Die Rechtsprechung zum Recht auf Belegeinsicht des Pflichtteilsberechtigten

Zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten mangelt es in der Regel am Vertrauen. Der Pflichtteilsberechtigte wurde im Regelfall enterbt. Vorausgegangen ist dem oftmals eine bereits jahrelange Entfremdung von dem Lebenskreis des Erblassers mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte kaum Überblick über den Bestand und die Zusammensetzung des Nachlasses hat. Dementsprechend schwierig ist es für ihn, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmen. Das Gesetz sieht deshalb in § 2314 BGB einen grundsätzlich umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Erben vor.
Der Umfang der Auskunft wird durch den Zweck des Anspruchs bestimmt, nämlich die Offenlegung der Berechnungsfaktoren.
Deshalb muss der Erbe auch Auskunft über den so genannten fiktiven Nachlassbestand geben, also für diejenigen Zuwendungen des Erblassers, die er zu Lebzeiten gemacht hat und nach dem Gesetz dem Nachlass hinzuzurechnen sind. Bestimmungen über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen finden sich in §§ 2316 Abs. 1,2052 ,2055 Abs. 1 und 2325 BGB. Mithin muss der Erbe auch Auskunft geben über die Zuwendungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall an ihn selbst, gegebenenfalls aber auch an Dritte, insbesondere Eheleute und direkte Abkömmlinge.


Die Auskunft muss auch so genannte Anstandsschenkungen umfassen (vergleiche § 2330 BGB).
Wenn unklar ist, ob die Zuwendung eine Schenkung war, so muss der Erbe dennoch Auskunft erteilen, damit dem Pflichtteilsberechtigten die eigene Überprüfung ermöglicht wird, ob es sich um eine ausgleichungspflichtige Schenkung handelte oder nicht. Damit sind insbesondere auch die Fälle der gemischten Schenkung erfasst. Eine gemischte Schenkung ist ein Kaufvertrag unter Wert. Der Verkäufer erhält zwar eine Gegenleistung, diese ist aber bewusst so niedrig gehalten, dass sich in dem Verkauf tatsächlich in Höhe des überschießenden Wertes des übergebenen Gegenstandes eine Schenkung verbirgt. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genauso anrechnungspflichtig zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten wie eine reine Schenkung.
Einen noch näheren Überblick über erbrechtliche Auskunftsansprüche erhalten Sie übrigens durch Lektüre meines weiteren Artikels → ABC der erbrechtlichen Auskunftsansprüche Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Belegherausgabe

Ob der Erbe auch Belege (Rechnungen) und sonstige über den Wert des Nachlasses Aufschluss gebende Unterlagen offen legen bzw. herausgeben muss, ist umstritten. Die Rechtsprechung fordert hier eine genauere Herausarbeitung des konkreten Bedürfnisses des Pflichtteilsberechtigten auf die jeweiligen Belege. In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahre 2011 wurde der geltend gemachte Anspruch auf Vorlage von Belegen zurückgewiesen. Dem hatte letztlich dem Anschein nach ein Anwaltsfehler zu Grunde gelegen, denn der für den Pflichtteilsberechtigten klagende Rechtsanwalt hatte es versäumt, den Beleganspruch ausdrücklich vor Gericht mit zu beantragen. In der Zwangsvollstreckung war dann durch das Oberlandesgericht Köln festzustellen, dass der titulierte Anspruch auf Auskunft die Vorlage von Belegen nicht mitumfasse. Das Oberlandesgericht Köln hat zutreffend festgestellt, dass der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Vorlage von Belegen voneinander zu trennen sind. Beide Ansprüche müssen separat verfolgt und gegebenenfalls durch Urteil tituliert werden.
Zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorlage von Belegen muss herausgearbeitet werden, dass ohne diese Belege die Berechnung des Nachlasswertes ungewiss bleibt. Als Anspruchsgrundlage greift die Rechtsprechung ergänzend zu § 2114 BGB, der nur den insoweit nicht ausreichenden Verweis auf § 260 BGB enthält, auf § 242 BGB zurück. Hierdurch kann der Beleganspruch unter Rückgriff auf (eben in § 2114 BGB nicht erwähnt) § 259 BGB geltend gemacht und im Weigerungsfalle auch vollstreckt werden.

Bilanzgutachten, Immobiliengutachten, sonstige Privatgutachten

Ist bereits die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Herausgabe von Belegen kompliziert, sind die Anforderungen an einen Anspruch auf Herausgabe von im Nachlass befindlichen Bilanzgutachten, Immobiliengutachten und sonstiger Privatgutachten noch höher. Denn grundsätzlich ist die Wertermittlung selbst Sache des Pflichtteilsberechtigten, und oftmals verweist ihn der Richter im Prozess darauf, dass er ein Wertgutachten auch hätte selbst anfertigen lassen können. Ein solcher Verweis scheidet allerdings bei den handelsrechtlich pflichtmäßigen Buchführungsunterlagen für Unternehmen aus. Hiernach kann der Pflichtteilsberechtigte, soweit zur Wertermittlung des Unternehmens notwendig, die Gewinn-und Verlustrechnung sowie die Bilanz verlangen, allerdings nicht die außerhalb der gesetzlichen Buchführungspflichten, beispielsweise im Rahmen der Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs, angefertigten Bilanzgutachten.
Ob ein Immobiliengutachten verlangt werden kann, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.

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