Beratungspflichten von Banken bei Presseberichterstattung

Der Verbraucher vertraut seiner Bank. Dies gilt auch für die Beratung über Finanzprodukte. Das Vertrauen beruht insbesondere darauf, dass die Mitarbeiter der Bank eine größere Sachkenntnis haben als der in der Regel in Finanzangelegenheiten unerfahrene Verbraucher. Das überlegene Wissen des Mitarbeiters erstreckt sich dabei nicht nur auf die bankspezifische Ausbildung, sondern auch auf langjährige Erfahrung mit den Produkten, die er bewirbt und über die er berät. Der Bundesgerichtshof verpflichtet die Kundenberater der Banken deshalb auch dazu, die Presseberichterstattung regelmäßig zu verfolgen, kurz gesagt: die Zeitung zu lesen.

Nicht wenige Schadensersatzansprüche der Verbraucher gründen sich darauf, dass der Bankmitarbeiter entweder über sich aus der Presse ergebenden Risiken der Anlage sich nicht informiert hatte oder aber jedenfalls entsprechende, auf der Presse ersichtliche Risiken dem Verbraucher im Kundengespräch nicht mitgeteilt hat. Allerdings fordert der Bundesgerichtshof nicht die regelmäßige Information aus so genannten Brancheninformationsdiensten. Die Grundsätze lauten wie folgt:

a) Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.
b) Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlagepro-gramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.
c) Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninforma-tionsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.
d) Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berück-sichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.

Das maßgebliche Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07) wird nachfolgend in Auszügen wiedergegeben.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Volksbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann (nachfolgend: Klägerin) waren seit 1980 Stammkunden der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte). Im November 1994 ließ sich die Klägerin von dem Mitarbeiter F. der Beklagten über eine Kapitalanlage beraten. Der Inhalt des Beratungsgesprächs ist streitig. Auf Empfehlung von F. erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 5. Dezember 1994 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds “D. “. Dem Beratungsgespräch lag der Verkaufsprospekt der Streithelferin der Beklagten zugrunde. Nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine als “Prospekt-Check” bezeichnete Veröffentlichung im Brancheninformationsdienst “k. ” (nachfolgend: k. ) vom 12. August 1994, in der es u.a. heißt:
“Der Prospekt enthält nicht sämtliche Informationen, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung – und somit für eine Kapitalanlageentscheidung – erforderlich sind. Außerdem werden uns Anleger durch den gewählten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet”.
Die Immobilienfondsbeteiligung erwies sich als unrentabel.

Aus den Gründen:
Die sich aus dem Beratungsvertrag ergebende Pflicht zur ob-jektgerechten Beratung hat das Berufungsgericht verkannt. Eine Bank genügt ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlage aus einem Beratungs-vertrag nicht etwa bereits dadurch, dass sie eine bloße Plausibilitätsprü-fung des Emissionsprospektes vornimmt.

Achtung: Bankberater muss echte Beratung durchgeführt und darf nicht nur Auskunft erteilt haben

Eine solche Plausibilitätsprüfung kann allenfalls im Rahmen eines reinen Auskunftsvertrages ausreichend sein. Ein solcher kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stillschweigend zu-stande, wenn ein reiner Anlagevermittler (zur Unterscheidung zwischen Anlagevermittler und Anlageberater vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 – III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239 und vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633, insofern in BGHZ 158, 110 nicht abgedruckt) ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt und der Anlageinteressent erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGHZ 158, 110, 116; BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 – III ZR 62/99, WM 2000, 426, 427, vom 12. Mai 2005 – III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220, vom 11. Januar 2007 – III ZR 193/05, WM 2007, 585, 586 Tz. 10 und vom 25. Oktober 2007 – III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229 Tz. 7 m.w. Nachw.).

Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Kon-junkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gege-benheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) er-geben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeu-tung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammen-gestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat.

Wichtig: Wurde die Kapitalanlage in das offizielle Angebot der Bank aufgenommen?

Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm auf-genommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn bera-tende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als “gut” befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie emp-fehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (vgl. El-lenberger, in: Ellenberger/Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen S. 59, 71).
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten allein wegen der vom Zeugen F. unterlassenen Plausibilitätsprüfung bejaht.

Richtig ist lediglich, dass eine Bank einen Anlageinteressenten darauf hinweisen muss, dass sie zu einer Beratung über ein konkretes Risiko nicht in der Lage ist, wenn ihr entsprechende Kenntnisse fehlen (BGHZ 123, 126, 129 f.). Erweckt sie den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteres-senten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkenn-baren Risiken der Anlage hinzuweisen (BGHZ 100, 117, 122; Senatsur-teil vom 5. Mai 1992 – XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358). Eine unter-lassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann danach, was das
Berufungsgericht verkannt hat, nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar ge-worden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abge-druckt; s. auch BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 – III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428 und vom 12. Mai 2005 – III ZR 413/04, WM 2005,1219, 1221). Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob und welche der Klägerin mitzuteilende Risiken bei ordnungsgemäßer Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage erkennbar waren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht getroffen. Ohne solche Feststellungen kommt eine Haftung der Beklagten aus einer un-terlassenen Prüfung der Kapitalanlage von vornherein nicht in Betracht.
Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Pflichtver-letzung allein darin gesehen, dass der Genossenschaftsverband oder die Zentralbank den Bericht über die streitgegenständliche Kapitalanlage in “k. ” nicht gekannt und/oder nicht ausgewertet hätten und die Klägerin über den Bericht nicht informiert worden sei.
aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der für die Beklagte tätige Genossenschaftsverband oder die Zentralbank den Bericht in “k. ” hätten kennen müssen.

Das Bond-Urteil als Markstein des Verbraucherschutzes im Bankrecht

Nach dem Bond-Urteil des Senats (BGHZ 123, 126, 131) muss eine Bank, die sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageent-scheidung als kompetent geriert, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen, das sie empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte ne-gative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt; s. auch OLG Braun-schweig WM 1998, 375, 377).

Daraus folgt indes nicht, dass eine Bank auch Berichte in Brancheninformationsdiensten wie “k. ” kennen muss. Bei diesen handelt es sich nicht um allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist (vgl. OLG München BKR 2003, 875, 877).
Die Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformationsdiensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger unabhängig von der Berechtigung der dort geübten Kritik an einem Anlagemodell auf die Existenz solcher Berichte hinzuweisen, würde zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern und einer damit einhergehenden weitgehenden Verlagerung des Anleger-risikos auf den Berater führen. Eine solche Verpflichtung würde bei Brancheninformationsdiensten wie “k.” nicht Halt machen können, sondern müsste sich auch auf andere kritische Veröffentlichungen etwa im Internet erstrecken. Eine Bank ist danach nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, wel-che Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informations-quellen verfügt (vgl. Assmann ZIP 2002, 637, 650). Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar.

Zwar keine Pflicht zur umfassenden Lektüre, aber Pflicht zur Information über alles tatsächlich Bekannte

Davon sind allerdings Fallgestaltungen zu unterscheiden, in denen die Bank Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten erhält. In diesem Fall muss sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken, ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Organ von ihr üblicherweise ausgewertet wird oder nicht. Allerdings führt eine vereinzelt gebliebene Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat (vgl. dazu Loritz NZG 2002, 889, 896), nicht ohne weiteres zu einer Hinweispflicht. Je nachdem, welchen Inhalt der Bericht hat, kann sich jedoch im Einzelfall ergeben, dass die Bank bei der Überprüfung des Anla-geobjekts selbst auf das in dem kritischen Bericht genannte Risiko hätte aufmerksam werden müssen und aus diesem Grund dem Anleger eine Aufklärung schuldete.
Aufklärung schuldete.

Achtung: negative Presse darf nicht nur Ausnahmefall gewesen sein

Das Berufungsgericht hat weiter verkannt, dass eine Bank, die einschlägige Artikel der Wirtschaftspresse über in ihr Anlageprogramm aufgenommene Produkte (BGHZ 123, 126, 131) nicht kennt oder auf die-se nicht ausdrücklich hinweist, nur dann haftet, wenn ihr durch die Aus-wertung der Artikel ein aufklärungspflichtiger Umstand bekannt geworden wäre oder sich in der einschlägigen Fachpresse die Warnungen häuften (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, in-soweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt). Genauso wenig wie den An-lageberater eine positive Meldung in “k. ” entlastet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 – III ZR 413/04, WM 2005,1219, 1220), führt allein eine dort erschienene negative Meldung zu seiner Haftung. Vielmehr muss die – in jedem Fall erforderliche – Überprüfung der Kapitalanlage ex ante zu ei-nem Ergebnis führen, das den Anlageberater zu einem Hinweis verpflich-tet oder ihm eine Empfehlung verbietet. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Ohne Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Prospekt Fehler oder missverständ-liche Angaben enthält, kommt eine Haftung der Beklagten wegen unterlassener Auswertung von “k. ” danach von vornherein nicht in Betracht.

Der Verbraucher-Tipp

Geschädigte Anleger können durch beispielsweise eine Internet-Recherche selbst überprüfen, ob im relevanten Zeitraum von drei Monaten vor Erwerb der später gescheiterten Kapitalanlage es bereits negative Berichterstattung in der Presse über das Anlageprodukt gegeben hat. Die wichtigsten Wirtschafts Zeitungen sind die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die Financial Times Deutschland, das Handelsblatt und die Börsenzeitung. Negative Berichterstattung muss nicht das konkrete Zertifikat oder den Fonds erwähnt haben. Es genügt bereits negative Berichterstattung über die wirtschaftlichen Hintergründe der jeweiligen Kapitalanlage. Hat der Fonds beispielsweise in europäische Immobilien investiert, so genügt negative Berichterstattung über den europäischen Immobilienmarkt.

Stellt der geschädigte Verbraucher nach einer derartigen Recherche fest, dass ihn der Bankmitarbeiter über diese Berichterstattung nicht hinreichend informiert hat, so sollte der Gang zu einem erfahrenen Verbraucher Rechtsanwalt erwogen werden. Erst recht gilt diese Empfehlung, wenn die später gescheiterte Anlage seinerzeit Bestandteil der offiziellen Werbung der Bank, insbesondere durch Faltblätter und Prospekte in den Geschäftsräumen, war, also Bestandteil des von der Rechtsprechung so bezeichneten “Anlageprogramms” der Bank.

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Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

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