Bis zum Jahr 2030 sollen über 3 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig sein. Die bisherige staatliche Pflegeversicherung war hierfür nicht ausreichend leistungsfähig.Zum 1. Januar 2013 ist die staatliche Pflegeversicherung daher reformiert worden. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die Neuregelungen.
Ausbau der Förderung der privaten Pflegevorsorge
Zukünftig gibt es eine staatliche Zulage bei Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung. Die Höhe wurde auf 60 Euro pro Jahr festgelegt. Wie kommt Menschen mit geringem Einkommen zugute.
Erhöhung des Beitragssatzes
Der Beitragssatz zur staatlichen Pflegeversicherung erhöht sich auf 2,05 %. Dies entspricht einer Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte. Wer keine Kinder hat, muss einen Aufschlag zahlen, welcher auf 0,25 Prozentpunkte festgelegt wurde, so dass dann insgesamt 2,30 % der Bemessungsgrundlage zu zahlen sind.
Ausbau der medizinischen Versorgung in Pflegeheimen
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Kooperationsverträge wurden dergestalt verändert, dass die ärztliche Versorgung der Bewohner von Pflegeheimen verbessert werden soll
Schnellere Beratung und Begutachtung
Die Pflegekassen sind zukünftig stärker gehalten, Anträge schneller zu bearbeiten. Auch wird die Begutachtungspraxis überarbeitet. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird weiter ausdifferenziert, um die verschiedenen Facetten der Demenz noch vollständiger zu erfassen.
Finanzielle Zuschüsse für alternative Wohnformen
Die wenigsten Menschen möchten in ein Pflegeheim umziehen. Vielfach können Betroffene ihren Haushalt aber nicht mehr alleine führen. Alternative Angebote zu den Pflegeheimen sollen daher künftig stärker ausgebaut werden. Aus der staatlichen Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit, finanzielle Zuschüsse beispielsweise für Wohngruppen zu gewähren. Das Gesetz sieht Leistungen bis zu 2500 Euro pro Bewohner vor.
Vorsorgeangebote und Rehabilitation für pflegende Angehörige
Vorrangig vor der Pflege durch familienfremde Kräfte ist die Pflege innerhalb der Familie durch Angehörige. Die hiermit einhergehenden Doppelbelastungen werden immer noch unterschätzt. Um die physischen und psychischen Folgen besser abzufedern, werden die Angebote für Vorsorge und Rehabilitation pflegender Angehörige erweitert. Es wird zukünftig leichter sein, mit staatlicher Hilfe Urlaub von der täglichen Pflegeverpflichtung innerhalb der Familie zu erlangen. Bei Inanspruchnahme einer Verhinderungs-oder Kurzzeitpflege wird das anteilige Pflegegeld künftig für bis zu vier Wochen pro Jahr zur Hälfte weitergezahlt. Auch die Renten rechtliche Absicherung wird erweitert, indem Pflegeaufwand bei Pflege mehrerer Personen zukünftig zusammengerechnet werden kann, umso eher die rentenrechtliche Mindestschwelle von 14 h Pflege pro Woche zu erreichen.
Ausbau der ambulanten Versorgung bei Demenz
Die Zahl der Demenzkranken in Deutschland wird auf derzeit 1,4 Millionen Menschen geschätzt die Zahl wird bis zum Jahr 2030 voraussichtlich auf 2,2 Millionen steigen. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit).
Demenzkranke sollen zukünftig noch stärker in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können und deshalb auch gezielte Betreuungsleistungen der mobilen Pflegedienste in Anspruch nehmen können. In der Pflegestufe 0 gibt es hierfür neben den Pauschalbeträgen von 100 bzw. 200 Euro für Demenz bedingte zusätzliche Betreuungsleistungen erstmals Pflegegeld und Pflege Sachleistungen. In den weiteren Pflegestufen 1 und 2 werden die Leistungen betragsmäßig ausgebaut (in Stufe 1 Pflegegeld 305 Euro, Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro, in Stufe 2 Pflegegeld in Höhe von 525 Euro, Pflegesachleistungen bis zu 1250 Euro).
Fazit
der im Familienrecht tätige Rechtsanwalt begegnet dem Komplex Pflegeversicherung insbesondere im Bereich des so genannten Elternunterhaltes. Denn Pflegebedürftigen älteren Menschen steht gegenüber den leiblichen Kindern grundsätzlich ein eigener Unterhaltsanspruch zu, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme staatlicher Mittel wieder Pflegeversicherung sind allerdings vorrangig, nicht aber die Sozialhilfe. Muss der Sozialhilfeträger einspringen, gehen die Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person gegen seine Kinder auf ihn mit dem Recht der eigenen Einziehung über. Mehr zum Thema Elternunterhalt finden Sie in dem → Ratgeber Elternunterhalt.