Anspruch auf Löschung eines SCHUFA-Eintrags

Die SCHUFA ist ein privates Unternehmen und damit rechtlich nur wenig reguliert. Die wirtschaftliche Bedeutung der SCHUFA ist erheblich. Die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten spielen eine erhebliche Rolle im Wirtschaftsleben sowie im Verbraucherbereich insbesondere bei der Frage, ob der Verbraucher ein privates Darlehen bekommen kann. Umso bedeutsamer ist die Frage, unter welchen Umständen SCHUFA-Einträge zur Löschung gebracht werden können.

Das Landgericht Düsseldorf benennt hierfür exemplarisch in einer wichtigen Entscheidung, die jeder Verbraucheranwalt kennen muss, die Voraussetzungen.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf Aktenzeichen 7O 469/09 Urteil vom 26. Oktober 2010

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger ist Verbraucher und begehrt mit der Klage den Widerruf seiner von der beklagten Bank an die SCHUFA Holding weitergeleiteten persönlichen Daten. Der Kläger verfügte über ein Girokonto bei der Beklagten und schloss mit dieser im Jahr 1999 einen Darlehensvertrag über 100.000 DM. Bereits im November kam es zu Zahlungsrückstände des Darlehens, woraufhin die Beklagte den Darlehensvertrag im September 2000 bei einem Zahlungsrückstand des Klägers von mehr als 100.000 DM kündigte. Die Übermittlung der Daten an die SCHUFA erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Der außergerichtlichen Aufforderung des Klägers an die beklagte Bank, die Einträge löschen zu lassen, ist das Kreditinstitut nicht gefolgt. So kam es zum Klageverfahren.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise wegen der Eintragungen in Bezug auf das Girokonto und die Eintragung vom 30. August 1999 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags begründet, im übrigen unbegründet.

Anspruchsgrundlage aus Bundesdatenschutzgesetz

Der Anspruch auf Widerruf der im Zusammenhang mit dem Debetsaldo auf dem Girokonto des Klägers bei der SCHUFA gespeicherten Daten ergibt sich aus § § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nummer zwei Bundesdatenschutzgesetz. Bei der Vorschrift des § 28 Bundesdatenschutzgesetz handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, vergleiche die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, ZIP 2005, Seite 654. einen allgemeinen Überblick über das Bundesdatenschutzgesetz erhalten Sie in meinem Artikel → Das Bundesdatenschutzgesetz .

Einwilligung zur Datenübermittlung

Die Beklagte war seinerzeit nicht zur Datenübermittlung befugt. Die Datenübermittlung ist zu Unrecht erfolgt, da die darlegungs-und Beweispflicht Beklagte (vergleiche OLG Frankfurt am Main, NJW-Rechtsprechungsreport 2008, Seite 1228) nicht vorgetragen hat, dass der Kläger hierzu zum einen wirksamen seine Einwilligung nach § 4a Bundesdatenschutzgesetz erklärt hat oder die Übermittlung durch § 28 Abs. 1 Satz eins Nummer zwei, Abs. 3 Satz eins Nummer eins Bundesdatenschutzgesetz gedeckt war. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass der Kläger wie es § 4a Bundesdatenschutzgesetz vorsieht in die Weiterleitung der Daten bezüglich des Girokontos eingewilligt hat. Die zu den Akten gelangte formularmäßige Einwilligung des Klägers bezieht sich lediglich auf den Darlehensvertrag vom 30. August 1999.

Interessenabwägung vor Datenübermittlung

Außerdem hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie in Bezug auf die Weiterleitung der Daten betreffend den Girovertrag die nach § 28 Abs. 1 Satz eins Nummer zwei, Abs. 3 Satz eins Nummer eins Bundesdatenschutzgesetz erforderliche Interessenabwägung zeitlich vor der Übermittlung vorgenommen hat. Denn die zu übermittelnde Stelle hat in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen bzw. des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des betroffenen Kunden auf der anderen Seite vorzunehmen, bevor die Daten übermittelt werden, so zutreffend auch das Amtsgericht Potsdam in der Entscheidung Aktenzeichen 22 C 30/05, siehe auch OLG Düsseldorf MDR 2007, Seite 836.

Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages der SCHUFA übermittelten Daten. Zwar liegt insoweit eine formularmäßige Einwilligung vor, die Beklagte hat aber auch hier nicht zeitlich vor der Übermittlung der Daten am 30. August 1999, insoweit also bereits unmittelbar nach Vertragsschluss, eine Interessenabwägung dargetan.

Interessenabwägung nach Kündigung des Darlehens

Ob diese Interessenabwägung tatsächlich wie von der Beklagten geschildert in Bezug auf die Eintragungen nach Kündigung des Darlehens durchgeführt worden ist, kann jedoch dahinstehen, da das Abwägungsgebot in bestimmten Fällen eine Datenübermittlung nicht ausschließt, weil den für die Datenübermittlung sprechenden berechtigten Interessen ein solches Gewicht zukommt, dass die Belange des Betroffenen demgegenüber zurücktreten müssen. In solchen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, welches Gewicht den berechtigten Interessen an der Datenübermittlung zukommt und inwieweit die Übermittlung schutzwürdige Belange des Betroffenen berührt und welcher Wert diesen Belangen zukommt. Die insofern gebotene Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Datenübermittlung, soweit sie nach der Kündigung des Darlehens erfolgt ist.

Unterscheidung zwischen harten und weichen Negativmerkmalen

Bei der Übermittlung von Negativdaten an die SCHUFA ist zwischen harten und weichen Negativmerkmalen zu unterscheiden. Bei weichen Negativmerkmalen wie zum Beispiel einer Kreditkündigung ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist.

Kriterium objektive Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit

Als zulässig gilt sie auch in einem solchen Fall insbesondere dann, wenn das Kreditinstitut sich im Einzelfall vergewissert hat, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht. Das Interesse der Vertragspartner der SCHUFA, von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit Kenntnis zu nehmen, überwiegt das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung der Negativdaten. Vorrangig ist in diesen Fällen das Interesse des Geschäftsverkehrs an Informationen über zahlungsunfähige bzw. zahlungsunfähige Kunden.

Kriterium vertragswidriges Verhalten

Hat sich der Bankkunde gegenüber dem Kreditinstitut vertragswidrig verhalten, handelt dieser missbräuchlich, wenn er verlangt, dass das Kreditinstitut trotz dieses Verhaltens keine Daten an die SCHUFA weitergibt. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute an der Funktionsfähigkeit eines übergeordneten Kreditsicherungssystems, wie es die SCHUFA darstellt. Die SCHUFA könnte ihre Aufgabe als Informationssystem im Interesse der Kreditinstitute der gewerblichen Wirtschaft in diesen Fällen nicht mehr nachkommen.

Nimmt man im vorliegenden Fall eine solche Abwägung vor, ergibt sich, dass der Geschäftsverkehr das erwähnte Interesse an Informationen hat. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die Meldung an die SCHUFA für den Kläger Nachteile mit sich bringt, wenn es ihm nicht gelingt, von einer anderen Bank einen Kredit zu erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger unstreitig schon wenige Monate nach Aufnahme des Darlehens nicht in der Lage war, die Raten aufzubringen und auch in der zurückliegenden elf Jahren seit der Aufnahme der das Darlehen nicht zurückgeführt hat, überwiegen die Interessen der Beklagtenseite, soweit die Eintragungen den Zeitraum nach Kündigung des Darlehens betreffen.

Ausblick

Nicht jede Übermittlung von Daten an die SCHUFA ist zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Daten objektiv zutreffend sind. Stets müssen die besonderen Voraussetzungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz erfüllt sein. Das Bundesdatenschutzgesetz schützt grundsätzlich den Bürger vor einer unkontrollierten Weitergabe der ihn betreffenden persönlichen Daten, wozu auch seine Zahlungsverhalten gehört. Die Bank muss im Rahmen der Datenübermittlung eine Interessenabwägung vornehmen. Soll diese zu Gunsten des Kunden ausgehen, muss die seiner Lage sein, im einzelnen die für die Interessenabwägung für ihn sprechenden Argumente herauszuarbeiten, um den deutlich aufwändigeren und teureren Weg eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden.

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