Regelungen über Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt sind dauerhaft in die Zukunft gerichtete Verpflichtungen, die grundsätzlich abänderbar sein müssen, wenn sich seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung oder der Verurteilung die zu Grunde liegenden Umstände wesentlich geändert haben. Das Gesetz sieht entsprechende Möglichkeiten in Paragraph 323 ZPO in Form der Abänderungsklage vor. Gegen bestehende Titel kann auch durch eine so genannte Vollstreckungsabwehrklage nach Paragraph 767 ZPO vorgegangen werden. Weiterhin besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage, Paragraph 256 ZPO.
Voraussetzungen für eine Änderung
Die Abänderbarkeit setzt voraus, dass es sich um Umstände handelt, die erst nach Abschluss der angegriffenen Vereinbarung oder des entsprechenden gerichtlichen Urteils neu aufgetreten sind. Dies bedeutet, dass derartige Umstände grundsätzlich bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht bekannt gewesen sein dürfen. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung vorhersehbare künftige Änderungen müssen deshalb grundsätzlich bereits bei Abschluss vollständig berücksichtigt werden.
Mindestens 10 %
Die erfolgreiche Abänderung setzt weiterhin voraus, dass sie wesentlich ist. Es kommt dabei nicht auf den veränderten Einzelumstand an, sondern der Anspruchsteller muss darlegen, dass dieser Umstand bzw. möglicherweise auch eine Vielzahl von Umständen insgesamt dafür gesorgt haben, dass die Unterhaltsverpflichtung um mindestens 10 % nach unten oder oben anzupassen ist.
Eine Ausnahme von diesem Wesentlichkeitserfordernis macht die Rechtsprechung nur dann, wenn der Anspruchsteller zusätzlich darlegen kann, dass er in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und deshalb eine Anpassung des Unterhalts auch unterhalb der 10 % Schwelle für ihn von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Beispiele für konkrete Einzelumstände, auf die eine Abänderung gestützt werden kann
In der Rechtsprechung anerkannte Umstände, die relevante Änderungen der Verhältnisse darstellen, sind die Erhöhung oder Reduzierung des Einkommens beim Pflichtigen und auch beim Bedürftigen, Erhöhung des konkret ermittelten Bedarfs durch gestiegene Lebenshaltungskosten, Arbeitslosigkeit, der Renteneintritt bzw. die Pensionierung, der Wegfall eines isolierten Tatbestandes (beispielsweise Vorsorgeunterhalt ab Beginn der Verwendung), veränderte Erwerbsobliegenheiten, hinzutreten weiterer Kinder, die Wiederverheiratung, Wegfall von Verbindlichkeiten, Neubegründung von Verbindlichkeiten, Änderung der Tabellen, Wegfall des Kindesunterhalts für den Ehegattenunterhalt, andere Bedarfsbemessung bei dem volljährigen Kind durch nunmehr eigenes Einkommen.
Anerkannt ist auch eine Gesetzesänderung sowie die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als tauglicher Anlass für die Abänderung eines Unterhaltstitels.
Anerkenntnisurteil und Versäumnisurteil
Auch Anerkenntnisurteile und Versäumnisurteile sind grundsätzlich abänderbar.
Keine Abänderungsgründe
Kein Abänderungsgrund ist das Auftauchen neuer Beweismittel. Auch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfristen entdeckte Fehler in Urteilen berechtigen nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft durch ein Abänderungsverfahren. Genauso liegt es bei fehlerhaft ausgehandelten außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarungen. Wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass bei dem aushandeln des Vergleiches von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde, ist eine nachträgliche Abänderung in aller Regel ausgeschlossen.
In Ausnahmefällen kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht.
Titel nach dem Recht der ehemaligen DDR
Auch DDR-Titel sind der Abänderung zugänglich. Nach dem früheren Recht der ehemaligen DDR war eine Herabsetzung und auch eine Erhöhung der Unterhaltsrente durch Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse möglich. Die entsprechende Vorschrift findet sich in Paragraph 33 Satz 2 FGB DDR.
Vorsicht: unbeabsichtigter Ausschluss oder Beschränkung der Abänderbarkeit im Vergleichstext
Gerichtliche Urteile sind immer abänderbar nach den geschilderten Kriterien. Wurde vor Gericht ein Vergleich geschlossen oder außergerichtlich eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, wird oftmals durch eine separate Klausel die Abänderbarkeit des Vergleiches ausgeschlossen. Teilweise bewusst, in vielen Fällen aber auch leider ohne dies zu wollen, wird in vielen Unterhaltsvereinbarungen und Vergleichen die Abänderbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen, tatsächlich aber stark eingeschränkt.
So kommt etwa keine Anpassung keine Anpassung an veränderte Umstände in Betracht, wenn im Vergleich die Berechnungsgrundlagen in Form einer Prognose für die Zukunft genannt wurden und hierbei nur sehr grobe Schätzwerte zahlenmäßig angegeben worden sind. In diesem Fall scheidet eine spätere Abänderung aus, soweit die veränderten Umstände sich noch im Rahmen der damals angenommenen Schätzungstoleranzen bewegen.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Außergerichtliche Vereinbarungen, die keinen vollstreckbaren Titel darstellen, können nicht durch eine Abänderungsklage modifiziert werden. Die Rechtsprechung behilft sich hier mit einer Feststellungsklage, und greift zurück auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Maßstäbe für den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage entsprechen weit gehend denjenigen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage. Speziell für Vergleichsregelungen sind aber einige Besonderheiten zu beachten.
Vorsicht bei Unterhaltsabfindung
Wurde im Vergleich eine Unterhaltsabfindung vereinbart, stößt das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schnell an seine Grenzen. Wie bereits erwähnt, nimmt man regelmäßig bei Vereinbarung einer Unterhaltsabfindung in Form eines Einmalbetrages an, dass hiermit endgültig die Befriedung der Parteien ohne Rücksicht auf die zukünftige Entwicklung von den Parteien erstrebt wurde. Zur Folge hat dies, dass dann bei einer tatsächlich anderen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse eine nachträgliche Abänderung oder auch Anfechtung nicht mehr in Betracht kommt.
Handelte es sich bei der außergerichtlichen Vereinbarung der Sache nach um ein Anerkenntnis, so sollte dieses vorsorglich widerrufen werden.
Richtige Klageart , richtiges Verfahren
die Wahl der richtigen Klageart ist sehr kompliziert. Wenn eine einvernehmliche Abänderung scheitert, muss einseitig vorgegangen werden. Dies geschieht regelmäßig durch einen Antrag bei dem zuständigen Familiengericht. Hierbei handelt es sich entweder um eine Abänderungsklage, eine Vollstreckungsgegenklage oder eine Feststellungsklage.