Beim Ehegattenunterhalt stellt sich immer wieder die Frage nach der Bewertung des Erwerbseinkommens des zugleich kindesbetreuenden Elternteils. Die Rechtsprechung billigt grundsätzlich jedem Erwerbstätigen einen sogenannten Erwerbstätigenbonus zu, bei Zusammentreffen mit Kindesbetreuung wird außerdem in der Praxis auch nach der Unterhaltsrechtsreform oftmals ein sogenannter Betreuungsbonus angesetzt.
Überlagert wird die Systematik von den Wertungen des BGH, wonach bis zum 3. Geburtstag eines Kindes Erwerbseinkünfte des betreuenden Elternteils grundsätzlich vollständig anrechnungsfrei sind, dies allerdings auch bereits bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse.
Andererseits werden von den OLG-Leitlinien Betreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes klassifiziert mit der Folge, dass der Unterhaltsverpflichtete bei Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils doppelt belastet würde, wenn dessen Erwerbseinkünfte nicht bei der Bedarfsdeckung angerechnet werden, aber dennoch die nur aufgrund der Erwerbstätigkeit entstandenen Betreuungskosten neben dem regulären Kindesunterhalt zu zahlen sind. Richtigerweise kann nur das Eine oder das Andere gelten.
Fraglich ist aucht, ob bei regelmäßiger Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils vor Geburt des Kindes diese nicht in jedem Falle als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden müssen. Die Rechtsprechung ist hier nicht überzeugend. Entscheidend ist das Ergebnis, auch bei unsystematischen gerichtlichen und gesetzlichen Virgaben. Vor dem familiengericht sollte sich der die unterhaltsberechtigte Seite vertretende Anwalt mit den zentralen Argumenten des BGH (nachfolgend zitiert) eingehend auseinandersetzen, um ein für seine Mandantin/seinen Mandanten dem Fall entsprechend optimales Ergebnis zu erzielen.
Die Maßstäbe von BGH – Urteil des XII. Zivilsenats vom 13.4.2005 – XII ZR 273/02
Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen
geschiedenen Ehegatten, das dieser neben der Kindeserziehung
erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen
ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht pauschal beantworten,
sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig
(vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 – XII ZR 121/03 –
FamRZ 2005, 442, 444 m.w.N.). Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit
ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung
und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein (Senatsurteil vom 23. September 1981 – IVb ZR 600/80 – FamRZ 1981, 1159, 1161).
Ein überobligatorischerzieltes Einkommen ist bei der Unterhaltsbemessung deswegen nicht von
vornherein unberücksichtigt zu lassen. Über die Anrechnung ist vielmehr nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu
entscheiden.
Bonus in Höhe sämtlicher Betreuungskosten
Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls der Betrag abgesetzt
wird, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige
Betreuung des Kindes aufgewendet werden muß (sog. konkreter
Betreuungsaufwand). Dies kann auch die Kosten einer Putzhilfe mit umfassen. Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer
überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat
aber auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten
anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das
Kind aus dessen Ehe mitbetreut, (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1983 – IVb ZR
379/81 – veröffentlicht bei JURIS und vom 29. November 2000, aaO).
bb) In welchem Umfang ein überobligatorisch erzieltes Einkommen nach
diesen Grundsätzen unberücksichtigt bleiben kann, muß zwar grundsätzlich der
tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben. Der Senat hat einen Abzug
von monatlich 300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten
dessen 13 und 14 Jahre alte Kinder aus erster Ehe mitbetreute,
nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. April 1986 – IVb ZR 30/85 – FamRZ
1986, 790, 791). Dabei entzieht sich die Bemessung des nach § 1577 Abs. 2
BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens allerdings nach
ständiger Rechtsprechung des Senats einer schematischen Beurteilung und
hängt im Einzelfall davon ab, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten
Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren
ist und ob und ggf. zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergartenoder
Schulbesuchs zeitweise der Betreuung ohnehin nicht bedürfen (Senatsurteil
vom 29. November 2000 aaO).
Der vom Berufungsgericht lediglich pauschal bemessene hälftige Ansatz
der von der Mutter der Kläger erzielten Einkünfte hält diesen Anforderungen
nicht stand. Konkrete Betreuungskosten haben die Kläger insoweit nicht vorgetragen.
Bei der Bemessung eines anrechnungsfreien Betrages ist zu berücksichtigen,
daß die Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung 13 bzw. 10
Jahre alt waren und ihre Mutter einen Teil ihrer Tätigkeit während einer Zeit
ausüben kann, in der die Kläger die Schule besuchen. Letztlich ist im Rahmen
der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen, daß die Mutter der Kläger
durch ihre Teilzeittätigkeit immerhin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von 2.700 DM erzielt, während der Beklagte bei einem Monatseinkommen von
ca. 3.400 DM neben den Klägern jedenfalls auch seinem weiteren Kind aus
zweiter Ehe und seiner zweiten Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein der Mutter der Kläger gemäß
§ 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit zuzurechnendes eigenes Einkommen allerdings
im Wege der Differenzmethode berücksichtigt.
aa) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 – unter Aufgabe der früheren
Rechtsprechung – entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach
§ 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten,
sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt
werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen
Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt
der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist,
mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard
(Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ
2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der
Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten
hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits
geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende
Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er
sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige
Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit
dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich
abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten
oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte
Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die
gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit
angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode
in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt.
Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung
bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die
jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht
werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten
für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig
von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht
eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die
Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die
vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder
angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529;
vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 – XII ZR 10/03 – FamRZ 2004, 1170
und – XII ZR 132/02 – FamRZ 2004, 1173).
bb) Ebenso hat der Senat bereits entschieden, daß bei der Berechnung
des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der sich im Surrogat
fortsetzende Wert der Haushaltstätigkeit auch in den Fällen im Wege der
Additions- oder Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen
ist, “in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten
bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil
es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht
nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde” (Senatsurteil BGHZ 148,
368, 381 = FamRZ 2001, 1687, 1691). Schon damit hatte der Senat seine frühere
Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 117/96 –
FamRZ 1998, 1501 m.w.N.) aufgegeben, wonach Einkünfte aus unzumutbarer
Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht nachhaltig prägen
können, weil der Unterhaltsberechtigte diese Tätigkeit jederzeit wieder aufgeben
kann (zur Kritik an der früheren Rechtsprechung vgl. Scholz FamRZ
2002, 733, 734).
Den Umfang des somit zu berücksichtigenden Einkommens hat der Senat
bislang lediglich negativ dahin abgegrenzt, daß “bei der Berechnung des
eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß 1578 BGB nach der sogenannten
Additions- bzw. Differenzmethode … ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig
erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen” ist (Senatsurteil
vom 22. Januar 2003 – XII ZR 186/01 – FamRZ 2003, 518, 520 m.Anm. Büttner).
Denn auch als Surrogat kann nur der zu berücksichtigende Anteil eines
überobligatorisch erzielten Einkommens an die Stelle der eheprägenden früheren
Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung treten. Zu Recht hat das Berufungsgericht
deswegen den nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB zu bemessenden
Anteil der überobligationsmäßigen Einkünfte (im folgenden: unterhaltsrelevanter
Anteil) der Mutter der Kläger in die Differenzmethode einbezogen.
Soweit teilweise aus dieser Rechtsprechung des Senats hergeleitet wird,
ein nicht unterhaltsrelevanter überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil
sei im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen
(Büttner Anm. zum Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO), verkennt
dieses die Rechtsprechung des Senats. Mit Urteil vom 22. Januar 2003 (aaO)
hat der Senat lediglich ausgeführt, daß bei der Berechnung des eheangemessenen
Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der nicht unterhaltsrelevante Teil
eines vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielten Einkommensanteils
nicht in die sog. Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen ist.
Damit hat der Senat seinen schon zuvor angelegten Wechsel der Rechtsprechung
fortgeführt und entschieden, daß nur der unterhaltsrelevante Anteil eines
überobligatorisch erzielten Einkommens die ehelichen Lebensverhältnisse prägen
kann und deswegen bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen
zu berücksichtigen ist. Umgekehrt prägt der in Anwendung
der §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig
erzielten Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Das gilt
allerdings in gleicher Weise auch für die Stufe der Bedarfsdeckung; auch insoweit
ist nur der unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten
Einkünfte einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig
erzielten Einkünfte bleibt bei der Unterhaltsermittlung also vollständig
unberücksichtigt.
Denn eine Einbeziehung des nicht unterhaltsrelevanten Anteils der überobligationsmäßig
erzielten Einkünfte würde stets zu Ergebnissen führen, die
mit der Rechtsprechung des Senats nicht vereinbar sind. Würde dieser Einkommensanteil
im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt, widerspräche
das schon allgemein der Surrogatrechtsprechung des Senats zur Bemessung
des Umfangs der eheprägenden Haushaltstätigkeit bzw. Kindererziehung.
Danach ist – von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheb-
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lich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen – ein später erzieltes Einkommen
regelmäßig mit dem gleichen Betrag sowohl als eheprägend und damit
als bedarfsbegründend, als auch als bedarfsdeckend zu berücksichtigen, was
der Anwendung der Additions- bzw. Differenzmethode entspricht. Zudem würde
eine Berücksichtigung dieses Anteils stets zu untragbaren Ergebnissen führen.
Denn würde auch dieser Einkommensanteil im Wege der Additions- oder Differenzmethode
berücksichtigt, stünde der Unterhaltsberechtigte so wie ein Unterhaltsberechtigter,
dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Umfang
zurechenbar ist und das deswegen insgesamt im Wege der Additionsbzw.
Differenzmethode Berücksichtigung findet. Würde man den nicht unterhaltsrelevanten
Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte hingegen im
Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigen, stünde der Unterhaltsberechtigte
mit überobligationsmäßig erzielten Einkünften sogar schlechter als ein Unterhaltsberechtigter,
dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem
Umfang zurechenbar ist.
Zu Recht und im Einklang mit dieser Surrogatrechtsprechung des Senats
hat das Berufungsgericht deswegen dem unterhaltsrelevanten und somit eheprägenden
Teil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte der geschiedenen
Ehefrau des Beklagten auch im Rahmen der Bedarfsdeckung nur Einkünfte in
diesem Umfang gegengerechnet.