durch den anderen Ehegatten begleichen zu lassen. Dies betrifft nicht nur Kreditraten bei gemeinsamen Immobilienkrediten, sondern insbesondere auch Kraftfahrzeugsteuer, Krankenversicherung, Altersvorsorgebeträge, Konsumentenkredite etc. Die oft anzutreffende Aufteilung von gemeinsamen Kreditlasten im Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten ist angreifbar und sollte je nach Einzelfall argumentativ ggf abweichend geltend gemacht werden.
Problem: Zugriff auf Taschengeldanspruch
Der gering- oder nichtverdienende Ehegatte hat einen gesetzlichen Taschengeldanspruch gegen den gutverdienenden Ehepartner. Oft macht es sich der Sozialhilfeträger bei der Unterhaltsberechnung leicht, indem er auf diese Taschengeldanspruch zugreift. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, vgl. BGH FamRZ 2004, S. 366, setzt aber voraus, dass dieser Taschengeldanspruch auch tatsächlich über das eigene Einkommen des Pflichtigen hinaus geht. Ist dies nicht der Fall, wird davon ausgegangen, dass das Taschengeld aus dem eigenen Zuverdienst bestritten wird. Infolgedessen kommt dieser Anspruch letztlich in Wegfall, was in vielen Fallkonstellationen letztlich zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes wirkt.
Praxistipp: Verlagerung von Familienlasten auf den Unterhaltspflichtigen
Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte kann grundsätzlich mit seinem Einkommen zu jedem Zeitpunkt, also auch noch nach Eintritt des Elternunterhaltsfalls, tun und lassen, was er will. Ebenso ist es grundsätzlich anzuerkennen, wenn neue zu begründende Verbindlichkeiten nur noch von dem Unterhaltspflichtigen aufgenommen werden und er auch vorrangig aus seinem eigenen Vermögen Anschaffungen, auch solche für die ganze Familie, tätigt. Die hierdurch eintretende Verringerung der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ist vom Gericht hinzunehmen.
Vermögensverlagerung auf Ehegatten und Kinder
Sofern der Unterhaltspflichtige erhebliche Vermögenswerte hat, die jenseits des Schonvermögens liegen, können auch Vermögensanteile bis zur Grenze des Schonvermögens unproblematisch auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Die Grenzen unzulässigen Missbrauchs werden in der Regel hierdurch nicht überschritten.
Falls der empfangende Ehegatte geringeres Einkommen und Vermögen als der Unterhaltspflichtige hat, kann diese Vermögensübertragung als vorweggenommener Zugewinnausgleich durchgeführt werden und mit einem Gütertrennungsvertrag verbunden werden. Diese Güterstandswahl kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt getroffen und auch wieder rückgängig gemacht werden. Generell sind ehevertragliche Vereinbarungen über Vermögensverlagerungen auf einen Ehegatten auch noch nach Entstehung der Unterhaltsverpflichtung möglich, da der Ehegatte durch Einreichung des Scheidungsantrages in der Regel ohnehin die Möglichkeit hätte, eine güterrechtliche Auseinandersetzung zu erzwingen und zugewinnausgleichsrechtlich die Vermögensübertragung herbeizuführen.
Schutz durch gemeinschaftliches Eigentum
Vermögen kann dann zur Erfüllung eines Unterhaltsbedarfs herangezogen werden, wenn seine Verwertung zumutbar ist und kein Schonvermögen (dazu oben) vorliegt. Generell ist die Zumutbarkeit der Verwertung von gemeinschaftlichem Vermögen (Erbengemeinschaft, gemeinsame Immobilie von Ehegatten, Eigentümer-GbR oder dgl.,) problematisch. Dies hängt damit zusammen, dass eine Verwertung von Immobilien gegen den Willen des Miteigentümers nur durch Teilungsversteigerung erreicht werden kann und in einer Teilungsversteigerung regelmäßig erhebliche Vermögensverluste eintreten. Zur Vermeidung einer Elternunterhaltspflicht tun Ehegatten daher gut daran, gemeinsames Vermögen zu erwerben, oder bei bestehendem Vermögen selbst nach Eintritt des Unterhaltsfalls gemeinsames Vermögen daran zu begründen.
Steuerliche Absetzbarkeit der Heimkosten
Ein gewisser Trost mag die steuerliche Absetzbarkeit der Heimkosten als so genannte außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz sein. Einen Überblick hierüber finden Sie in dem Artikel → Die steuerliche Absetzbarkeit von Heimkosten .
Verschiedene Varianten der Unterhaltsberechnung durchspielen
Durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2007, Aktenzeichen 9 UF 72/06 ist eine weitere Berechnungsart für den Elternunterhalt bei bestehender Ehe des Unterhaltspflichtigen eingeführt worden. Das Oberlandesgericht geht vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz aus und berücksichtigt, dass durch gemeinsames Leben und Wirtschaften Ersparnisse gegenüber dem Alleinleben realisiert werden können, die auch unterhaltsrechtlich relevant sind. Deshalb wird bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Elternunterhalts dem Familieneinkommen ein Zuschlag in Höhe von 14% des Einkommens hinzugerechnet. Nach der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird die verdeckte Schwiegerkindhaftung (siehe oben) nicht ganz vermieden, allerdings ergeben sich andere unterhaltsrelevante Beträge als bei der vom Bundesgerichtshof bisher überwiegend herangezogenen Berechnungsmethode. Nach wie vor ist es zulässig, zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden die günstigere zu wählen.
Eine lehrreiche mustergültige Entscheidung ist auf dieser Website unter dem Link→ OLG Hamm zur Berechnung von Elternunterhalt hinterlegt. Aber Achtung: Da die Entscheidung bereits einige Jahre alt ist, kann sie keinesfalls 1 zu 1 auf heutige Fälle übertragen werden, sondernfalls allenfalls ein erstes Gefühl für eine Unterhaltsberechnung vermitteln.
Die Düsseldorfer Methode bringt für den Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen dann günstigere Ergebnisse, wenn dessen eigenes Einkommen höher ist als das des Ehegatten. Hier erhalten Sie eine Berechnungshilfe, welche teilweise veraltet ist, allerdings immer noch einen geeigneten Überblick über die Methodik vermittelt.
https://www.famrb.de/Methodenvergleich_Elternunterhalt.xls
Aufgrund der Schnelllebigkeit des Unterhaltsrechts ist vor, insbesondere undatierten, Übernahmen aus dem Internet auf den eigenen individuellen Fall generell zu warnen.