Gerichtsprozesse und der Rechtsanwalt sind ohne Rechtsschutzversicherung nicht unbedingt teuer, aber sie kosten unbestreitbar Geld. Der Bundesfinanzhof hat jetzt mit Urteil vom 12. Mai 2011 zum Aktenzeichen VI R 42/10 hier für eine spürbare Erleichterung gesorgt. Kosten eines Zivilprozesses sind zukünftig als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und damit Abzugsposten von der Einkommensteuer.
Die maßgebliche Vorschrift des § 33 Einkommensteuergesetz
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz wird auf Antrag die Einkommensteuer um außergewöhnliche Belastungen reduziert. Außergewöhnliche Belastungen sind solche, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands typischerweise nicht entstehen. Außerdem müssen diese außergewöhnlichen Belastungen zwangsläufig im Sinne des Gesetzes sein. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Zumutbare Belastungen können nicht abgezogen werden. Diese betragen je nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
In der früheren Rechtsprechung wurden Prozesskosten nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Problematisch erwies sich dabei insbesondere das Erfordernis der Zwangsläufigkeit. Diese enge Sicht ist aufgegeben worden. Der Bundesfinanzhof stellt jetzt ausdrücklich fest, dass Prozesskosten unabhängig vom Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Erfolgsaussicht als Voraussetzung
Allerdings kann diese Öffnung der Rechtsprechung selbstverständlich nicht schrankenlos sein. Ein mutwillig vom Zaun gebrochener Prozess kann kein steuerlicher Abzugsposten sein. Darzulegen ist gegenüber dem Finanzamt also zumindest eine vernünftige Erfolgsaussicht. Entstehen dem Bürger Prozesskosten nicht auf Klägerseite, sondern weil er verklagt worden ist, dürfte es auch hierauf nicht ankommen, es sei denn, eine völlig zweifelsfrei bestehende Forderung wurde außergerichtlich ohne sachlichen Grund nicht bezahlt.