Der Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung bedeutet eine Kürzung zukünftiger Renten für die ausgleichsverpflichtete Partei. Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. Hiermit können unbeabsichtigte Versorgungslücken auf Seiten des bedürftigen geschiedenen Ehegatten vermieden werden.
Antrag erforderlich
Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift ist die Vermeidung einer Doppelbelastung des Verpflichteten einerseits und die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Berechtigten, der noch keine Rente erhält. Das Gericht wird nur auf Antrag tätig. Nach der Ehescheidung ist also in derartigen Fällen einer drohenden Versorgungslücke eine Kenntnis der gesetzlichen Vorschrift des § 33 Versorgungsausgleichsgesetz unbedingt notwendig.
Unterhaltsanspruch ohne Kürzung durch Versorgungsausgleich
Im Zuge der Vereinbarungen der Eheleute bei Trennung und Scheidung wird normalerweise im Rahmen der Regelungen zum nachehelichen Unterhalt der Rentenfall zumindest mit bedacht. Unterhalt und Rentenbezug sollen nicht sich zeitlich überschneiden aber sondern aufeinander abgestimmt sein. Es gibt allerdings Konstellationen, in denen der Unterhaltsanspruch allein deswegen nicht besteht, weil die Unterhaltsverpflichtete Person sich eine Rentenkürzung aus dem Versorgungsausgleich bereits gefallen lassen muss. Wenn dem auf der anderen Seite bei der ausgleichsberechtigten Person noch kein ganz entsprechender (erhöhter) Rentenanspruch gegenüber steht, droht eine Versorgungslücke, die der ausgleichsberechtigten Person schadet und der Ausgleichsverpflichteten Person nicht nutzt.
Die Lösung: Aussetzung der Rentenkürzung gegen Unterhaltszahlung
Der Verpflichtete erhält die ungekürzte Versorgung nur, solange der Berechtigte aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten keine laufende Versorgung erhalten kann. Die Aussetzung der Kürzung zu Gunsten der verpflichteten Person ist auch der Höhe nach begrenzt. Die Vermeidung einer Doppelbelastung soll nicht in eine Verbesserung seiner Bezüge bzw. seiner Einkünfte nach Abzug etwaigen Unterhalts münden.
Aussetzung nur zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Person
Die Aussetzung kommt, so sieht es der Gesetzeszweck vor, nur in Betracht, wenn und soweit sie sich zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Person auswirkt. Es muss also tatsächlich eine Unterhaltszahlung nach gerichtlicher Entscheidung mindestens in Höhe der Aussetzung fließen bzw. ein entsprechender gesetzlicher Anspruch der berechtigten Person hierauf bestehen.
Die Aufteilung bei mehreren Anrechten
Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch den Gesetzgeber im September 2009 stellt sich regelmäßig die Frage der Aufteilung der Aussetzungsbeträge. Hier wird dem erkennenden Familiengericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, § 33 Abs. 4 Versorgungsausgleichsgesetz.
Die Entscheidung des Gerichts
Der konkrete Aussetzungsbetrag muss nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz im Tenor der gerichtlichen Entscheidung konkret beziffert werden. Die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erstreckt sich rückwirkend auf denjenigen Monat, der dem Eingang des entsprechenden Antrages der Partei folgt. Die entsprechende Berechnungsvorschrift findet sich in § 34 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz. Das Gericht wird in der Regel nicht ohne eine fiktive Unterhaltsberechnung seine Entscheidung treffen können. Der das Verfahren begleitende Anwalt muss dem Gericht insoweit Hilfestellung geben, da eine fiktive Unterhaltsberechnung eine Darlegung der Bedürftigkeit einerseits und der Leistungsfähigkeit bei beiden Parteien voraussetzt.