Ein beliebtes Mittel der Zwangsvollstreckung ist die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch einer der Immobilien des Schuldners. Erforderlich ist grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, in der Regel des Urteils. Ein großer Vorteil der Sicherungshypothek besteht darin, dass das Grundstück auch für die Kosten der Eintragung der Sicherungshypothek haftet.

Verteilung auf mehrere Grundstück möglich


Die Sicherungshypothek kann auch auf mehrere Grundstücke erstreckt werden. Der Gläubiger muss sich dann entscheiden, mit welchen Teilbeträgen die einzelnen Grundstücke haften sollen. Der einzelne Teilbetrag muss allerdings mindestens 750 € betragen, § 866 Abs. 3 ZPO. Nach einer entsprechenden Verteilung entstehen mehrere einzelne Sicherungshypotheken. Aus ihnen kann isoliert vollstreckt werden.

Versteigerung jederzeit möglich


Die Sicherungshypothek ist die Grundlage für einen jederzeit möglichen Antrag auf Versteigerung des Grundstücks. In vielen Fällen kann es aufgrund der in der Regel mit ausgeurteilten Zinsen attraktiver Wein, die Sicherungshypothek gewissermaßen als Kapitalanlage anzusehen. Jedenfalls dann, wenn vorgehende Belastungen des Grundstücks nicht bereits zu einer wirtschaftlich vollständigen Auslastung der Sicherheit führen, wird der Schuldner in der Regel nicht umhin kommen, spätestens im Verkaufsfall die Sicherungshypothek zu bedienen.

Versteigerung nach Verkauf des Grundstücks


Entschließt sich der Gläubiger zur Versteigerung, wirkt diese auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum an der Immobilie. Die Person des Eigentümers und die Person des Schuldners der gesicherten Forderung fallen dann auseinander. Allerdings soll nach § 17 ZVG nach Veräußerung ein gesonderter dinglicher Duldungstitel gegen den neuen Eigentümer erforderlich sein, denn der Erwerber ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners der gesicherten Forderung. In der Regel wird für den Gläubiger die Erlangung dieses Titels jedoch keine Schwierigkeiten bereiten, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH NJW 1988, Seite 828 der Gläubiger bei Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldtitels und einer hieraus erwirkten Zwangshypothek der Gläubiger der Darlegung und Beweislast für die gesicherte Forderung enthoben ist.

Einwendungen des Schuldners nur beschränkt möglich


Einwendungen des Schuldners können in der Regel nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Verfahrensfehler können auch mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Die Eintragung der Sicherungshypothek wird auf dem vollstreckbaren Titel bzw. dessen vollstreckbare Ausfertigung ausdrücklich vermerkt.


Einwendungen des Schuldners können in der Regel nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Verfahrensfehler können auch mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Die Eintragung der Sicherungshypothek wird auf dem vollstreckbaren Titel bzw. dessen vollstreckbare Ausfertigung ausdrücklich vermerkt.

Voller Betrag der Sicherungshypothek bei Gesamtschuldnern


Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen mehrere Schuldner, so kann er im Grundbuch der Immobilien eines jeden Schuldners in voller Höhe eine Sicherungshypothek eintragen lassen, soweit die Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt sind. Hiervon zu unterscheiden ist wie bereits oben erwähnt die Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke des Schuldners. Hier ist eine Aufteilung der Forderung notwendig, über die Anteile kann der Gläubiger jenseits der gesetzlichen Mindestgrenze von 750 € frei entscheiden.

Der schnelle Tipp

Eine Sicherungshypothek ist billig, schnell und effektiv.

Der zweite schnelle Tipp

Warten lohnt wegen der Zinsen oft eher als die die Versteigerung.