Mit der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 wurde der Tatbestand des Zusammenlebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft als Grund für den Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen (Paragraph 1579 Nummer 2 BGB). Bisher hatte es diesen Verwirkungsgrund nur unter Rückgriff auf eine frühere Generalklauseln gegeben. Es handelt sich zwischenzeitlich um den häufigsten Verwirkungsgrund in der gerichtlichen Praxis. Nach wie vor wird die verfestigten Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber nicht definiert.
Fallgruppen der verfestigten Lebensgemeinschaft
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden drei Fallgruppen unterschieden, BGH Familienrecht Zeitung 1995, Seite 540:
1. Der Unterhaltsberechtigte sieht nur deshalb von einer Eheschließung ab, um seinen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Die Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner ist ansonsten bereits so etabliert, dass sie ohne weiteres als eheähnlich angesehen werden kann.
2. Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft dergestalt, dass es sich um eine Unterhaltsgemeinschaft handelt. Diese liegt dann vor, wenn die Partner gemeinsam den Haushalt finanzieren und der Unterhaltsberechtigte in der neuen Lebensgemeinschaft wirtschaftlich vollständig abgesichert ist. In der Regel wird der neue Partner über laufende Einkünfte verfügen, die mindestens das Doppelte seines eigenen Lebensbedarfs ausmachen. Ein starkes Kriterium ist zum Beispiel der gemeinsame Kauf eines neuen Familienheimes. Entsprechendes gilt, wenn aus der neuen Partnerschaft ein Kind hervorgegangen ist.
Neben der erforderlichen wirtschaftlichen Verflechtung muss die Partnerschaft ansonsten intakt sein. Selbst wenn sie bereits seit drei Jahren andauert und ein gemeinsames Kind geboren wurde, ist der Ausschlussgrund nach der Rechtsprechung dann nicht erfüllt, wenn es nachweislich erhebliche Meinungsverschiedenheiten gibt und es schließlich im weiteren Verlauf wieder zu einer Trennung gekommen ist. Entsprechendes wurde von dem Bundesgerichtshof im Jahre 2007 bereits entschieden (BGH Familienrecht Zeitung 2007, Seite 1532).
3. Auch ohne wirtschaftliche Verflechtung kann ein so genanntes eheähnliches Verhältnis bereits allein für den Ausschluss von Unterhaltsansprüchen sorgen. Die wirtschaftliche Lage des neuen Partners spielt dann keine Rolle, sondern nur die Dauer und Art des Zusammenlebens und auch das Wie des Auftretesn des Paares in der Öffentlichkeit, BGH Familienrecht Zeitung 1989, Seite 481. Als Mindestdauer werden in der Rechtsprechung 2-3 Jahre genannt, die Tendenz geht aber dahin, auch nach früherer Zeit bereits ein solches eheähnliches Verhältnis anzunehmen. Ein räumliches Zusammenleben ist wesentliches Indiz für ein eheähnliches Verhältnis, aber nach der Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich. Die Abgrenzung zur bloßen Freundschaft, die keinerlei unterhaltsrechtliche Auswirkungen hat, geschieht in der Regel durch das Abstellen auf das Vorhandensein von Sexualkontakten.
Neue Partnerschaft in der Trennungsphase
Vor Rechtskraft der Scheidung kommt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur im Ausnahmefall in Betracht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie aber auch in solchen Fällen nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass es für den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die neuen Partner bereits heiraten können, BGH Familienrecht Zeitung 2002, Seite 813.
Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs bei Scheitern der neuen Partnerschaft
Ein bereits weggefallener Unterhaltsanspruch kann im Einzelfall auch wieder aufleben. Allerdings ist hierfür in aller Regel erforderlich, dass auf andere Art und Weise noch ein Band zwischen den geschiedenen Eheleuten besteht, insbesondere durch eine nach wie vor bestehende Betreuung gemeinschaftlicher Kinder. Ansonsten ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere die verstrichene Zeit ist ins Kalkül zu ziehen, Bundesgerichtshof Familienrecht Zeitung 1987, Seite 689.