Wenig bekannt ist, dass das bürgerliche Recht auch den Enkeln gegen ihre Großeltern Unterhaltsansprüche gibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich die Großeltern allerdings nach ähnlichen Grundsätzen wie dem Elternunterhalt bei nur durchschnittlichem eigenem Einkommen durch erhöhte Selbstbehaltssätze hiergegen schützen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat Ende des Jahres 2006 (Entscheidung vom 20. Dezember 2006 Aktenzeichen XII ZR 137/04) seine Rechtsprechung zum so genannten Enkelunterhalt einer grundlegenden Revision unterzogen, nachdem in den letzten Jahren der Elternunterhalt immer wichtiger geworden ist. Großeltern sind im Fall der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbehaltsbeträge zuzubilligen, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können. Das gilt auch gegenüber minderjährigen Enkeln. Für Großeltern besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig.
Nachrangige Haftung
Die Großeltern haften gegenüber ihren minderjährigen Enkeln nur nachrangig. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB an, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Parallele zum Elternunterhalt
Wie auch volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern, so gilt auch im Verhältnis der Großeltern im Verhältnis zu ihren Enkeln, dass selbst bei Vorliegen einer Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten teils in erheblichem Umfang ein Selbstbehalt dem unterhaltspflichtigen Verwandten zugebilligt werden muss. Der Selbstbehalt umfasst nur die Mittel, die der Unterhaltspflichtige zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Dazu gehören beispielsweise Kreditraten für einen PKW nicht. Derartige Aufwendungen können als abzugsfähig allerdings dann anerkannt werden, wenn und soweit sie sich in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und die Verpflichtung bereits eingegangen wurde, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Denn Eltern brauchen ebenso wenig wie Kinder im Verhältnis zu ihren unterhaltsbedürftigen Eltern eine spürbare und dauerhafte Senkung ihres Einkommens typischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen, soweit sie keinen unangemessenen Aufwand, so genannten Luxus, betreiben, so der Bundesgerichtshof unter Verweis auf sein Senats Urteil vom 8. Juni 2006.
Wohnkosten im Selbstbehalt
Im Enkelunterhalt ist es in besonderem Maße notwendig zu überprüfen, ob die Wohnkosten der Großeltern angemessen vom regulären Selbstbehalt (derzeit 1500 Euro monatlich, Stand November 2011) bereits abgedeckt werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Selbstbehalt anteilig aufzustocken. Beträgt beispielsweise die Warmmiete 650 Euro je Monat, ergibt sich ein Aufschlag von 210 Euro, weili der Selbstbehalt von einer Warmmiete von 440 Euro ausgeht. Der Umzug in eine billigere Wohnung wird bei älteren Menschen, die auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, in der Regel unzumutbar sein.
Fazit
Mit steigender Lebenserwartung der Menschen gewinnt auch der Enkelunterhalt an Bedeutung. Hier liegt eine weitere Parallele zum Elternunterhalt. Auch wenn die Enkel minderjährig sind, besteht allerdings keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der erworbene Lebensstandard ist in der Regel zu schützen, bestehende Erwerbshindernisse sind hinzunehmen, die Aufnahme zusätzlicher Erwerbstätigkeit, um Unterhalt für die Enkel zahlen zu können, wäre in der Regel unzumutbar. Befinden sich die Großeltern bereits im Rentenalter, ist dies allerdings für sich genommen kein Grund, nicht auch die Rente für Unterhaltszwecke in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der aufgezeigten Verwandtschaft der Unterhaltsansprüche empfiehlt sich die Lektüre des Artikels → Ratgeber Elternunterhalt