Gesetzliche Schranken der Erbeinsetzung von Betreuer und Pfleger

Wer darüber nachdenkt, dem Seniorenheim oder auch nur dem dort beschäftigten Pfleger aus Dankbarkeit für die gute Pflege etwas testamentarisch oder auch per Erbvertrag zukommen zu lassen, muss die Vorschriften des Heimgesetzes beachten. § 14 des Heimgesetzes steht dem grundsätzlich entgegen. Die Vorschrift besagt, dass ein Heimträger über das vereinbarte Entgelt hinaus nicht noch zusätzliche Zuwendungen erhalten darf. Der Heimbewohner auf der einen Seite und das Heim auf der anderen Seite sollen so vor unnötigen Anfechtungen im Verhältnis zueinander geschützt werden.

Zweck und Reichweite des Erbverbotes

Letztlich geht es um die Sicherung des so genannten Heimfriedens. Die Testierfreiheit der Heimbewohner soll nicht angetastet werden. Das Verbot der Entgegennahme zusätzlicher Zuwendungen gilt auch für die Heimleitung, Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiter. Unter die Vorschriften des Heimgesetzes und damit auch unter das Zuwendungsverbot fallen auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen. Nicht unter das Verbot fallen Pfleger, welche ausschließlich ihre Aufgaben in der Wohnung der betreuten Person erfüllen. Die Wohnung kann nämlich nicht als Heim im Sinne des Heimgesetzes angesehen werden.

Umgehungsverbot

Das Heimgesetz sieht auch ein Umgehungsverbot vor. Deshalb ist eine Bestimmung im Testament auch unwirksam, wenn der Ehegatte des Heimleiters und darüber hinaus generell nahe Verwandte von Angestellten des Heimes bedacht werden sollen.

Kein Erbverbot für Betreuer

Das bayerische Oberlandesgericht hat im Jahre 1997 festgestellt, dass das Umgehungsverbot nicht auf Betreuer, welche vom Vormundschaftsgericht bestellt sind, anwendbar sein soll. Eine Frau setzte in ihrem Testament ihren Lebensgefährten, de rzugleich ihr Betreuer war, zum Erben ein. Der pflichtteilsberechtigte Sohn der Erblasserin focht das Testament an. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Erbeinsetzung (Beschluss vom 18.12.1997 – Az 1Z BR 73/97). Ein Betreuter könne sehr wohl auch seinen Betreuer als Erben einsetzen. Die Vorschriften des Heimgesetzes seien hier nicht anwendbar. Das Verhältnis zwischen Betreuten und Betreuer sei anders geartet. Die Erbberechtigung einer Person schließe es deshalb nicht grundsätzlich aus, sie zugleich zum Betreuer zu bestellen. Diese Entscheidung habe vielmehr das Vormundschaftsgericht zu treffen, das die Persönlichkeit des Betreuers vorher überprüfe.
Diese Entscheidung des Gerichts ist richtig. von Ausnahmefällen abgesehen muss auch ein Betreuer vom Betreuten testamentarisch bedacht werden können. Dies folgt schon daraus, dass in der Regel Angehörige und damit gesetzlich Erbberechtigte zum Betreuer bestellt werden. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt, aus der reinen Betreuereigenschaft heraus nicht angehörige Dritte von dem Kreis der denkbaren Erben auszuschließen.
Dennoch sollte ein Testament, in welchem der Betreuer zum Erben eingesetzt oder sonst bedacht wird, besonders sorgfältig formuliert werden, um die allgemeinen gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten auszuschließen.

Ausnahmegenehmigung möglich

Ausnahmsweise greift das Zuwendungsverbot dann nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 14 Absatz 6 des Heimgesetzes eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Außerdem soll das Umgehungsverbot dann nicht gelten, wenn nachweislich der Heimträger beziehungsweise die begünstigte Person von der testamentarischen Zuwendung zu Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis hatte. In diesen Fällen wird angenommen, dass dann keine Missbrauchsgefahr bestand. Dieser Ausnahmetatbestand birgt allerdings gewisse Risiken, weil die mangelnde Kenntnis im Streitfall mit den Erben nachgewiesen werden muss.

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