Das Berliner Kammergericht veröffentlicht regelmäßig seine Leitlinien zur Rechtsprechung im Unterhaltsrecht. Diese Leitlinien orientieren sich seit Jahren an den Düsseldorfer Leitlinien, d.h. denjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches auch die jahrzehntelang bereits bekannte Düsseldorfer Tabelle herausgibt. Die und tatsächlichen Leitlinien wohnen zum 1. Januar 2013 aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass diese nur für solche unterhaltsrechtlichen Sachverhalte gelten, bei welchen die unterhaltsberechtigte Person im Bereich des Landes Berlin lebt. In anderen Bundesländern gelten zum Teil abweichende andere Leitlinien, beispielsweise im Land Brandenburg diejenigen des OLG Brandenburg, welche Sie → hier finden.
Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich und stellen kein Gesetz dar. Die Gerichte können sich also an den Leitlinien orientieren, sie müssen es aber nicht.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob
es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung
einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen
Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2 Unregelmäßige Einkommen
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld,
Tantiemen, Jubiläumszuwendungen), werden sie auf ein Jahr
umgelegt. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes.
Sie sind deshalb in angemessenem Umfang, in der Regel
mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und
den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte)
in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.
1.3 Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet,
soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht
überschreiten.
1.4 Spesen und Auslösungen
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der
Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen,
vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen
(außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen
angesetzt werden.
1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der
Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Für die Vergangenheit
sind im Regelfall die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte
maßgebend.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts (Stand 1. Januar 2013) Seite 2 von 16
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen
ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten.
Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.
1.7 Steuererstattungen
Steuerrückzahlungen werden in der Regel auf das Jahr der Leistung
umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Eine Fortschreibung
für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen ist.
1.8 Sonstige Einnahmen
Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfange Trinkgelder,
deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.
2. Sozialleistungen
2.1. Einkommensersatzleistungen
Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (z.B. Entgeltersatzleistungen
i.S.v. § 116 SGB III, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld)
sind Einkommen.
2.2. Leistungen nach dem SGB II
Beim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19 – 32 SGB II Einkommen.
Beim Berechtigten sind Leistungen nach § 24 SGB II als Einkommen zu
berücksichtigen sowie grundsätzlich Leistungen nach § 16 Abs. 3 und
§ 29 SGB II, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich vorhandenen
Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen
nach dem SGB II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der
Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergehen oder die Nichtberücksichtigung
der Leistung ist treuwidrig. Letzteres kommt in Betracht,
wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der übergegangene
Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 33
Abs. 3 SGB II).
2.3. Wohngeld
Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb
nicht als Einkommen zu behandeln.
2.4. BAföG
BAföG-Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch
übergegangen ist, als Einkommen anzusehen, Darlehen jedoch nur,
wenn sie unverzinslich gewährt werden.
2.5. Erziehungsgeld/Elterngeld
Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300
EUR bzw.150 EUR bei verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag
sowie Erziehungsgeld sind nur dann Einkommen, wenn einer der
Ausnahmefälle der §§ 11 BEEG, 9 S. 2 BErzGG vorliegt.
2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der
Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.
Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung,
Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen stellen nach Abzug
eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar;
§§ 1578 a, 1610 a BGB sind zu beachten.
2.8 Pflegegeld
Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden, stellt Einkommen dar. Bei Pflegegeld aus
der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB Xl.
2.9 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sind im Unterhaltsrechtsverhältnis
zwischen Verwandten Einkommen, nicht aber im Unterhaltsrechtsverhältnis
zwischen Ehegatten (vgl. §§ 41-43 SGB XII.)
2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss
Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen
nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen
kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843;
2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen
oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen
ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen
zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz
anzusetzen.
Während der Trennungszeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung
oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe – also in der Regel
bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages – ist der Vorteil mietfreien
Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als
angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen
Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er
auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard
entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ein Wohnvorteil
liegt vor, soweit dieser Wohnwert die Belastungen übersteigt, die durch
allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen
und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise
nicht belastet wird, entstehen.
Nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Mietwert maßgeblich. Bei einem
selbstgenutzten Eigenheim ist auf die unterhaltsrechtlich angemessene
Miete abzustellen; es besteht aber eine Obliegenheit zur wirtschaftlichen
Nutzung des Eigentums. Bei den gegenzurechnenden Kosten finden Kredittilgungsleistungen
in der Regel (über nach 10.1.2. zu berücksichtigende
hinaus) keine Berücksichtigung.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür
ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen
geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis
550 EUR.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz
oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) Dritter
sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Inwieweit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte als
Einkommen gelten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
10.1.1 Steuern
Vom Bruttoeinkommen sind die tatsächlichen Steuern abzuziehen.
Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung
des Realsplittings; dies jedoch nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch
anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den
Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.
Der Splittingvorteil des Unterhaltsschuldners ist beim Verwandtenunterhalt
stets zu berücksichtigen, beim Ehegattenunterhalt nur dann,
wenn der Vorteil aus der Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten resultiert
oder der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung
eines weiteren unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berechnen
ist.
10.1.2 Vorsorgeaufwendungen
Zu den abzuziehenden Vorsorgeaufwendungen zählen die Aufwendungen
für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, RentenUnterhaltsrechtliche
versicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder die entsprechende
private Kranken- und Altersvorsorge. Soweit tatsächlich darüber
hinaus Aufwendungen zur Altersvorsorge erbracht werden, sind diese
in Höhe eines Betrages von 4 % (bei Unterhaltspflicht gegenüber Eltern
von 5 %) des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene
zusätzliche Altersversorgung auch bei einer Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingte Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen.
10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte
Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis
eine Pauschale von 5 % – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – des Nettoeinkommens
geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so
sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit
kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.
10.2.2 Fahrtkosten
Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können
notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges
nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JEVG angesetzt werden.
Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken
(ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Minderjährigen Kindern entstehender Ausbildungsaufwand ist auf
Nachweis zu berücksichtigen.
10.3 unbesetzt
10.4 Schulden
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen
eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen.
Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich
nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für
den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen
des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners,
des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers,
vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei eingeschränkter
Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen und diesen
gleichgestellten Kindern kommt die Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren
einzuleiten in Betracht.
10.5 nicht besetzt
10.6 Vermögensbildung
Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen
abzugsfähig.
10.7 Umgangskosten
10.8 Krankheitsbedingte Mehraufwendungen
Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. Als Schätzungsmaßstab
für Mehraufwendungen medizinisch indizierter Diäten
können die Mehrbedarfsbeträge nach § 30 Abs. 5 SGB XII herangezogen
werden.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender
volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der
Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang I).
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle gehen davon aus, dass das
Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für
das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen
Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur
Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen des Pflichtigen
abzusetzen.
Die Teilnahme an Sport- und Bildungsprogrammen in einem Umfang,
wie er auch für Kinder vorgesehen ist, die Leistungen nach dem SGB II
beziehen, ist ebenso wie die schulische Ausstattung in den Bedarfssätzen
enthalten.
11.2 Eingruppierung
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten,
dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu
gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen sein.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt,
braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt
zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt im Sinne von
§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend
höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt
des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.
12.2 Einkommen des Kindes
Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch
und wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet,
haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf
(vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung
des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
12.4 Zusatzbedarf
Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf)
gilt die beiderseitige Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB
(vgl. Nr. 13.3).
13. volljährige Kinder
13.1 Bedarf
13.1.1 Kinder im Haushalt eines Elternteils
Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer
Tabelle zu entnehmen, die maßgebende Einkommensgruppe
ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten
Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2. Die
Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 13.3. Ein Elternteil
hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – ggf. unter
Berücksichtigung von Nr. 11.2 – nach seinem Einkommen ergibt.
13.1.2 Andere volljährige Kinder
Der Regelbedarf – einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufsbzw.
ausbildungsbedingter Aufwendungen – eines nicht unter
Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 670 EUR monatlich. In diesem Betrag
sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren
nicht enthalten.
Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten
Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine
solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des
Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der
Eltern 4.800 EUR monatlich übersteigt.
13.2 Einkommen des Kindes
Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf anzurechnen. Die Ausbildungsvergütung
eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen,
weil der Bedarf nach 13.1.2. die ausbildungsbedingten Aufwendungen
umfasst.
13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig
sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte
abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 21.2 bzw. 21.3.1
und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen
für vorrangig Berechtigte.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach §1612 b BGB auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen
Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen
Lebensverhältnisse prägend anzusehen sind. Nacheheliche
Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen
Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe
eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem
unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Unerwartete, nicht in
der Ehe angelegte Steigerungen des Einkommens des Verpflichteten
(insbesondere aufgrund eines Karrieresprungs) oder auf Wiederverheiratung
beruhende Steuervorteile bleiben unberücksichtigt, es sei denn,
sie dienen zum Ausgleich des hinzugetretenen Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter.
Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der 800 EUR beträgt.
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens
gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem
Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten
von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen,
um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.
Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen
zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile.
Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen
Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens
als Anreiz zu belassen. Dieser beträgt 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens.
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, so
wird sein Erwerbseinkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus
um den diesem entsprechenden Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine
konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf
Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt,
sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.
15.5 Bedarf bei mehreren Ehegatten und Berechtigten nach
§ 1615 l BGB
z.Zt. unbesetzt.
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
15.7 Begrenzung nach § 1578b BGB
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das
bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern
ist.
Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so kann von ihm bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden.
Inwieweit den betreuenden Elternteil ab der Vollendung des dritten Lebensjahrs
des Kindes eine Erwerbsobliegenheit trifft, bestimmt sich nach
den Umständen des Einzelfalles. Hierbei können beispielsweise eine
Rolle spielen:
Kindbezogene Gründe:
– Anzahl und Alter des bzw. der zu betreuenden Kinder;
– individuelle Besonderheiten oder Veranlagungen des Kindes;
– konkrete örtliche Betreuungssituation: Kapazität, Verfügbarkeit,
Qualität und Verlässlichkeit der Betreuungseinrichtung, Zumutbarkeit
der Betreuungseinrichtung für das Kind;
– bislang praktiziertes Betreuungsmodell;
– Gewährung angemessener, mit dem Kindeswohl im Einklang
stehender Übergangsfristen bzw. abgestufter Übergänge bei
Veränderungen in der Betreuungssituation.
Elternbezogene Gründe:
– bislang praktizierte Rollen- und Aufgabenverteilung in Bezug auf
die Kinderbetreuung unter Berücksichtigung auch der Dauer der
Ehe bzw. Partnerschaft der Eltern;
– einvernehmlich getroffene Absprachen und gemeinsame Vorstellungen
hinsichtlich der Kinderbetreuung unter BeUnterhaltsrechtliche
Leitlinien des Kammergerichts (Stand 1. Januar 2013) Seite 10 von 16
rücksichtigung der infolge der Trennung notwendig gewordenen
Veränderungen;
– Vermeidung überobligatorischer Belastungen durch eine Erwerbstätigkeit
neben der Kinderbetreuung;
– finanzielle Zumutbarkeit der Betreuungseinrichtung;
– Gewährung angemessener Übergangsphasen bei einem Wechsel
des Betreuungsmodells unter Berücksichtigung des Vertrauens
in dessen Fortbestand.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder
teilweisen Erwerbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes entgegenstehen, trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt
auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1
BGB abgeändert werden soll.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578 b BGB
zu befristen.
17.2 bei Trennungsunterhalt
Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet
sich nach allen Umständen des Einzelfalles.
weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 800 Euro. Ist die Mutter verheiratet
oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen.
Bezüglich der Erwerbsobliegenheit und der Dauer des Anspruchs gilt Nr. 17.1.
entsprechend.
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB
XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
20. Lebenspartnerschaft
Unterhaltsansprüche nach dem LPartG sind nicht Gegenstand der Leitlinien.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) ist dem Unterhaltspflichtigen zu belassen.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2
BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen
(§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme
als unterste Grenze. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und
volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt im Allgemeinen
der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt
– beim Erwerbstätigen 1.000 EUR.
– beim Nichterwerbstätigen 800 EUR
21.3 Angemessener Selbstbehalt
Im Übrigen gilt der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern
Er beträgt gegenüber volljährigen nicht nach § 1603 Abs. 2 BGB privilegierten
Kindern 1200 EUR.
21.3.2 gegenüber Ansprüchen aus § 1615 l BGB
Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB ist der Selbstbehalt
in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem
angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB
und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt. Er
beträgt in der Regel 1100 EUR.
21.3.3 Elternunterhalt und Enkelunterhalt
Gegenüber Eltern und Enkeln beträgt er mindestens 1.600 EUR wobei
die Hälfte (bei Vorteilen des Zusammenlebens mit einem Partner
45 %) des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies der Angemessenheit entspricht.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt
Gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten beträgt der
angemessene Eigenbedarf im Regelfall 1100 EUR.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft,
kommt eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der
Regel 10 %.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
Ist bei Unterhaltsansprüchen nachrangiger (geschiedener) Ehegatten
der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden
Ehegatten 880 EUR angesetzt.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts (Stand 1. Januar 2013) Seite 12 von 16
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger nicht privilegierter Kinder der
Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden
Ehegatten 960 EUR angesetzt.
22.3 Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des
anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind oder
bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln der unterhaltspflichtige Großelternteil
verheiratet, wird für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten
der eheangemessene Bedarf, mindestens 1.300 EUR angesetzt.
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten
23.1. Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
Lebt der Unterhaltspflichtige von seinem Ehegatten getrennt oder ist geschieden,
werden für diesen gegenüber Unterhaltsansprüchen nachrangiger
(geschiedener) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen als notwendiger
Eigenbedarf 1.100 EUR angesetzt.
23.2. Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Lebt der Unterhaltspflichtige von seinem Ehegatten getrennt oder ist geschieden,
werden für diesen gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter
volljähriger Kinder des Unterhaltspflichtigen als notwendiger
Eigenbedarf 1.200 EUR angesetzt.
23.3. Bedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen
Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln
Lebt der Unterhaltspflichtige von seinem Ehegatten getrennt oder ist geschieden,
werden für diesen gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern
des Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf 1.600 EUR
angesetzt.
24. Mangelfall
24.1. Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur
Verfügung steht (Verteilungsmasse), nicht aus, um den Unterhaltsbedarf
aller Unterhaltsberechtigten zu decken, so ist der den entsprechenden
Selbstbehalt nach Nr. 21 übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter
Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen.
24.2. Einsatzbeträge
Hierbei sind als Einsatzbeträge die Unterhaltsansprüche einzustellen,
die sich ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes ergäben.
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24.2.1 Minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder
Für minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder der sich aus der
Unterhaltstabelle abzüglich des zu berücksichtigenden Kindergeldes
ergebende Betrag (Zahlbetrag).
24.2.2 unbesetzt
Sonstiges
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden.
Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterahlt
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.500 317 364 426 488 100
2. 1.501 – 1.900 333 383 448 513 105
3. 1.901 – 2.300 349 401 469 537 110
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 562 115
5. 2.701 – 3.100 381 437 512 586 120
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625 128
7. 3.501 – 3.900 432 496 580 664 136
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703 144
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742 152
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781 160
ab 5.101 nach den Umständen des Falles
II. Tabelle der Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges
Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge.
Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das dritte Kind 190
EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.
1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 225 272 334 304 100
2. 1.501 – 1.900 241 291 356 329 105
3. 1.901 – 2.300 257 309 377 353 110
4. 2.301 – 2.700 273 327 398 378 115
5. 2.701 – 3.100 289 345 420 402 120
6. 3.101 – 3.500 314 374 454 441 128
7. 3.501 – 3.900 340 404 488 480 136
8. 3.901 – 4.300 365 433 522 519 144
9. 4.301 – 4.700 390 462 556 558 152
10. 4.701 – 5.100 416 491 590 597 160
3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 222 269 331 298 100
2. 1.501 – 1.900 238 288 353 323 105
3. 1.901 – 2.300 254 306 374 347 110
4. 2.301 – 2.700 270 324 395 372 115
5. 2.701 – 3.100 286 342 417 396 120
6. 3.101 – 3.500 311 371 451 435 128
7. 3.501 – 3.900 337 401 485 474 136
8. 3.901 – 4.300 362 430 519 513 144
9. 4.301 – 4.700 387 459 553 552 152
10. 4.701 – 5.100 413 488 587 591 160
Ab 4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 209,50 256,50 318,50 273 100
2. 1.501 – 1.900 225,50 275,50 340,50 298 105
3. 1.901 – 2.300 241,50 293,50 361,50 322 110
4. 2.301 – 2.700 257,50 311,50 382,50 347 115
5. 2.701 – 3.100 273,50 329,50 404,50 371 120
6. 3.101 – 3.500 298,50 358,50 438,50 410 128
7. 3.501 – 3.900 324,50 388,50 472,50 449 136
8. 3.901 – 4.300 349,50 417,50 506,50 488 144
9. 4.301 – 4.700 374,50 446,50 540,50 527 152
10. 4.701 – 5.100 400,50 475,50 574,50 566 160
Tabellarische Zusammenstellung der Bedarfssätze und der
Selbstbehalte
Bedarfssätze
I. Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht im
Haushalt eines Elternteils lebt (Nr. 13.1.2)
670
II. Mindestbedarf eines aus § 1615 l BGB Berechtigten
und anderer Unterhaltsbedürftiger, die nicht Kinder
oder (geschiedene) Ehegatten sind (Nr. 18)
800
Selbstbehaltssätze
III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen
und ihnen gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern
(Nr. 21.2)
a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten
b) des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten
1000
800
IV. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern
(Nr. 21.3.1) 1200
V. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen nach
§ 1615 l BGB (Nr. 21.3.2.) 1100
VI. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten aufsteigender
Linie und Enkeln mindestens (ggf. zzgl. die
Hälfte des dieses Einkommen übersteigenden Betrages,
Nr. 21.3.3) 1600
VII. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden
und dem geschiedenen Ehegatten (Nr. 21.4) 1100
VIII. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten (Nr. 22)
1. Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
mindestens
2. Gegenüber nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden
Kindern
3. Gegenüber Eltern/Enkelunterhalt mindestens
880
960
1300