Auskunftspflicht beim Elternunterhalt

Der Hauptfall im Recht des Elternunterhalts betrifft die Konstellation, in welcher der Sozialhilfeträger für den in der Regel pflegebedürftig gewordenen Elternteil mit Sozialleistungen einspringt. Infolgedessen kommt es sozialrechtlich zum sogenannten Anspruchsübergang. Der Sozialhilfeträger leitet auf sich die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche des Elternteils gegen seine volljährigen Kinder zur eigenen Einziehung über. Der Sozialhilfeträger fordert dann von den volljährigen Kindern zunächst Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 SGB XII, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.

Reichweite des Auskunftsanspruchs

Nach § 117 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Ermittlung von Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. § 117 SGB XII enthält insoweit eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Die Regelung begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung. Sie steht in Konkurrenz zum zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus allgemeinem Unterhaltsrecht. Da der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch neben dem Unterhaltspflichtigen auch den nicht getrennt lebenden Ehegatten erfasst, ist der Anwendungsbereich des § 117 Abs. 1 SGB XII weiter als derjenige des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs.

Auskunftspflicht des Ehegatten

Aufgrund der Grundsätze der so genannten verdeckten Schwiegerkindhaftung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten des volljährigen Kindes für die Höhe des Unterhaltsanspruchs im Rahmen des Elternunterhalts bedeutsam. Denn der Anspruch auf sogenannten Familienunterhalt während intakter Ehe kann die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des volljährigen Kindes steigern. Der Anspruch auf Familienunterhalt gegen den Ehegatten wiederum hängt von den Einkommensverhältnissen des Schwiegerkindes ab. Die Auskunftsverpflichtung knüpft daher an ein entsprechendes Bedürfnis an, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können. Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. September 2006 (Aktenzeichen L 9 SO 48/06 ER) bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraphen 117 SGB XII keine Zweifel, auch was die Auskunftsverpflichtung des Schwiegerkindes anbetrifft.

Voraussetzungen der wirksamen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Häufig wird übersehen, dass die Auskunftsverpflichtung des Schwiegerkindes zwar gesetzlich begründet ist, in der Praxis jedoch vom Sozialhilfeträger auch förmlich durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden muss. Ein Verwaltungsakt muss schriftlich ergehen, der auskunftverpflichteten Person zugehen, er muss inhaltlich bestimmt sein und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, um die gesetzlichen Widerspruchsfristen wirksam in Gang zu setzen. Ohne einen solchen Verwaltungsakt bleibt die Auskunftsverpflichtung bloß allgemeines Gesetz und wird nicht im konkreten Einzelfall gegenüber dem Schwiegerkind wirksam.

Rechtsweg

Der Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII ist vom Sozialhilfeträger vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht geltend zu machen. Zu beachten ist, dass nach Bestandskraft der in ordentlicher Bescheidform formulierten Aufforderung zur Auskunft mangels fristgerechten Widerspruchs die Auskunft erteilt werden muss, obwohl möglicherweise der Bescheid rechtswidrig ist. Auf einen form- und fristgerechten Widerspruch ist deshalb unbedingt beachten, wenn der Adressat sich gegen die Erteilung der Auskunft wehren möchte.

Auskunftsanspruch und Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Umstritten ist das Bestehen des Auskunftsanspruches, wenn der Adressat überzeugt ist, sich auf einen Härtefall berufen zu können, der dem Bestehen des Unterhaltsanspruchs unabhängig von konkreten Unterhaltsberechnungen entgegenstehen soll. Das Sozialgericht Berlin hat hierzu entschieden, dass nur wenn ohne jede Beweiserhebung oder eingehende rechtliche Überlegungen iunschwer ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht, das Sozialamt die Auskunft vom in Betracht kommenden Unterhaltspflichtigen nicht verlangen darf, so das Sozialgericht Berlin in der Entscheidung vom 25. Oktober 2010 Aktenzeichen S 49 SO 2504/08. Diese gerichtlichen Feststellungen sind allerdings mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz beim Sozialgericht schillernd in der konkreten Auslegung. Nach dem Verständnis des Unterzeichners ist weniger auf eine Beweiserhebung abzustellen, als vielmehr darauf, ob in der umfassenden Güterabwägung zur Begründung eines Härtefalles die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Höhe des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs eine Rolle spielen können oder nach Lage des Einzelfalles von vornherein auf das Ergebnis der Härtefallprüfung keinerlei Einfluss haben können.

Auskunftsanspruch und die Mitinanspruchnahme von Geschwistern im Härtefallszenario

Weiterhin umstritten ist die Berechtigung des Argumentes vieler Sozialbehörden, dass eine umfassende Auskunftserteilung über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und diejenigen des Ehegatten unabhängig von dem Vorliegen eines Härtefalles, der den Unterhaltsanspruch möglicherweise ausschließt, jedenfalls deshalb erforderlich ist, weil das volljährige Kind noch Geschwister hat. Das Argument der Sozialbehörde geht dann dahin, dass die Geschwister nur quotal nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in Anspruch genommen werden können und deshalb zur Ermittlung dieser Quote der theoretische Unterhaltsanspruch dennoch ermittelt werden muss. Richtig an dieser Auffassung ist, dass bei Bejahung eines Härtefalles der anteilige Ausfall des Sozialamtes von den übrigen Geschwistern nicht aufgefangen werden muss, so dass jede Form der “Sippenhaft” ausgeschlossen ist. Ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber dies in § 1611 Abs. 3 BGB. Kurzschlüssig ist diese Argumentation der Sozialbehörde jedoch dann, wenn der Härtefallgrund bei allen Geschwistern gleichmäßig besteht oder wenn eine erfolgreiche Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bei den anderen Geschwistern aus anderen Gründen, insbesondere wegen deren mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, bereits ausscheidet.

Ausführliche Informationen zum Thema Elternunterhalt finden Sie im Überblicksartikel→ Ratgeber Elternunterhalt.

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