Die Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich und im Erbrecht

Die Bewertung eines Unternehmens erfolgt in der Regel nach der so genannten Ertragswertmethode. Wie der Name schon sagt, wird vom Ertrag des Unternehmens ausgegangen. Der tatsächlich erzielbare jährliche Reinertrag wird mit dem Faktor 10 bis 25 multipliziert. Die Einzelheiten können nur von einem Sachverständigen für jeden Einzelfall geklärt werden.


In Ausnahmefällen wird statt des Ertragswertes von dem Substanzwert ausgegangen. Dies gilt beispielsweise bei Freiberuflern wie Ärzten und Rechtsanwälten. Noch seltener ist die Bewertung zum Liquidationswert. Generell spricht man vom Grundsatz der Vorrangigkeit des Ertragswertes. Die Sachverständigen orientieren sich hierbei nach dem so genannten IDW-Standard. Hiernach ist ein Bewertungs-Gutachten immer darauf zu überprüfen, ob folgende Grundsätze beachtet worden sind:
– Grundsatz der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
– Grundsatz der Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheiten
– Stichtagsprinzip
– Grundsatz der Bewertung künftiger finanzieller Überschüsse
– Grundsatz der gesonderten Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
– Grundsatz der Unbeachtlichkeit des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips
– Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze.
Wem ein Bewertungsgutachten vorliegt, tut gut daran, die Ausführungen des Sachverständigen auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.

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