Die Behördenpraxis im Umgang mit der Rechtsanwendung des Namensänderungsgesetzes folgt unter anderem der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980, erstmals geändert am 18. April 1986, sowie wiederum geändert am 18. September 2013, verkündet im Bundesanzeiger am 18. Februar 2014.
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift wird seinem wesentlichen Inhalt nach wie folgt wiedergegeben:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(NamÄndVwV)
Vom 11. August 1980
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnz AT 18.02.2014 B2)
Nach § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Absatz1 des Grundgesetzes und nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Erster Teil
Änderung von Familiennamen
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich des Gesetzes
1.
Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht).
2.
(1) Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen den Familiennamen eines Deutschen ändern. Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
(2) Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen auch den Familiennamen
- a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
- b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
- c) eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz,
beim Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ändern. Die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt auch ein Ausländer, der im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen worden ist.
(3) Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen ferner bei Ehegatten, von denen einer ausländischer Staatsangehöriger ist, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten ändern, dessen Name nicht Ehename ist.
3.
Im übrigen sind ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familiennamens wünschen, an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen.
4.
Ausländische Behörden oder Gerichte können den Familiennamen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des Gesetzes nicht ändern. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl verfügte Namensänderungen werden im Geltungsbereich des Gesetzes nicht anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist.
5.
Abweichend von Nummer 4 können Behörden in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) den Familiennamen eines Deutschen ändern, wenn der Betroffene auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Behörde den Familiennamen ändert. Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
Frankreich,
Italien,
Luxemburg
Niederlande,
Österreich,
Portugal
Spanien,
Türkei.
Änderungen gibt der Bundesminister des Innern bekannt.
Zweiter Abschnitt
Antrag, Erstreckung der Namensänderung
6.
(1) Der Familienname darf nur auf Antrag des Namensträgers und nur in der beantragten Form geändert werden.
(2) Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.
(3) Abweichend von Absatz 2 bedarf es für minderjährige Kinder, auf die sich die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt (Nummer 8), keines Antrags. Diese Kinder sind jedoch Beteiligte (Nummer 9).
7.
(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Hat der beschränkt Geschäftsfähige das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so hört ihn das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag.
8.
(1) Die Änderung des Ehenamens der Eltern oder eines Elternteils eines ehelichen minderjährigen Kindes erstreckt sich kraft Gesetzes auf das Kind, wenn das Kind den gleichen Familiennamen führt, unter der elterlichen Sorge der Antragsteller oder des Antragstellers steht und in der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird. Die Änderung des Familiennamens der Mutter eines nichtehelichen minderjährigen Kindes erstreckt sich auf das Kind, wenn das Kind den gleichen Familiennamen führt und in der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird. Ist das Kind verheiratet, so erstreckt sich die Namensänderung nur auf seinen Geburtsnamen.
(2) Ob von der Erstreckung der Namensänderung auf ein minderjähriges Kind abgesehen werden sollte, wird insbesondere dann zu erwägen sein, wenn das Kind sich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes befindet, nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich die Namensänderung für das Kind nachteilig auswirken könnte.
Dritter Abschnitt
Beteiligte, Anhörung
9.
(1) Beteiligt an der Namensänderung sind die Personen, deren Familienname geändert wird.
(2) Beschränkt Geschäftsfähige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind auch persönlich zu hören; die Anhörung kann unterbleiben, wenn der beschränkt Geschäftsfähige vom Vormundschaftsgericht nach Nummer 7 Absatz 2 gehört worden ist.
10.
Eltern minderjähriger Kinder sind, auch wenn sie nicht selbst an der Änderung des Familiennamens teilnehmen oder als gesetzliche Vertreter tätig werden, am Verfahren zu beteiligen. Für den Vater eines nichtehelichen Kindes gilt dies nur, wenn er dem Kind seinen Familiennamen erteilt hat und Vater und Kind noch den gleichen Familiennamen führen.
11.
Soll ein Kind (z.B. Stiefkind, Pflegekind) durch die Änderung des Familiennamens namensmäßig in eine bestimmte Familie eingegliedert werden (Nummern 40 bis 43), so sind die Familienangehörigen, die als Träger des beantragten Familiennamens dem Kind am nächsten stehen (z.B. Stiefvater, Pflegeeltern), am Verfahren zu beteiligen.
12.
Andere Träger des bisherigen und des beantragten Familiennamens sind in der Regel nicht zu beteiligen. Die Interessen der Träger des beantragten Familiennamens sind nach den Nummern 53 und 54 zu berücksichtigen.
13.
Von der Anhörung eines Beteiligten kann abgesehen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine Anhörung mit einem unverhältnismäßig hohen Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre.
14.
Personen, die nur zur Sachaufklärung oder Erleichterung der Meinungsbildung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens gehört werden, erlangen dadurch nicht die Stellung von Beteiligten.
Vierter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
Erster Unterabschnitt
Antragstellung und -bearbeitung
15.
(1) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
(2) Hält sich der Antragsteller im Ausland auf, so kann er den Antrag bei der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland stellen, die ihn an die nach Nummer 16 zuständige Verwaltungsbehörde weiterleitet.
16.
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Fehlen diese Merkmale, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort seiner Vorfahren im Geltungsbereich des Gesetzes.
(2) Wird hierdurch keine örtliche Zuständigkeit begründet oder bestehen Zweifel darüber, so entscheidet der Bundesminister des Innern, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist. Das Land bestimmt in diesen Fällen die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde.
(3) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind mehrere Verwaltungsbehörden örtlich zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen. Gleiches gilt, wenn die Anträge mehrerer Angehöriger einer Familie bei einer Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme nur eines Antrags zuständig ist.
(4) Ändert sich im Laufe des Verfahrens die örtliche Zuständigkeit (Absatz 1) oder wird in einem Fall des Absatzes2 eine örtliche Zuständigkeit nach Absatz1 Satz 1 begründet, so kann die bisher zuständige Verwaltungsbehörde das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde zustimmt.
17.
Die Verwaltungsbehörde verlangt von dem Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen:
- a)
Angabe des Grundes, der die Änderung des Familiennamens rechtfertigen soll;
- b)
Angaben über die minderjährigen Kinder (Nummer 8 Absatz 1); soll sich die Änderung des Familiennamens nicht auf eines oder mehrere dieser Kinder erstrecken, Angabe der Gründe hierfür;
- c)
Nachweis, daß der Antragsteller zu dem in Nummer 2 genannten Personenkreis gehört; hierfür genügt
- aa) bei einem Deutschen
in der Regel eine Bescheinigung der Meldebehörde, der Personalausweis oder der Reisepaß; hat die Verwaltungsbehörde Zweifel, ob der Antragsteller Deutscher ist, so hat sie die zur Behebung der Zweifel erforderlichen Auskünfte einzuholen oder einen Staatsangehörigkeitsausweis oder einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher zu verlangen; - bb) bei einem Staatenlosen
der Reiseausweis nach Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) oder ein Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz; - cc) bei einem heimatlosen Ausländer und bei Asylberechtigten ein Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz;
- dd) bei einem ausländischen Flüchtling
der Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559); - ee) bei einem Ausländer im Sinne der Nummer 2 Absatz 2 Satz 2 die amtliche Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057)
- d)
Nachweis des Wohnsitzes; ist der Antragsteller im Geltungsbereich des Gesetzes wohnhaft, so genügt in der Regel eine Bescheinigung der für die Wohnung des Antragstellers zuständigen Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der Meldebehörde der Hauptwohnung; ferner Angabe, wo der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat;
- e)
beglaubigte Abschriften des Geburtseintrags des Antragstellers und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; war oder ist der Antragsteller verheiratet, so ist außer der beglaubigten Abschrift seines Geburtseintrags auch eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder, falls ein Familienbuch nicht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift des Heiratseintrags zu verlangen. Ist die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann die Verwaltungsbehörde sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen;
- f)
für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes;
- g)
wenn der Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person durch einen Vormund oder Pfleger gestellt wird, die nach Nummer 7 Absatz 1 erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts;
- h)
wenn der Antrag für einen beschränkt Geschäftsfähigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, gestellt wird, einen Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung (Nummer 7 Absatz 2);
- i)
eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, so sind auch die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde, sowie die von dieser getroffene Entscheidung anzugeben.
Die Verwaltungsbehörde kann einen Einkommensnachweis verlangen, soweit dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.
18.
(1) Die Verwaltungsbehörde beschafft folgende Unterlagen:
- a)
bei dem Antrag einer volljährigen Person, die im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz hat, Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen nach § 107 Absatz 2 der Konkursordnung und § 915 der Zivilprozeßordnung der Amtsgerichte, in deren Bezirk diese Person in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz, beim Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat;
- b)
wenn der Familienname einer über vierzehn Jahre alten Person geändert werden soll, eine Auskunft von der zuständigen Polizeidienststelle, ob Vorgänge über diese Person vorhanden sind;
- c)
wenn der Familienname eines Stiefkindes oder eines Pflegekindes geändert werden soll (Nummern 40 bis 42), die Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes;
- d)
die Stellungnahme der Beteiligten nach den Nummern 9 bis 12;
- e)
wenn der Familienname einer Person geändert werden soll, die nicht im Geltungsbereich des Gesetzes geboren ist und für die eine von einem deutschen Standesbeamten ausgestellte Personenstandsurkunde nicht vorgelegt wurde, eine Auskunft des Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) darüber, ob die Geburt dieser Person in den von ihm geführten Personenstandsbüchern beurkundet ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann auch Unterlagen nach Nummer 17 beschaffen, wenn der Antragsteller diese nicht selbst beibringen kann.
19.
Ist die Verwaltungsbehörde nicht selbst für die Entscheidung zuständig, so legt sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für die Entscheidung zuständigen Behörde (Entscheidungsbehörde) vor.
20.
Die Entscheidungsbehörde wird von einer Veröffentlichung des Antrags und der Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwänden in der Regel absehen können.
Zweiter Unterabschnitt
Entscheidungen
21.
(1) Hält die Entscheidungsbehörde den Antrag auf Änderung des Familiennamens für begründet und ist neben den Personen, auf die sich die Namensänderung erstrecken soll, ein weiterer Beteiligter nicht vorhanden, so ist die Entscheidung dem Antragsteller bekanntzugeben; mit der Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Wohnt der Antragsteller im Ausland, so wird die Entscheidung durch die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben. Über die Änderung des Familiennamens ist eine Urkunde nach einem Muster der Anlagen 1 bis 3 zu erteilen; hierbei ist das Muster der Anlage 1 auch für die Fälle der Nummern 58 und 59 zu verwenden.
(2) Ist ein weiterer Beteiligter vorhanden, so ergeht über die Änderung des Familiennamens ein schriftlicher Bescheid. In diesem Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß über die Namensänderung eine Urkunde erteilt wird, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Der Bescheid ist dem Antragsteller bekanntzugeben und dem Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, so ist dem Antragsteller eine Urkunde nach einem Muster der Anlagen 1 bis 3 zu erteilen; als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Namensänderung ist der Tag der Bekanntgabe der Namensänderung gegenüber dem Antragsteller anzugeben.
(3) Erstreckt sich die Änderung des Familiennamens auf mehrere Personen, so sollen von einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 so viele Ausfertigungen erteilt werden, wie Personen von der Namensänderung betroffen sind.
22.
Hält die Entscheidungsbehörde den Antrag auf Änderung des Familiennamens für unbegründet, so gibt sie dem Antragsteller hiervon Kenntnis und Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern; sie stellt ihm anheim, den Antrag zurückzunehmen. Nach Fristablauf lehnt sie den Antrag auf Änderung des Familiennamens schriftlich unter Angabe der Gründe ab, sofern sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Dritter Unterabschnitt
Mitteilungen
23.
(1) Die Verwaltungsbehörde übersendet für jede Person, deren Geburtsname geändert worden ist oder auf deren Geburtsnamen sich die Namensänderung erstreckt, eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, wenn die Geburt
- a)
im Geltungsbereich des Gesetzes, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) beurkundet ist,
dem Standesbeamten, der die Geburt beurkundet hat;
- b)
in einem auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch § 28 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), angelegten Personenstandsregister (Konsularregister) oder in einem Gebiet beurkundet ist, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist,
dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West).
Ist der Geburtsname eines ehelichen Kindes geändert worden, so sollen nach Möglichkeit auf der Rückseite der beglaubigten Abschrift der Urkunde Kennzeichen und Führungsort des Familienbuches oder Tag und Ort der Eheschließung der Eltern des Kindes angegeben werden.
(2) Ist eine Person, deren Geburt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist, als Ehegatte oder Kind in einem Familienbuch eingetragen, so übersendet die Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt. Eine etwaige Mitteilungspflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
24.
(1) Die Verwaltungsbehörde übersendet für jede Person, deren Ehename geändert worden ist, eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt.
(2) Wird ein Familienbuch nicht geführt, so übersendet die Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, wenn die Eheschließung
- a)
im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist,
dem Standesbeamten, der die Eheschließung beurkundet hat;
- b)
in einem auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch § 28 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), angelegten Personenstandsregister (Konsularregister) oder in einem Gebiet beurkundet ist, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist,
dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West).
(3) Ist die Eheschließung in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) beurkundet, so übersendet die Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten, der die Eheschließung beurkundet hat. Eine etwaige Mitteilungspflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn nur der dem Ehenamen vorangestellte oder angefügte persönliche Namensteil geändert worden oder fortgefallen ist.
25.
Die Verwaltungsbehörde gibt von der Änderung des Familiennamens ferner folgenden Stellen Kenntnis:
- a)
der für die Hauptwohnung des Antragstellers zuständigen Meldebehörde;
- b)
wenn der Familienname einer über vierzehn Jahre alten Person geändert worden ist,
- aa) dem Bundeszentralregister,
- bb) dem Verkehrszentralregister,
- cc) der zuständigen Polizeidienststelle, sofern diese mitgeteilt hat, daß Vorgänge über diese Person vorhanden sind (Nummer 18 Absatz 1 Buchstabe b);
- c)
wenn der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, dem zuständigen Amtsgericht.
In den Fällen der Nummer 21 Absatz 2 ergeht die Mitteilung erst, wenn der Bescheid über die Namensänderung unanfechtbar geworden ist.
26.
Eine Bekanntmachung der Änderung des Familiennamens durch Einrücken in eine Tageszeitung ist nur dann anzuordnen, wenn besondere Gründe dies erforderlich machen.
Fünfter Abschnitt
Wichtiger Grund
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
27.
(1) Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann.
(2) Möglich ist insbesondere eine namensgestaltende Erklärung, durch die
- a)
ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellt (§ 1355 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- b)
ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annimmt (§ 1355 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- c)
die Ehegatten ihren Ehenamen nachträglich bestimmen (§ 13 a Absatz 2 des Ehegesetzes);
- d)
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern, eines Elternteils oder des Annehmenden anschließt ;
- e)
in den Fällen des Buchstaben d das Kind und sein Ehegatte die Namensänderung auf ihren Ehenamen erstrecken ;
- f)
die Mutter eines nichtehelichen Kindes und deren Ehemann diesem Kind ihren Ehenamen erteilen (§ 1618 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- g)
der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem Kind seinen Familiennamen erteilt (§ 1618 Abssatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(3) Eine Änderung des Familiennamens durch eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts ist möglich in den Fällen des ….
28.
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers (Nummer 29) an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummer 29) und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (Nummer 30).
29.
Das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und die etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummern 10 bis 12) sind in erster Linie auf Grund ihres eigenen Vorbringens festzustellen. Anhaltspunkte für die Gewichtung dieser Gründe können aus der beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen (Nummern 34 bis 50) gewonnen werden. Unlautere Gründe, wie z. B. die beabsichtigte Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen, sind nicht schutzwürdig.
30.
(1) Von den Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in erster Linie der zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des Familiennamens zur Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu berücksichtigen.
(2) Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, daß der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder daß ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
(3) Die im Namensrecht zum Ausdruck kommende Funktion des Familiennamens zur einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie ist zu beachten. Jedoch gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt nur noch für den Ehenamen bei bestehender Ehe und in etwas abgeschwächter Form für die Namensgleichheit zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder dem für ihre Namensführung maßgeblichen Elternteil. Begehren volljährige Familienangehörige aus schutzwürdigen Gründen eine Änderung des Familiennamens, so werden diese Gründe den Gesichtspunkt der einheitlichen Namensführung in der Familie im allgemeinen überwiegen; anderen Familienangehörigen kann in geeigneten Fällen (z.B. bei anstößig oder lächerlich klingenden Namen) eine gleichartige Namensänderung anheimgestellt werden. Nummer 12 bleibt unberührt.
(4) Da der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Steht der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, daß der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.
31.
Ergibt die nach Nummer 28 vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben. Gesichtspunkte, die bereits bei der Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes berücksichtigt worden sind, können als Ermessenserwägungen nicht mehr herangezogen werden. Liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.
32.
Vorstrafen und sonstiges Fehlverhalten des Antragstellers schließen eine Namensänderung nicht aus; sie sind aber bei der Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes unter dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit zu beachten (Nummer 30 Absatz 4).
Zweiter Unterabschnitt
Typische Fallgruppen
33.
Als Anhaltspunkte zur Feststellung des wichtigen Grundes für eine Änderung des Familiennamens werden nachstehend die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallgruppen aufgeführt. Die für die Entscheidung gegebenen Hinweise sind im Interesse einer einheitlichen Handhabung zu beachten. Die Darstellung ist jedoch nur beispielhaft. Abweichungen im Sachverhalt können abweichende Entscheidungen rechtfertigen.
- a) Beseitigung mit dem Familiennamen
verbundener Behinderungen
34.
Kommt ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vor, so rechtfertigt dies eine Namensänderung, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Wenn der Familienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, daß er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (Sammelname), braucht eine konkrete Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden. Sammelnamen sind z.B. die Namen Meyer (Maier, Mayer), Müller, Schmidt und Schulz sowie regional ähnlich häufig vorkommende Familiennamen.
35.
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlaß zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können, rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen.
36.
Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt. Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. “Grüner genannt Waldmüller”).
37.
(1) Aus der Tatsache allein, daß ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen.
(2) Im Anschluß an die Einbürgerung eines Ausländers kann der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen läßt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt.
(3) Außerdem können Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die bei Gebrauch im Geltungsbereich des Gesetzes hinderlich sind, durch eine Namensänderung beseitigt werden.
38.
Bei Familiennamen mit “ss” oder “ß” sowie bei Familiennamen mit Umlauten ergeben sich häufig Schwierigkeiten durch abweichende Schreibweisen ein und desselben Namens. Können diese Schwierigkeiten nicht nach den Vorschriften des Personenstandsrechts in einer für den Namensträger befriedigenden Form beseitigt werden, so ist eine Namensänderung im allgemeinen gerechtfertigt. Entsprechendes gilt, wenn der Namensträger durch die Schreibweise seines Familiennamens mit “ß” oder mit einem Umlaut im Ausland nicht nur unwesentlich behindert ist.
39.
(1) Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Dies kann bereits vor der Haftentlassung geschehen, wenn die Strafvollzugsbehörde dies befürwortet. Nummer 30 Absatz 4 ist zu beachten.
(2) Der Familienname von Angehörigen des Täters kann geändert werden, wenn dies etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint. Besteht eine objektive Behinderung nicht und hat der Angehörige nur den Wunsch, sich von dem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertigt dies eine Namensänderung im allgemeinen nicht.
- b) Änderung des Familiennamens von Kindern
aus familiären Gründen
40.
(1) Häufig bezwecken Anträge auf Änderung des Familiennamens die Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den Familiennamen des sorge berechtigten Elternteils, den dieser infolge Wiederverheiratung oder durch Erklärung nach § 1355 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt. Bei der Entscheidung über derartige Anträge ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen.
(2) Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll welche sich aus der Namensverschiedenheit in der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils ergeben. Aber eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und diesem Elternteil dient und daher ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen kann. Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Kind dadurch Schaden nimmt, daß es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt. Letzteres kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils Kinder sind (Halb- oder Stiefgeschwister), die bereits den angstrebten Familiennamen führen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann im allgemeinen eigene schützenswerte Interessen nicht geltend machen, wennes sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gos nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen hat. Die Bildung eines Doppelnamens aus dem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils ist in der Regel zum Wohl des Kindes nicht erforderlich.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn die Ehe der Eltern des Kindes durch Tod aufgelöst worden ist.
41.
Soll der Familienname eines nichtehelichen Kindes, das infolge einer Namenserteilung nach § 1618 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ehenamen seiner Mutter und seines Stiefvaters führt, nach Eheauflösung dem neuen Familiennamen der Mutter angepaßt werden, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist.
42.
Dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern kann entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.
43.
Hat ein Elternteil dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit seiner Eheschließung geführten Namen nach § 1355 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorangestellt oder hat die Mutter vor dem 1. Juli 1976 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen angefügt, so rechtfertigt der Wunsch des Kindes, ebenfalls den Doppelnamen dieses Elternteils zu führen, eine Namensänderung nicht.
- c) Wiederherstellung früherer Familiennamen
44.
Ist der Familienname eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachige Namensform geändert worden, so kann der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden Vorab ist zu prüfen, ob die ausländische Namensänderung im Geltungsbereich des Gesetzes wirksam geworden ist. Ist das nicht der Fall, so bedarf es keiner Namensänderung, der ursprüngliche Familienname kann personenstandsrechtlich (z.B. durch Anlegung eines Familienbuches) verlauthart werden.
44a.
Ist ein zwangsweise eingeführter Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung, so kann der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden.
45.
Einem Antrag auf Wiederherstellung eines früher rechtmäßig geführten Familiennamens mit einer ehemaligen Adelsbezeichnung als Namensbestandteil ist in der Regel zu entsprechen, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, vorher Staatsangehöriger von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei war und ihm die Führung der ehemaligen Adelsbezeichnung vor der Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten worden ist. Gleiches gilt für Antragsteller, die ihren Familiennamen von einer unter Satz 1 fallenden Person ableiten.
46.
Ist ein Familienname durch einen familienrechtlichen Vorgang (z.B. Eheschließung, Annahme als Kind. Namenserteilung) unter gegangen, so ist eine Wiederherstellung des Namens im allgemeinen nur nach den einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts möglich.
- d) Mit Hofen oder Unternehmen verbundene Familiennamen
47.
Die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens kann dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden.
- e) Erhaltung aussterbender Familiennamen
48.
Das Aussterben eines Familiennamens rechtfertigt für sich allein eine Namensanderung nicht.
- f) Beseitigung hinkender Namensfuhrung
49.
Führt ein Deutscher der auch eine auslandische Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Recht des ausländischen Staates, dessen Staatsangehöriger er auch ist, einen anderen Familiennamen als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des Gesetzes zu führen verpflichtet ist, so kann die hinkende Namensführung dadurch beseitigt werden daß der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in den Familiennamen geänden wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist. Soll dagegen der andere Familienname aufgegeben werden, so ist der Betroffene an die Behörden des Staates zu verweisen, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt.
- g) Gewährung eines tatsachlich geführten Familiennamens
50.
Die langjahrige gutglaubige Fuhrung des erstrebten Familiennamens rechtfertigt eine Namensänderung nur, wenn der Antragsteller ohne die Namensanderung Nachteile erleiden würde.
Sechster Abschnitt
Wahl des neuen Familiennamens
51.
Soweit der neue Familienname nicht bereits mit dem wichtigen Grund für die Namensänderung vorgegeben ist (z.B. Nummern 40 bis 50), gelten für die Wahl des neuen Namens die Nummern 52 bis 55.
52.
Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt dem Antragsteller. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen.
53.
(1) Der neue Familienname muß zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Kenn neuer Schwierigkeiten in sich tragen z.B. kein Sammelname sein. Ein Kunstler- oder ein Phantasiename (Pseudonym) soll als Familienname nur gewahrt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehorigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Lange im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkarzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden.
(2) Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, daß der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird.
(3) Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden.
(4) Ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung soll nur ausnahmsweise gewährt werden. Das ergibt sich aus dem Normzweck des fortgeltenden Artikels 109 Absatz 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (BGBl. III, Gliederungsnummer 401-2), nach dem die bei seinem Inkrafttreten geführten Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens fortbestehen und Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden dürfen. Nummer 45 bleibt unberührt.
54.
(1) Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens (Nummer 37), die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens (Nummern 36 und 38) genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
(2) Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen (Nummer 34) kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Ortsnamen sollen als Namenszusatz im allgemeinen nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht.
55.
Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrags die Wahl eines anderen Familiennamens anheimzustellen.
Siebenter Abschnitt
Änderung des Ehenamens
56.
Während des Bestehens der Ehe darf der Ehename (§ 1355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden. Der von einem Ehegatten dem Ehenamen nach § 1355 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorangestellte Geburts- oder frühere Ehename oder vor dem 1. Juli 1976 dem Ehennamen angefügte Geburtsname wird durch die Änderung des Ehenamens nicht berührt.
57.
(1) Mit der Änderung des Ehenamens kann auf Antrag des Ehegatten, dessen Geburtsname Ehename ist, auch die gleiche Änderung seines Geburtsnamens verbunden werden. Dies gilt nicht, wenn der Ehename in den Geburtsnamen des Ehegatten geändert wird, dessen Name nicht Ehename ist.
(2) Wird mit dem Ehenamen nicht zugleich der Geburtsname geändert, so ist die Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 entsprechend zu ändern
58.
Die Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein ist nur zulässig, wenn entweder
- a)
die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen (z.B. weil sich der Name des anderen Ehegatten nach ausländischem Recht bestimmt) oder
- b)
nur der dem Ehenamen nach § 1355 Abssatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorangestellte oder vor dem 1. Juli 1976 angefügte persönliche Namensteil geändert werden oder fortfallen soll.
59.
Ein wichtiger Grund für die Änderung des Geburtsnamens eines Ehegatten wird nur selten vorliegen. Die Änderung ist aber möglich, z.B. wenn dieser Name für die Eltern und Geschwister des Ehegatten gleichzeitig geändert wird. Ist der Geburtsname Ehename geworden, so ist zu prüfen, ob eine Änderung des Ehenamens und des Geburtsnamens in Frage kommt (Nummer 57). Ist der Geburtsname nach § 1355 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Ehenamen vorangestellt oder vor dem 1. Juli 1976 angefügt worden, so schließt die Änderung des Geburtsnamens auch die Änderung dieses Namensteils ein.
Zweiter Teil
Änderung von Vornamen
Erster Abschnitt
Verfahren
60.
Anträge auf Änderung von Vornamen sind unter sinngemäßer Anwendung der Nummern 1 bis 26 zu behandeln.
61.
Wird dem Antrag stattgegeben, so ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen.
Zweiter Abschnitt
Wichtiger Grund
62.
Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt. Die Nummern 28 bis 32 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist. Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
63.
Mit dem Ausspruch der Annahme als Kind kann das Vormundschaftsgericht Vornamen des Kindes ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1757 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Hat das Vormundschaftsgericht das Vorliegen schwerwiegender Gründe verneint und deshalb die Änderung der Vornamen abgelehnt, so kommt auch eine Änderung der Vornamen nach dem Namensänderungsgesetz aus mit der Annahme als Kind zusammenhängenden Gründen nicht in Betracht.
64.
Für die Wiederherstellung früher geführter Vornamen gelten die Nummern 44 und 44a entsprechend.
65.
Sind Vornamen eines Deutschen in einem nicht nach deutschem Recht geführten Personenstandsbuch entgegen dem Willen der Sorgeberechtigten in fremdsprachiger Form eingetragen worden, so sollen sie erst dann geändert werden, wenn nicht nach § 58 Absatz 3 Satz 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) verfahren werden kann.
Dritter Abschnitt
Wahl der neuen Vornamen
66.
Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch Familiennamen nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.
67.
Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.
68.
Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. Wird eine andere Schreibweise verlangt, so ist dies aktenkundig zu machen.
Dritter Teil
Feststellung von Familiennamen
Erster Abschnitt
Voraussetzungen
69.
Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher zu führen berechtigt ist, so kann die zuständige Behörde diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Außer für Deutsche kommt eine Feststellung des Familiennamens auch für den in Nummer 2 weiter aufgeführten Personenkreis in Betracht.
70.
Zweifelhaft ist die Führung eines Familiennamens dann, wenn entweder die tatsächlichen Unterlagen oder die der Behörde zur Verfügung stehenden Rechtsquellen nicht ausreichen, um eindeutig bestimmen zu können, welcher Familienname der richtige ist. Soll dagegen eine nachweisbar unrichtige Eintragung des Familiennamens in einem Personenstandseintrag richtiggestellt werden, so ist ein Berichtigungsverfahren nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes angezeigt.
71.
Stößt eine beantragte Feststellung des Familiennamens auf erhebliche Schwierigkeiten oder ist ein langwieriger Rechtsstreit zu erwarten, so sollte erwogen werden, ob nach Lage des Falles statt der beantragten Feststellung eine Änderung des Familiennamens in Betracht kommt.
Zweiter Abschnitt
und Wirkung der Feststellung des Familiennamens
72.
Es ist der Familienname festzustellen, dessen Richtigkeit nach den Ermittlungen am wahrscheinlichsten ist. Dabei hat die Behörde von Amts wegen alle ihr zugänglichen Beweismittel auszuschöpfen. Nach Lage des Falles kann es darauf ankommen, diejenige Namensform zu ermitteln, die die Vorfahren des Betroffenen zu der Zeit geführt haben, in der die früher vielfach übliche willkürliche Änderung des Familiennamens verboten und damit die Bildung fester Familiennamen abgeschlossen wurde. Dieser Zeitpunkt liegt in den meisten deutschen Ländern zu Beginn des 19. Jahrhunderts.
73.
Durch die Feststellung des Familiennamens wird kein neuer Name erteilt, sondern der richtige Familienname mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt. Die Feststellung erstreckt sich unmittelbar nur auf die in der Entscheidung genannten Personen.
Dritter Abschnitt
Verfahren
74.
Das Feststellungsverfahren ist unter sinngemäßer Anwendung der Nummern 6 bis 26 durchzuführen.
75.
Wird der Familienname so wie beantragt festgestellt, so ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu erteilen.
76.
Wird der Familienname von Amts wegen oder anders als beantragt festgestellt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen; dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, so ist den Betroffenen eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu erteilen.
Rn. 44 A,
Ist ein zwangsweise eingeführter Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung, so kann der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden.
Rn. 64
Für die Wiederherstellung früher geführter Vornamen gelten die Nrn. 44 und 44 A entsprechend.