Das Verbraucherrecht ist ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet. Erst seit den 1970er Jahren unternahm der Gesetzgeber verstärkte Bemühungen, die Rechte von Verbrauchern per Gesetz zu stärken. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das Verbraucherrecht unterfällt in die Teilgebiete Vertragsrecht, Haftungsrecht und Schadenersatzrecht. Diese sind sämtlich im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Das Vorbild Amerika: der Vorreiter Ralph Nader und das Schmerzensgeld
Eine wichtige Rolle bei der Entstehung des Verbraucherrechts hat der US amerikanische Rechtsanwalt Ralf Nader gespielt. Nader setzte sich in den 1970 er Jahren in den USA erfolgreich dafür ein, bei der Entwicklung neuer Produkte, insbesondere Autos, viel stärker als früher die spezifischen Risiken für den privaten Nutzer, also den Verbraucher (engl. consumer), zu berücksichtigen. Nader brachte den Gedanken des Straf-Schadenersatzes in die Diskussion und ebnete den Weg für die Rechtsprechung, wonach im Falle schuldhaft vom Hersteller verantworteter körperlicher Verletzungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Nutzung des Produktes Schadenersatz in einer Höhe zuzusprechen ist, die für das Unternehmen echten Strafcharakter hat und einen Anreiz bieten soll, dass das Unternehmen zukünftig effektiv mit entsprechenden technischen Vorkehrungen einen solchen Personenschaden nicht mehr zulässt. Der Gedanke des Straf-Schadenersatzes ist bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof als nunmehr auch zu berücksichtigender Aspekt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anerkannt worden. Mittlerweile besteht nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland die Möglichkeit, je nach Fall Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld im Bereich mehrerer 100.000 Euro zu erstreiten.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Kampf gegen das strukturelle Ungleichgewicht
Im deutschen bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass einmal wirksam geschlossene Vereinbarungen grundsätzlich Gültigkeit haben und befolgt werden müssen, unabhängig davon, wie sie zu Stande gekommen sind und welchen Inhalt sie haben. Grundsätzlich wird also keine Rücksicht darauf genommen, ob der einzelne Bürger überhaupt reale Verhandlungsmacht hatte oder ob ihm die Vertragsbedingungen nicht regelrecht aufdiktiert worden sind. Die Vertragsfreiheit wird als Kernbestandteil der klassischen bürgerlichen Freiheiten angesehen. Kennzeichnend für die heute zahlreiche Gesetzgebung zum Verbraucherschutz ist die Bekämpfung des so genannten strukturellen Ungleichgewichts, das dazu führt, dass der Verbraucher die Vertragsfreiheit nicht zu seinen Gunsten nutzen kann, sondern im Ergebnis regelmäßig – also strukturell bedingt – Verträge zu Bedingungen abschließen muss, die ihn gegenüber dem auf der anderen Seite stehenden Unternehmer benachteiligen. Die fehlende Verhandlungsmacht des Verbrauchers, seine geschäftliche Unerfahrenheit oder nur mangelhafte Kenntnis des Vertragsgegenstandes kennzeichnen diese strukturelle Ungleichgewicht. Der Gesetzgeber hat hierauf in den letzten Jahrzehnten reagiert und durch verschärfte Haftung, gesetzliche Aufklärungspflichten, erweiterte Gewährleistungsrechte und eine detaillierte gesetzliche Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein angemessenes Gegengewicht geschaffen. Aufgabe des Verbraucheranwalts ist es, dieses gesetzgeberische Instrumentarium effektiv zu Gunsten seines Mandanten einzusetzen.
Einen Überblick über meine anwaltliche Tätigkeit im Verbraucherrecht erhalten Sie auf der Seite → Vertragsrecht und Verbraucherrecht in der Kanzlei für Privatrecht
Kurzratgeber und Rechtsprechung zum Verbraucherrecht
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