Nach Paragraph 48 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die übrigen Wohnungseigentümer in einem gerichtlichen Klageverfahren bei zu laden, wenn sich die Klage nur gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet. Das gleiche gilt in einem Rechtsstreit über die Rechte und Pflichten des Verwalters sowie über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, wenn der Verwalter nicht selbst verklagt worden ist.
Sinn und Zweck der Beiladung
Die Beiladung soll dafür sorgen, dass das gerichtliche Verfahren abschließend über den so genannten Streitgegenstand, der sich regelmäßig nach dem in der Klageschrift mitgeteilten Sachverhalt und den Anträgen richtet, zwischen sämtlichen Beteiligten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet. Es soll die Gefahr doppelter Prozesse mit möglicherweise sich widersprechenden Ausgang vermieden werden.
Die Beiladung erfolgt durch gerichtliche Zustellung der Klageschrift. Die beigeladenen Personen können sich nach Zustellung entscheiden, ob sie der einen oder anderen Partei zu deren Unterstützung beitreten. Sie sind dann befugt, eigene Anträge zu stellen und zur Sache selbst vorzutragen sowie Angebote zu stellen.
Ausschluss der Zeugenstellung
Aufgrund der Vorschrift des Paragraphen 69 ZPO kann der beigeladene nicht mehr Zeuge im Prozess sein, weil er faktisch (verfahrensrechtlich streng genommen allerdings nicht) selbst Partei wird. Dies gilt es zu bedenken, wenn das Gericht von der von Amts wegen bestehenden Möglichkeit der Beiladung nicht Gebrauch macht und die Frage zu beantworten ist, ob man als Partei oder beklagte Partei die Beiladung anregt.
Kostenentscheidung des Gerichts
Die Beiladung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung des Gerichts. Allerdings ist die Sondervorschrift des Paragraphen 49 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten, wonach der Verwalter mit der Kostenlast für das gesamte Verfahren versehen werden kann, wenn ihn ein grobes Verschulden trifft und er aufgrund dessen nach Auffassung des Gerichts das Verfahren provoziert hat. Der Gesetzgeber hat eine eindeutige Regelung übersehen, ob dem Verwalter ein eigenes Beschwerderecht gegen diese Kostenbelastung zu steht. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main ist diese Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung des Paragraphen 99 Abs. 2 Satz 1,567 Abs. 2 zu schließen und ihm ein eigenes Beschwerderecht zuzubilligen (Landgericht Frankfurt am Main Neue Zeitschrift für Mietrecht 2009, Seite 166). Bis der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen hat oder aber höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegt, sollte der Beitritt zum Verfahren durch den Verwalter vorsorglich erklärt werden, um ihm verfahrensmäßig ein eigenes Beschwerderecht zu verschaffen, da bisher noch nicht absehbar ist, ob sich die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main durchsetzen wird.