In einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird die Rechtsprechung fortgeführt, wonach eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure überschreitet, nicht insgesamt unwirksam ist. § 4 Abs. 3 der HOAI in Verbindung mit § 134 BGB sieht eine derartige Rechtsfolge grundsätzlich vor, allerdings lässt das Gesetz die Frage offen, ob dem Architekten dann aus der unwirksamen Vereinbarung überhaupt kein Honoraranspruch mehr zusteht, ein Anspruch immerhin nach den Mindestsätzen, ein sonst wie angemessener Satz oder auch der Höchstsatz. Die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI, die zu einer Berechnung des Honorars nach Mindestsätzen der zutreffenden Honorarzone führen würde, greife nicht ein, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt, die kraft Gesetzes auf das preisrechtlich zulässige Maß reduziert wird, so der BGH. Das Gericht stellt fest, dass jedenfalls dann, wenn die Überschreitung des zulässigen Honorars dadurch bewirkt wird, dass der Honorarberechnung eine zu hohe Honorarzone zu Grunde gelegt wurde, dem Zweck des Verbotsgesetzes dann Genüge getan ist, wenn das Honorar mit dem Höchstsatz der zutreffenden Honorarzone berechnet und damit der preisrechtlich noch zulässige Rahmen eingehalten wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass der beispielsweise im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen herrschende Grundsatz des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion im Bereich der preisrechtlichen Ausgestaltung des Architektenhonorars nach HOAI nicht gilt.
Praxistipp: Risiko unwikrsamer Honorarvereinbarung minimal
Anders als im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher dem Architekten insoweit nicht davon abgeraten werden, gegebenenfalls ein Honorar im Bereich des Höchstsatzes zu vereinbaren, auch wenn möglicherweise dieses sogar überschritten und gegen das gesetzliche Verbot verstoßen wird. Die Honorarvereinbarung ist dann eben nicht nichtig, das Architektenhonorar ist nicht generell gefährdet, sondern wird nur nach oben begrenzt auf den dann im Streifall gerichtlich festzustellenden Höchstsatz.
Bitte beachten Sie, dass diese Rechtsprechung angesichts der neuen HOAI 2009 unter Umständen zukünftig nicht weitergeführt wird. Näheres kann für den Einzelfall nur ein Rechtsanwalt klären.