Besuchskosten und Fahrtkosten zum pflegebedürftigen Elternteil sind beim Elternunterhalt abzugsfähig

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Elternunterhalt wird immer weiter konkretisiert. Mit Urteil vom 17. Oktober 2012 Aktenzeichen XII ZR 17/11 wird die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Besuchskosten zum pflegebedürftigen Elternteil anerkannt. Außerdem wird die Rechtsprechung zur Haushaltsersparnis auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen.

Der Fall

Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem
Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die 1933 geborene Mutter der Beklagten lebt in einem Seniorenheim. Da
sie die Kosten des Heimaufenthalts nur bis März 2001 selbst tragen konnte,
erhält sie seit April 2001 Hilfe zur Pflege in einer die monatliche Unterhaltsforderung der Klägerin übersteigenden Höhe. Hiervon wurde die Beklagte durch
Schreiben vom 11. April 2001 unterrichtet. Die damalige Überprüfung ihrer persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse ergab, dass die Beklagte finanziell
nicht in der Lage war, Unterhaltsleistungen für ihre Mutter zu erbringen.
Mit Schreiben vom 29. August 2008 wurde die Beklagte erneut aufgefordert,
Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen, da die Mutter weiterhin Leistungen
der Sozialhilfe erhalte. Die Beklagte erzielte in dem maßgeblichen Zeitraum Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.
Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine im
gemeinsamen Eigentum der Partner stehende Eigentumswohnung.

zusätzliche Altersversorgung

Es steht mit der Rechtsprechung des Senats insbesondere
in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis
zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen
als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile BGHZ 186, 350
= FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 –
FamRZ 2003, 860, 862 f.).

Abzug von Zins und Tilgung für gemeinsame Immobilie

Dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die im
Miteigentum der Beklagten und ihres Lebensgefährten stehende Eigentumswohnung
einen zusätzlichen Abzug für Zins- und Tilgungsleistungen gebilligt
hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Aufwendungen für das Miteigentum
lassen die übrigen monatlichen Leistungen zur zusätzlichen Altersversorgung
als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteil BGHZ
186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 27). Denn unter Berücksichtigung des
Wohnwerts wendet die Beklagte insgesamt nicht mehr für eine zusätzliche Altersversorgung
auf als 5 % ihres Jahresbruttoeinkommens. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für sonstige Versicherungen der Beklagten ist für
die Klägerin günstig, entspricht aber auch der Rechtsprechung des Senats (vgl.
Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 22).
Die verbleibenden Vorteile aus der Nutzung der Eigentumswohnung
sowie die hieraus resultierende Belastung hat das Berufungsgericht ebenfalls
zutreffend in die Einkommensberechnung einbezogen.

ersparte Miete, nicht Marktmiete als Wohnwert

Den Wohnwert der von der Beklagten und ihrem Lebensgefährten genutzten
Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei
einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der
Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen
(vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179,
1180 ff.). Von dem nach § 287 ZPO geschätzten Betrag sind die Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom
21. April 2004 – XII ZR 326/01 – FamRZ 2004, 1184, 1187 und vom 19. März
2003 – XII ZR 123/00 – FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), nicht jedoch die mit der
Eigentumswohnung verbundenen weiteren Kosten in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil
vom 27. Mai 2009 – XII ZR 78/08 – FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.).

Zusammenleben mit einem Partner

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, im Hinblick auf das Zusammenleben
der Beklagten mit einem Partner von einer höheren Leistungsfähigkeit
auszugehen. Auch diese Annahme begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.
Allerdings ist bei der Unterhaltsbemessung die durch eine gemeinsame
Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, da sich die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen durch eine solche Entlastung erhöht.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Partner miteinander verheiratet
sind oder nichtehelich zusammenleben (Senatsurteil vom 9. Januar 2008
– XII ZR 170/05 – FamRZ 2008, 595 Rn. 36 f.). Nach der Rechtsprechung des
Senats wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner der Haushaltsersparnis
in Höhe eines dem Selbstbehalt entsprechenden Teilbetrages des Familieneinkommens
im Falle der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt aber bereits
durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten (in dem hier
maßgeblichen Zeitraum: 1.400 abelle)
Rechnung getragen.

Unterschiedliche Haushaltsersparnis grundsätzlich bereits durch Selbstbehalt berücksichtigt

Nur bezogen auf das den Familienselbstbehalt
übersteigende Einkommen ist die Haushaltsersparnis zusätzlich zu berücksichtigen
und mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ
186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43 ff.).
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Die Grundsätze der Synergie und
Haushaltsersparnis sind auf die Lebensverhältnisse nichtehelicher Partner zu
übertragen, auch wenn ihnen kein Familienselbstbehalt zukommt. Denn auch
nichtehelichen Partnern ist gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
zuzugestehen, ihre Lebensstellung aufrechtzuerhalten (Senatsurteil BGHZ 152,
217 = FamRZ 2002, 1698, 1700 f. für den Unterhaltsschuldner).
Danach hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass das
Einkommen des Lebensgefährten der Beklagten den Betrag, der bei Ehegatten
dem Selbstbehalt entspricht, im Jahr 2008 nur unwesentlich überschritten hat. Eine Haushaltsersparnis ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

Auch Besuchskosten sind abzugsfähig

Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verbindlichkeiten außerstande ist, ohne Gefährdung
des eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Zu
den danach berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen gehören auch solche,
die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners eingegangen
worden sind. Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig anzuerkennen
ist, ist im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen.
Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den
Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen
von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an (Senatsurteile
vom 18. März 1992 – XII ZR 1/91 – FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9. Mai
1984 – IVb ZR 74/82 – FamRZ 1984, 657, 658).
Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten,
die für die Besuche der Beklagten bei ihrer Mutter angefallen sind, um Aufwendungen,
die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, der Mutter
auch im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort der Beklagten Fürsorge
zuteilwerden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie
eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen beruht
deshalb auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung
gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsberechtigtem
und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit; vielmehr entsprechen
solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf
Pflege der familiären Verbundenheit. Selbst wenn der Beklagten die Möglichkeit
der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte sie von den
Kosten verursachenden Besuchen bei ihrer Mutter deshalb nicht abzusehen.
Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die
Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung
auszuüben (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minderjährigen
Kindern). Darin liegt keine Ungleichbehandlung mit denjenigen Abkömmlingen,
die mangels ausreichender Mittel solche Kosten aus dem Selbstbehalt
bestreiten müssen. Dieses Ergebnis ist nicht Folge einer Ungleichbehandlung,
sondern bedingt durch die unterschiedlichen Lebens- und Einkommenslagen,
die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von Unterhaltspflichtigen
führen (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1373).

Angemessenheitsprüfung

Soweit sich die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen halten,
reduzieren sie folglich die Leistungsfähigkeit der Beklagten (vgl. auch OLG Köln
FamRZ 2002, 572, 573; Schnitzler/Günther in MAH Familienrecht 3. Aufl. § 11
Rn. 63; aA OLG Hamm FamRZ 2002,
123, 124).

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