Das Schonvermögen beim Elternunterhalt (Update März 2021)

Der Umfang des geschützten Vermögens ist eine der Hauptfragen in der anwaltlichen Beratung zum Thema Elternunterhalt. Der nachfolgende Artikel soll einen kurzen Überblick bieten.

Grundsätze der Rechtsprechung

Im Vergleich zum Kindesunterhalt ist der Elternunterhalt schwach ausgestaltet. Was nach den Grundsätzen über den Kindesunterhalt geschütztes Vermögen ist, muss es im Bereich des Elternunterhalt also erst recht sein. Damit bleibt mindestens der sogenannte sozialrechtliche Notgroschen in Höhe von durchscnnittlich 5.000 bis 10.000,- Euro geschützt.
Tatsächlich ist der Umfang des geschützten Vermögens bei Heranziehung volljähriger Kinder zum Unterhalt deutlich weiter definiert. Begründet wird dies damit, dass zwar Eltern damit rechnen müssen, ihrem Kind auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zum Abschluss der Berufsausbildung und Erreichen einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit zum Unterhalt verpflichtet zu sein, dass aber umgekehrt erwachsene Kinder regelmäßig nicht damit rechnen müssen, auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden, zumal sie, wenn sie ihrerseits eine Familie und eigene Kinder haben, durch die Unterhaltung der eigenen Kinder bereits einen wesentlichen Beitrag zur sogenannten Generationensolidarität leisten. Das unterhaltspflichtige volljährige Kind darf durch die Heranziehung zum Elternunterhalt keinesfalls in die Gefahr geraten, selbst ggf. erst in der Zukunft bedürftig zu werden. Dieses Argument kann vor allen Dingen fruchtbar gemacht werden im Bereich der geschützten Altersvorsorge.
In der Praxis hat sich die Faustregel durchgesetzt, dass ein Schonvermögen bei Heranziehung zum Elternunterhalt in der Regel zumindest in Höhe von 100.000 Euro anzuerkennen ist. Nochmals ist allerdings zu betonen, dass im konkreten Einzelfall die Grenze auch deutlich darunter oder deutlich darüber liegen kann.

Die Obergrenze: der Luxus

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird Vermögen allerdings dann nicht mehr geschützt, wenn der Unterhaltsverpflichtete nach den konkreten Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Diese Formel wird immer wieder auch von den Gerichten zitiert, beispielhaft sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs hierzu in der Entscheidung → BGH Urteil v. 30.8.2006 Az. XII ZR 98/04

Grundsätzlich sind getroffene Dispositionen anzuerkennen

Anders als beim Kindesunterhalt gilt im Bereich des Elternunterhalt der Grundsatz, dass einmal getroffene Vermögensentscheidungen vom unterhaltsberechtigten Elternteil bzw. dem Sozialhilfeträger, der die Rechte des Elternteils aus übergegangenem Recht geltend macht, anzuerkennen sind, auch wenn sie die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes einschränken. Am häufigsten wird dieser Grundsatz beim selbstgenutzten Eigenheim angewandt.

Der Schutz des Eigenheims

Unter der Voraussetzung, dass eine Immobilie auch tatsächlich selbst bewohnt wird, gehört diese in aller Regel zum Schonvermögen. Sie muss insbesondere auch dann nicht verkauft werden, wenn ein Wohnen zur Miete billiger wäre. Angemessene Rücklagen für anstehende Instandhaltungen und die laufenden Kosten der selbstgenutzten Immobilie sind als Verbindlichkeiten und damit Abzugsposten bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ebenfalls anzuerkennen, auch wenn diese Positionen unwirtschaftlich sind. Mit anderen Worten: auch ein Liebhaberobjekt mit hohem Instandhaltungsrückstau ist mit allen Nutzen und Lasten als einmal getroffene Disposition des unterhaltsverpflichteten Kindes von dem Sozialhilfeträger anzuerkennen.

Vorsicht bei Analogien bei Vorhandensein von Barvermögen

Ein selbstgenutztes Eigenheim zum Verkehrswert von 300.000 Euro ist fast immer Schonvermögen. Vorsicht ist allerdings bei der Übertragung einer solchen Wertgrenze auf das Barvermögen geboten. Fiktive Bedarfslagen werden von dem Bundesgerichtshof in fast allen Konstellationen nicht anerkannt. So wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Sozialhilfeträger auf den so genannten Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB, welcher die Rückübertragung eines an die Angehörigen verschenkten Hausgrundstücks zum Gegenstand hat, auch dann zugreifen darf, wenn das betreffende Hausgrundstück ohne die Schenkung, welche durch den Zugriff auf den Rückforderungsanspruch faktisch rückgängig gemacht werden soll, geschütztes Schonvermögen gewesen wäre, vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 1994 Aktenzeichen V ZR 188/92, Neue Juristische Wochenschrift 1994, Seite 1655., bestätigt im Urteil vom 19. Oktober 2004 Aktenzeichen X ZR 2/03 Neue Juristische Wochenschrift 2005, Seite 670. Dementsprechend wird die Argumentation, ein Barvermögen in Hlhe von 300.000,- müsse Schonvermögen sein, weil ein entsprechend werthaltiges Wohngrudnstück geschützt sei, allenfalls dann greifen, wenn eine konkrete Verwendungsabsicht zur baldigen Bildung von Immobilieneigentum nahcgewiesen werden kann.

Keine Pflicht zur unwirtschaftlichen Verwertung

Auch die Verschleuderung von Immobilienbesitz kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt nicht nur für die selbstgenutzte Immobilie, sondern auch für Immobilien, die als Rücklage bzw. Altersvorsorge dienen. Wenn und soweit der Unterhaltspflichtige nachweisen kann, dass unter realistischen Bedingungen eine Verwertung des betreffenden Objekts nur zu weniger als 75 % des realen Verkehrswertes möglich wäre, etwa wegen einer mittelfristigen Marktschwäche oder eines von vornherein nur kleinen Marktes, kann die Verwertung bereits aus diesem Grunde regelmäßig nicht verlangt werden. Je nach Einzelfall kann auch aufgrund bestehender grundbuchlich gesicherter Rechte, etwa eines Wohnrechtes oder eines Nießbrauches, die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung dargelegt werden.

Vorrang eigener Altersvorsorge

Das Schonvermögen ist nicht nur eigene mittelfristige Rücklage, sondern regelmäßig zu einem Anteil auch langfristige Absicherung persönlicher Lebensrisiken sowie insbesondere Instrument der Wohlstandssicherung im Rentenalter. Da der Rentenanspruch selbst bei maximaler Beitragszeit in der Regel nur bis zu 70 % des letzten Erwerbseinkommens beträgt, verbleibt regelmäßig eine Deckungslücke, für welche das Unterhalts verpflichtete volljährige Kind vorsorgen darf. Die Rechtsprechung geht hier von 5 % des laufenden Bruttoeinkommens aus. Diese 5 % werden über die gesamte Lebensarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zinsen und üblichen Gehaltssteigerungen zusammengerechnet und können von dem unterhaltsverpflichteten Kind wahlweise entweder als zu schützender Vermögensstamm oder jeweils monatlich als anzuerkennender Rücklagebetrag geltend gemacht werden. Allerdings darf dieser Freibetrag nicht doppelt berücksichtigt werden. Er gilt auch nur, soweit die sonstige Altersvorsorge, insbesondere durch regelmäßige Zahlung in die Rentenkasse, 20 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigt.

Maximale freie Rücklage bei Selbstständigen

Insbesondere Selbstständige sind nicht gesetzlich versichert. Hier akzeptiert die Rechtsprechung, um Ungleichbehandlungen gegenüber abhängigen Arbeitnehmern zu vermeiden, pauschal bis zu 25 % der durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkünfte als geschützte Altersvorsorge. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich entsprechende Beträge monatlich zurückgelegt werden und nicht in den laufenden Lebensunterhalt fließen, also verbraucht werden. Die freie Rücklage muss nicht in staatlich anerkannte Rentenkassen oder Lebensversicherungen angelegt werden, sondern es kann sich auch um wirtschaftlich vertretbare freie Kapitalanlagen in Form von Aktien oder Fonds- Anteilen handeln. Bei einem nachvollziehbar dargestellten Risikomix sind auch Derivate und Ähnliches anzuerkennen, wenn die Langfristperspektive dargelegt werden kann.
In der anwaltlichen Beratung kann als Argumentationshilfe in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGH NJW 2003, Seite 1660 ebenso zurückgegriffen werden wie auf die Leitentscheidung BGH NJW-Rechtsprechungsreport 2004, Seite 793.

Die 5 % Lebensbruttoeinkommensregel

Die Höhe des Schonvermögens wird zunehmend abgeleitet aus der sogenannten 5%-Lebensbruttoeinkommensregel. Dieser Altersvorsorgebedarf soll zugleich auch eine Grenze für die Höhe des frei angesparten Vermögens darstellen. Näheres hierzu finden Sie in dem Beitrag → BGH-Rechtsprechung zum Schonvermögen beim Elternunterhalt. In diesem Artikel hat der Verfasser ein aktuelles BGH-Urteil zum Anlass genommen, das Verhältnis von 5%-Regel, freiem Schonvermögen, zusätzlichem Notgroschen und selbstgenutztem Eigenheim darzustellen.

Absicherung sonstiger Lebensrisiken, insbesondere Gesundheitsrisiken und verlängerte Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern

Rücklagen und damit Schonvermögen können auch vernünftig und angemessen sein und damit vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen, wenn sie dazu dienen, absehbare finanzielle Engpässe entweder durch eigene gesundheitliche Risiken oder die künftige Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen jedweder Art abzusichern. Wer beispielsweise ärztlich attestiert demnächst teilweise erwerbsunfähig wird, hat erhöhten Vorsorgebedarf und das entsprechende Rücklagen bilden. Das gleiche gilt, wenn beispielsweise die eigenen Kinder für ein Auslandsstudium, eine Zusatzausbildung, gegebenenfalls auch für die eigene Existenzgründung ein Startkapital benötigen und diesbezügliche Finanzierungsabsprachen zwischen Eltern und Kindern bereits vorliegen. Die Lebenswirklichkeit bietet natürlich noch viele andere denkbare Varianten, die Beispiele für eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Vorsorge eines erst in der Zukunft liegenden Kapitalbedarfs darstellen.

Abgleich zwischen konkreter Lebensstellung und vorhandenem Vermögen

Es wurde bereits dargestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die erworbene Lebensstellung des unterhaltsverpflichteten Kindes und seiner Vermögens Dispositionen durch die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht unbillig beschränkt werden sollen, es sei denn, die betreffende Person lebt unangemessen oder im Luxus. Es kommt also in der Argumentation gegenüber dem Sozialamt entscheidend darauf an, anhand der konkreten Lebensverhältnisse darzulegen, dass in weit reichenden Umfang die als Vermögensstamm zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich bereits konkret zweckgebunden Bestandteil der eigenen Lebensplanung geworden sind. Diese Lebensplanung muss entsprechend den ebenso konkret darzulegenden eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen sein. Diese Dispositionen bis hin zum eigenen”Lebensstil” sollten nach Möglichkeit einer “wertkonservativ-bescheidenen Betrachtung” standhalten. Erfahrungsgemäß gibt es hier viel Optimierungspotenzial.

Weiterführende Literatur zum Thema Elternunterhalt

Wenn Sie sich über das Thema Elternunterhalt in einem größeren Rahmen informieren möchten, empfehle ich Ihnen die Lektüre meines Leitfadens → Ratgeber Elternunterhalt .

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Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

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