Mit Beschluss vom 7. August 2013 Az. XII ZB 269/12 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Schonvermögen beim Elternunterhalt weiter konkretisiert. Interessant ist die Stellungnahme zur Abgrenzung von Eigenheim und Zusatzvermögen kurz vor Beginn der Rentenphase.
5 % des Jahresbruttoeinkommen als Altersvorsorge
Die private Altersvorsorge darf ergänzend zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens in Anspruch nehmen. Darüber hinaus geleistete Beiträge werden in der Regel nicht anerkannt ist .
Zur Leistungsfähigkeit gehören auch die Vorteile aus der kostenlosen Nutzung eines Eigenheims
Wenn der Pflichtige ein Eigenheim bewohnt, ist seine diesbezügliche Situation mit derjenigen eines Mieters zu vergleichen. Wichtig ist, dass der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Vermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen ist. Insbesondere bei großzügigen Wohnverhältnissen kommt dies dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig zugute, vergleiche auch BGH Aktenzeichen XII ZR 17/11.
Verwertung auch des Vermögenstammes
Grundsätzlich muss der Unterhaltspflichtige auch sein Vermögen einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § § 1577 Abs. 3581 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, kennt das Elternunterhaltsrecht nicht. Hier ist allein § 1603 Abs. 1 BGB maßgeblich. Hiernach sind auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Außerdem braucht er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden. Zu dem eigenen Unterhalt gehören aber auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung. Nach der 5 % Lebensbruttoreinkommensregel wird hierbei oftmals von einer Kapitalverzinsung von 3 % ausgegangen sowie eine Lebensarbeitszeit von 40 Berufsjahren zugrundegelegt. Diese Zahlen werden umgelegt auf das aktuelle Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. In der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes werden diese Ansätze kritisch durchleuchtet. So hält der Bundesgerichtshof daran fest, dass nicht von 3 %, sondern eher von 4 % Kapitalverzinsung auszugehen ist. Bei der Bemessung der Lebensarbeitszeit ist vom konkret ausgeübten Beruf auszugehen. Bei Berufen ohne lange Ausbildungsphase beträgt die Lebensarbeitszeit bis zu 49 Jahre, bei ausbildungsintensiven Berufen unter Umständen nur 35 Jahre.
Der sich so ergebende Betrag ist als Vermögen grundsätzlich geschützt.
Zusätzlich: Notgroschen
Hinzurechnen darf man den so genannten Notgroschen, wie er auch in § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII geregelt ist. Der Notgroschen bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, insbesondere muss kein konkreter Rücklagenbedarf argumentativ hergeleitet werden. Der Notgroschen beträgt zwischen 10.000 und 40.000,- Euro.
Selbstgenutztes Eigenheim und 5-Prozent-Ansparregel
Auch in der neuesten Entscheidung kann sich der Bundesgerichtshof nicht dazu durchringen, generell zu erklären, dass selbstgenutztes Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögensbewertung insgesamt außen vor bleibt, also noch über das Schonvermögen hinaus ohne Anrechnung auf den nach obiger Formel ermittelten Betrag bleibt. Aber jedenfalls dann besteht keine Verwertungspflicht, wenn es sich um ein den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt, BGH FamRZ 2003, S. 1179.
Diese Entscheidung berücksichtigt auch das Argument, dass damit derjenige, der ein Eigenheim bewohnt, wegen der ersparten Wohnkosten gegenüber einem Mieter besser gestellt ist, BGH FamRZ 2006, S. 1511(1515).
Allerdings stellt der Bundesgerichtshof in der eingangs erwähnten Entscheidung (Urteil vom 7. August 2013 Aktenzeichen XII ZB 269/12) im Einzelfall darauf ab, dass der betroffene Unterhaltspflichtige selbst nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes verfügte und überdies als unsicher zu gelten hatte, ob er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin uneingeschränkt erwerbstätig und erwerbsfähig sein könne. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Kindes auf eine Anrechnung der selbst bewohnten Eigentumswohnung auf das nach der allgemeinen Formel ermittelte Altersvorsorgevermögen verzichtet, zugleich aber darauf hingewiesen, dass ab dem tatsächlichen Renteneintritt immer zu überprüfen sei, ob das angesparte Vorsorgevermögen tatsächlich zur Abdeckung der Versorgungsrisiken erforderlich sei. Zu diesem Zeitpunkt würde dann im Zweifel auch die Tatsache, dass der Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie laufend Vorteile aus dem kostenlosen Wohnen gegenüber dem Mieter, der die Miete aufzubringen hat, ziehe, nunmehr zulasten des Wohnungseigentümers gewertet. Infolgedessen muss dann ab dem Renteneintritt das unterhaltspflichtige Kind damit rechnen, in Höhe der ersparten Miete aus seinem Altersvorsorgevermögen abzugeben. Die verbleibende Privilegierung gegenüber dem Mieter aufgrund des Umstandes, dass in den meisten Fällen die unterhaltsberechtigten Eltern so lange gar nicht leben, bis das eigene Kind selbst Rentner geworden ist, erwähnt der Bundesgerichtshof nicht.
Weiterer Überblick
Für weitere Überblicksinformationen zum Schonvermögen lesen Sie bitte auch den Beitrag→ Das Schonvermögen beim Elternunterhalt.