Ratgeber Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil ist das gesetzlich vorgeschriebene Mindesterbrecht für die Angehörigen des Erblassers. Der nachfolgende Artikel gibt einen aus meiner anwaltlichen Praxis entstandenen Überblick über die typischen Problemfelder bei der Ermittlung, Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs.

Das Wesen des Pflichtteilsrechts

Eine Enterbung ist nur bis zur Höhe des Pflichtteils ohne weiteres möglich. Erforderlich ist nur eine einfache entsprechende Bestimmung im Testament, wonach die Erbfolge abweichend geregelt wird. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Regelerbteils. Die Besonderheit des Pflichtteilsanspruchs besteht darin, dass es sich um einen reinen Geldanspruch handelt.

Gründe für den Erben, den Pflichtteil zu wählen

Der Geldanspruch kann für den Erben viele Vorteile haben, so dass sich aus taktischen Gründen die Wahl des Pflichtteils für einen an und für sich höher Erbberechtigten lohnt. Beispielsweise liegt ein häufiger Vorteil darin, absehbaren jahrelangen Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft aus dem Wege zu gehen. Der Pflichtteilsberechtigte hat oftmals auch eine starke Verhandlungsposition gegenüber den sonstigen Erben, wenn der Nachlass nicht genügend liquide ist, um den Pflichtteilsanspruch sofort bedienen zu können. Dies gilt beispielsweise dann, wenn zum Nachlass hochwertige Grundstücke gehören, die den Nachlasswert nach oben treiben, die aber nicht sofort zu einem angemessenen Preis verkauft werden können oder sollen. In besonderen Härtefällen sieht das Gesetz in § 2331a BGB zwar die Möglichkeit für die Erben vor, dass der Anspruch gestundet wird. Dennoch ergeben sich regelmäßig vielfältige Ansatzpunkte, ein günstiges Verhandlungsergebnis für den Pflichtteilsberechtigen zu erzielen, das aus der Position des Miterben heraus nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten, insbes. Kinder, Ehegatten und Eltern

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers. Hierzu gehören auch adoptierte und nichteheliche Kinder, Enkel und Urenkel. Das adoptierte Kind hat ein Pflichtteilsrecht grundsätzlich nur gegenüber den neuen Eltern, nicht aber gegenüber der alten Familie. Es gibt hier aber Ausnahmen, so dass es grundsätzlich in bestimmten Konstellationen möglich ist, dass einem adoptierten Kind mehrere Pflichtteilsrechte zustehen können. Dies gilt insbesondere für denkbare Pflichtteilsansprüche gegenüber Großeltern im Rahmen der Verwandten- und Stiefkindadoption, da nach § 1756 Abs. 1 BGB die Verwandtenadoption nur das Verwandtschaftsverhältnis gegenüber den leiblichen Eltern zum Erlöschen bringt, nicht aber gegenüber den leiblichen Großeltern.

Das Pflichtteilsrecht eines näheren Abkömmlings schließt dasjenige des entfernteren Abkömmlings aus, das heisst, der Enkel kommt erst dann zum Zuge, wenn der Sohn bzw. die Tochter des Erblassers am Todestag ebenfalls bereits verstorben ist.
Auch der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner haben ein Pflichtteilsrecht. Dies gilt auch, wenn die Partner bereits getrennt leben, was ggf. rechtzeitig beachtet werden sollte.

Der Pflichtteil des Ehegatten ist der sogenannte kleine Pflichtteil. Das bedeutet, dass die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils im Falle der Zugewinngemeinschaft bei der Berechnung des Pflichtteils außer Betracht bleibt. Dies ist in § 1371 BGB näher geregelt. Der Pflichtteil beträgt damit, wenn Kinder vorhanden sind, in der Regel zwischen 1/8 und 1/6 der Erbschaft.

Auch die Eltern des Erblassers können als gesetzliche Erben zweiter Ordnung ebenfalls pflichtteilsberechtigt sein, allerdings nur, wenn der Erblasser keine Kinder hatte oder diese wirksam auf ihr Erbrecht verzichtet, es ausgeschlagen haben oder enterbt wurden, vgl. § 2309 BGB.

Geschwistererbrecht, aber kein Geschwisterpflichtteilsrecht

Die Geschwister des Erblassers können nie pflichtteilsberechtigt sein. Diese Tatsache wird oft übersehen, weil den Geschwistern andererseits und scheinbar widersprüchlich durchaus Teile oder sogar die ganze Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge zufallen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser kinderlos war, seine Eltern bereits vorverstorben sind und er nicht per Testament anderweitige Bestimmungen über das Erbe getroffen hat. In einem solchen Fall erben die Geschwister über das auf sie übergegangene Erbrecht der Eltern. Sie haben aber kein Pflichtteilsrecht, weil § 2303 BGB hierzu eine klare Sonderregelung trifft, wonach der Pflichteil nur den Abkömmlingen (Kinder, Enkel), dem Ehegatten bzw. Lebenspartner und den Eltern zustehen kann, nicht aber den Geschwistern (und auch nicht – sicherlich nur selten überhaupt in Frage kommend – den Großeltern).

Die Berechnung des Pflichtteils

Für die Höhe des Pflichteilsanspruchs ist der Nachlasswert am Todestag maßgeblich. Die Quote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs.1 Satz 2 BGB. Der Nachlasswert ist das Ergebnis eines Vergleichs der Aktiva und Passiva. Zu den Aktiva gehört auch der Voraus, d.h. der vorab dem Ehegatten zustehende Anteil am Hausrat. Weiterhin gehören auch Ansprüche und Forderungen zum Nachlass, die dementsprechend mit zu bewerten sind. Eine Lebensversicherung gehört nur zum Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter gegenüber der Versicherung benannt worden ist. Anderes kann sich aber ergeben, wenn die Lebensversicherung an eine Bank zu Sicherungszwecken abgetreten wurde (BGH NJW 1996. S. 2230).

Grundsätzlich ist zwar für die Wertermittlung der tatsächliche Wert maßgeblich. Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, aus praktischen Gründen am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt, (BGH NJW 2011, S. 1004). Insbesondere gilt dieser Grundsatz auch für Grundstücke. Darlegungs-und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte.

Verbindlichkeiten sind vorab aus dem Nachlass zu befriedigen und vermindern den Pflichtteilsanspruch.

Die Berücksichtigung von Schenkungen

Bei der Berechnung des Pflichtteils sind ältere Schenkungen des Erblassers mehr als zehn Jahre vor seinem Tod grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn diese mit der Bestimmung gegeben wurden, dass sie auf das Erbe angerechnet werden sollen. Fehlt eine Bestimmung, findet keine Anrechnung statt, es sei denn, es handelte sich um die sogenannte Ausstattung, dh. typischerweise das von den Eltern an die Kinder gegebene Startkapital zur Begründung eines Hausstandes, aber auch Kapital zur wirtschaftlichen Existenzgründung oder die Schuldentilgung zur Verhinderung von existenziellen Nöten der Kinder (so das Reichsgericht, Juristische Wochenschrift 1912, S. 913). In Grenzfällen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Fand die Schenkung in kürzerem zeitlichen Abstand zum Erbfall als zehn Jahre statt, wird die Ausnahme zur Regel, d.h. in diesem Fall wird der Wert der Schenkung grundsätzlich zum Nachlass hinzugerechnet und wirkt damit pflichtteilserhöhend (sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch). Die Einzelheiten sind in § 2325 BGB geregelt. Es kommt nicht darauf an, ob die Schenkung an die späteren Erben oder an sonstige dritte Personen gewährt wurde.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch erfasst auch Schenkungen des Erblassers an Dritte. Die entsprechende Vorschrift findet sich in § 2325 BGB. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wurde durch eine neue Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes, in welcher die so genannte Theorie der Doppelberechtigung aufgegeben wurde, deutlich verbreitert. Eine Urteilsbesprechung finden Sie → BGH gibt Theorie der Doppelberechtigung auf.

Zehnjahresfrist und Niederstwertprinzip

Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Da nach § 2325 Abs. 3 BGB die Schenkung nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt wird, hingegen für die weiteren Jahre innerhalb der gesetzlichen Zehnjahresfrist nur noch quotal je nach Zeitablauf, kommt der Bestimmung des Zeitpunktes der Schenkung besondere Bedeutung zu. Bei sogenannten gestreckten Übertragungsverträgen ist dies besonders schwierig. Wenn etwa ein Grundstück übertragen wird und der Übertragende sich den Nießbrauch vorbehält, wird die vereinbarte Gegenleistung also ab dem Zeitpunkt der Übertragung bis zum Tode erbracht. Der innere Wert des Grundstücks steigt mit zunehmendem Alter des Nießbrauchsberechtigten, da seit jeher der Wert eines Nießbrauches nach der statistischen Restlebenserwartung ermittelt wird. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen. Auch hier entscheidet neben der Bewertung der jährlichen Pflegeleistung die statistische Restlebenserwartung, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass faktische Unmöglichkeit eintritt und die weitere Versorgung der berechtigten Person einem Pflegeheim überlassen werden muss. Überlagert wird die Problematik oftmals durch Bestimmungen der Vertragsparteien über die Bewertung von Leistung und Gegenleistung im Übertragungsvertrag selbst. Diese sind grundsätzlich Ausgangspunkt für die Bewertung des Schenkungsanteils einer sogenannten gemischten Schenkung, BGH NJW 1982, S. 43. nach erfolgter Schenkung können Gegenleistungen auch noch nachträglich vereinbart oder erhöht werden . Insoweit ist auch eine nachträgliche Vergütungsvereinbarung bezüglich in der Vergangenheit erbrachter Leistungen, etwa in Form von Pflegeleistungen, möglich , BGH FamRZ 1989, S. 732. Allerdings muss in diesem Zusammenhang oftmals auch § 2330 beachtet werden , wonach Anstandsschenkungen keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
Nach dem Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB kommen nicht verbrauchbare Gegenstände (wie Immobilien) im Vergleich zwischen dem Wert zur Zeit der Schenkung und denjenigen des Erbfalls zu demjenigen in Ansatz, welcher niedriger ist. Bei strittiger Bewertung müssen also oftmals Gutachten zu zwei Zeitpunkten eingeholt werden. Beide Bewertungszeitpunkte können allerdings nur inflationsbereinigt verglichen werden, BGH NJW-RR 1996, S. 705.

Wichtig: Aufschieben der Zehnjahresfrist bei vorbehaltenen Nutzungsrecht

Behält sich im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung der Schenker das Nutzungsrecht an dem Gegenstand vor, insbesondere durch Nießbrauch oder Wohnrecht, beginnt die Zehnjahresfrist nicht bereits mit der Umschreibung des Grundbuches auf den Erwerber, sondern erst dann, wenn der Schenker die Nutzung des Gegenstandes endgültig aufgibt, BGH NJW 1994, S. 1791. Dies wird oftmals erst mit dessen Tod der Fall sein. Diese Rechtsprechung wurde in jüngster Zeit nochmals bestätigt durch das Oberlandesgericht München in dem Urteil vom 14. Juli 2016 (Aktenzeichen 23 U 363/16). Auf diese Weise können selbst mehrere Jahrzehnte zurückliegende Grundstücksübertragungen noch ergänzungspflichtig sein.

Sonderfall Wohnungsrecht und Nießbrauch

Im Unterschied etwa zu Gegenleistungen in Form von lebenslangen Pflegeleistungen ermittelt der BGH bei vorbehaltenen Nutzungsrechten, insbesondere Wohnrecht und Nießbrauch, den maßgeblichen Stichtag für den Wertvergleich nach dem Niederstwertprinzip ohne Abzug des Wertes des Nutzungsrechtes. Das führt dazu, dass die Abschmelzung des Wertes des Nießbrauches allein durch den Zeitablauf rechnerisch für die Ermittlung des maßgeblichen Zeitpunktes außer Betracht bleibt. Eine sehr umstrittene weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt, in der Sache allerdings denklogisch nachvollziehbar, für den Bewertungsstichtag des Erbfalls zum vollständigen Wegfall des Nießbrauches am Todestag für die Bewertung des Geschenkes, denn am Todestag war der Nießbrauch ja löschungsreif. Die gleiche Rechtsprechung gilt auch für ein vorbehaltenes Wohnungsrecht. Ist der Wert des Grundstücks hingegen bei Vollzug des Schenkungsvertrages, also bei Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, niedriger, wird der Nießbrauch als Wertminderung, also Abzugsposten,  zu diesem Stichtag voll eingestellt. Er ermittelt sich grundsätzlich nach dem jährlichen Reinwert multipliziert mit der statistischen Restlebenserwartung. In Einzelfällen kann auch die tatsächliche und nicht die statistische voraussichtliche Restlebenserwartung zu Grunde gelegt werden, etwa wenn der Erblasser schon schwerkrank war und dies Geschäftsgrundlage des Übertragungsvertrages geworden ist, Oberlandesgericht Hamburg FamRZ 2016, Seite 261.

Belohnende Schenkungen können unberücksichtigt bleiben

Wenn die Schenkung als Belohnung für geleistete Dienste erfolgte, ist in der Rechtsprechung umstritten, ob solche Schenkungen ebenfalls pflichtteilserhöhend zum Nachlass gerechnet werden sollen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1977 (nachzulesen in WM 1977, S. 1410) können belohnende Schenkungen an sich zwar der Anrechnung unterfallen, es wird aber zugunsten des Erblassers und zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten eine Ausnahme dann gemacht, wenn der Erblasser pflegebedürftig war und die Schenkung insoweit dem pflegenden Angehörigen einen Ausgleich bieten sollte, der auch nicht durch eine fiktive Anrechnung beim Pflichtteilsanspruch faktisch rückgängig gemacht werden soll. Im übrigen schützt das Gesetz in § 2330 BGB Anstandsschenkungen vor der Anrechnungspflicht. Schenkungen als Gegenleistungen für geleistete Pflege gehört allerdings nur dann zur Gruppe der geschützten Anstandsschenkungen, wenn die pflegende Person im nachhinein beweisen kann, dass die Pflege zu eigenen schweren persönlichen Nachteilen und Opfern geführt hat, so der Bundesgerichtshof im Jahre 1986 (nachgewiesen in NJW 1986, 1926).

Der sogenannte Pflichtteilsrestanspruch

Der nicht enterbte, aber dennoch im Testament zu kurz gekommene Erbe hat zwar keinen Pflichtteilsanspruch, aber gegebenenfalls einen sogenannten Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB. Dieser Pflichtteilsrestanspruch bleibt sogar bestehen, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde (Bundesgerichtshof Urteil vom 21. März 1973 – NJW 1973, S. 995). Bei Ausschlagung durch den Ehegatten gilt die Sonderregelung des § 1371 Abs. 3 BGB. Näheres zum Pflichtteilsrestanspruch finden Sie in dem Artikel → Der Pflichtteilsrestanspruch.

Vorsicht bei Ausschlagung

Bei freiwilliger Ausschlagung des Erbes geht grundsätzlich auch ein Pflichtteilsanspruch verloren. Ausnahmsweise behält der Erbe seinen Pflichtteilsanspruch und er hat insoweit ein Wahlrecht zwischen Annahme der Erbschaft einerseits und Ausschlagung sowie anschließender Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches, wenn das testamentarisch zugewandte Erbe mit besonderen im einzelnen in § 2306 BGB genannten Auflagen und Einschränkungen zugewandt wurde, insbesondere durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, Bestimmung von Nacherben und so weiter. Die Einzelheiten sind kompliziert und bedürfen anwaltlicher Beratung. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil eine Ausschlagung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann und weil in den kritischen Fällen, in welchen derartige Überlegungen, in den Pflichtteil zu fliehen, sich aufdrängen, oftmals die testamentarischen Beschränkungen selbst bereits wegen übermäßiger Belastung des Erben wiederum nach § 2306 BGB unwirksam sind, ohne dass es der Ausschlagung bedarf.

Eine weitere Sonderregelung trifft § 2307 BGB für Erben, denen ein Vermächtnis zugewandt wurde. Auch diese Erben haben ein Wahlrecht, ggf. durch Ausschlagung auf den Pflichtteil zu gehen.

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